VG Schleswig-Holstein 6. Kammer Beschluss zitiert von 4

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Genehmigung eines Recyclinghofes mit Schadstoffsammelstelle KI-Titel

Immissionsschutzrecht · Lärmimmissionen · Bebauungsplan · Emissionsgrenzen · Einstweiliger Rechtsschutz

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens – einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen – tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I .

1

Die Antragsteller wenden sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen eine dem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Recyclinghofes mit Schadstoffsammelstelle.

2

Die Beigeladene betreibt auf dem Grundstück … Flur …, Flurstück …, Gemarkung … einen Abfallwirtschaftshof. Das Grundstück hat eine Fläche von 2.609,15 m² und liegt im Bebauungsplan Nr. … „Gewerbegebiet …“ (B-Plan Nr. …). Der Bebauungsplan setzt ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest. Zudem werden in dem Bebauungsplan Emissionsgrenzen festgesetzt. Zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung ist in dem B-Plan Nr. … ein Emissionskontingent von 60/45 dB(A)/m² tags/nachts berücksichtigt. Für Schallabstrahlungen in südwestlicher bis nordöstlicher Richtung (220° bis 40°) können die flächenbezogenen Schallleistungspegel nach den textlichen Festsetzungen zudem um 3 dB(A) erhöht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den B-Plan Nr. … Bezug genommen (Fach 18, Beiakten F).

3

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks … welches nördlich bzw. nordwestlich direkt an das Grundstück … angrenzt und nicht im Plangebiet des B-Plans Nr. … liegt. Das Grundstück der Antragsteller liegt im unbeplanten Gebiet und ist mit einem Wohnhaus bebaut. An das Grundstück der Antragssteller schließen sich landwirtschaftliche Flächen in nördlicher bzw. nordwestlicher Richtung an. In südlicher Richtung vom Vorhabengrundstück befinden sich weitere Wohngebäude. Wegen der weiteren Einzelheiten zur vorhandenen Bebauung wird auf die Darstellung im Schalltechnischen Gutachten vom 4. März 2022 Bezug genommen (Fach 4, Beiakten F).

4

Unter dem 29. September 2020 stellte die Beigeladene einen Antrag auf Errichtung und Betrieb eines Recyclinghofes mit Schadstoffsammelstelle auf dem benannten Grundstück beim Antragsgegner. Dieser Antrag wurde zuletzt am 13. Juli 2022 ergänzt.

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Mit Bescheid vom 29. Juli 2022 genehmigte der Antragsgegner im vereinfachten Verfahren die Errichtung und den Betrieb des beantragten Recyclinghofes. Die zugelassene Durchsatzleistung der Gesamtanlage beträgt 3.000 Tonnen pro Jahr. Hiervon entfallen 2.696 t/a auf nicht gefährliche und 304 t/a auf gefährliche Abfälle, davon 20 t/a Schadstoffe. Unter Ziffer 3.2. „Lärmimmissionen“ werden die Betriebs- und Öffnungszeiten wie folgt bestimmt: Der Betrieb des Recyclinghofes (Teilfläche T 2) und der Schadstoffannahmestelle (Teilfläche T 3) ist an Werktagen montags bis freitags in der Zeit von 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr und samstags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 15:00 Uhr zulässig. Die Annahme von Abfällen ist im Bereich des Recyclinghofes (T2) und der Schadstoffannahmestelle (T3) an Werktagen während der Öffnungszeiten montags bis freitags in der Zeit von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr und samstags in der Zeit von 9:00 bis 13 Uhr zulässig.

6

Unter Ziffer 3.2.2 heißt es:

7

„Die Anlage befindet sich in einem Gewerbegebiet. Sie ist so zu errichten und zu betreiben, dass insbesondere an den betrachteten Immissionsorten (IO) die in der folgenden Tabelle angegebenen Immissionszusatzbelastungen nicht überschritten werden:

8

Betrachtete Immissionsorte im Einwirkbereich der Anlage:

IOAdresse in … … und FlurstückNutzungGebietsausweisungImmissionszusatzbelastung [dB(A)], tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr)
(…)
4… 77/4WohnnutzungMI58
(…)
9

An den vorgenannten IO dürfen kurzzeitige Geräuschspitzen den Wert von 90 dB(A) in Mischgebieten und von 95 dB(A) in Gewerbegebieten am Tag nicht überschreiten.

