Der Vergleichswert ist um den Betrag einer Bruttomonatsvergütung (2.101,67 Euro) wie von den …
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 06. November 2007 – 3 Ca 263/07 – teilweise (bezüglich des Vergleichswertes) aufgehoben.
Der Vergleichswert wird auf 9,457,50 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg.
Der Vergleichswert ist um den Betrag einer Bruttomonatsvergütung (2.101,67 Euro) wie von den Beschwerdeführern beantragt zu erhöhen.
Die Erhöhung entspricht bezüglich der Freistellungsvereinbarung in Ziffer 4 des Vergleichs der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer (Kammerbeschluss vom 23. April 1999 – 15/6 Ta 426/98– NZA-RR 1999, 382). Darin wird nicht zwischen widerruflicher und unwiderruflicher Freistellung unterschieden. Hieran wird festgehalten, zumal die Vereinbarung der Widerruflichkeit vielfach nur rein formal im Hinblick auf das Sozialversicherungsrecht erfolgt.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben, und Auslagen werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).
Es besteht nicht die Möglichkeit, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
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