10

Für die Gebietseinstufung gilt der Bebauungsplans Nr. 41 „…" der Gemeinde ….

11

Die Zuordnung des Einwirkungsbereiches der Anlage zu den o. g. Gebieten sowie die Ermittlung und Beurteilung der Schallimmissionen erfolgt nach Maßgabe der TA Lärm. Auf Verlangen des LLUR, insbesondere im Falle wiederholter Lärmbeschwerden, hat der Betreiber durch ein Lärmschutzgutachten einer nach § 29b BlmSchG bekanntgegebenen Stelle nachzuweisen, dass die oben genannten Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden.“

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Wegen der weiteren Einzelheiten zur Genehmigung wird auf die Genehmigung Bezug genommen (Beiakten F).

13

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 stellten die Antragsteller gegenüber dem Kreis … – untere Bauaufsichtsbehörde – einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten und begründeten diesen mit erheblichen Lärmbelästigungen.

14

Unter dem 7. November 2024 übersandte der Antragsgegner die Genehmigung vom 29. Juli 2022 zur Kenntnisnahme an den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller. Zudem wies der Antragsgegner unter dem 8. November 2024 darauf hin, dass ein Widerspruch gegen den Antragsgegner zu richten wäre und dieser auch ausdrücklich gegen die Genehmigung zu richten wäre.

15

Mit Schreiben vom 15. November 2024, gerichtet an den Antragsgegner, erhob der Prozessbevollmächtigte für die Antragsteller Widerspruch gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

16

Nach einem Antrag der Beigeladenen auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung, ordnete der Antragsgegner am 3. Dezember 2024 die sofortige Vollziehung der angegriffenen Genehmigung an. Auf die Begründung wird Bezug genommen (Bl. 27 ff. Beiakten A).

17

Die Antragsteller haben daraufhin am 11. Dezember 2024 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

18

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2025 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragsteller zurück. Zur Begründung führte er aus, dass nachbarrechtliche Vorschriften nicht verletzt seien. Eine Verletzung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sei nicht gegeben, denn durch die eingereichten Unterlagen, insbesondere die schalltechnische Untersuchung der ALN Akustik Nord GmbH vom 4. März 2022 sei dargelegt und durch Auflagen sichergestellt, dass von der Anlage keine schädlichen Umweltauswirkungen hervorgerufen würden. Nach dem Gutachten liege der Beurteilungspegel beim IP 4 EG (bei den Antragstellern) bei 55,6 dB(A) und beim IP 4 1. OG bei 56,4 dB(A). Zu berücksichtigen sei, dass das maßgebliche Betriebsgrundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. … „…" der Gemeinde … liege.

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Die Schalltechnische Untersuchung komme zwar zu dem Ergebnis, dass der zulässige Schallleistungspegel LWA 94,1 dB(A) tags durch die Gesamt-Beurteilungsschallleistung des geplanten Recyclinghofbetriebes von LWA,r 96,5 tags um 2,4 dB(A) überschritten werde. Da der reine Vergleich von festgelegtem Emissionskontingent (in Verbindung mit der Grundstücksgröße) und dem gesamten installierten Schallleistungspegel aus dem geplanten Recyclinghofbetrieb jedoch nicht dem Nachweisverfahren des dem B-Plan zu Grunde liegenden Schallgutachten „Gewerbegebiet am …" der … vom 8. November 2010 entspreche, habe der Antragsgegner das Vorhaben als bauplanungsrechtlich zulässig erachtet. Bei der Festsetzung im B-Plan für die Teilfläche 2 mit „LEK tags = 60 dB(A)/m²" handele es sich nicht um eine absolute Größe, die direkt mit der auf der Fläche befindlichen Schallleistung verglichen werden könne. Dies ergebe sich aus der Begründung zum B-Plan Nr. … und dem diesem B-Plan zu Grunde liegende o.g. Schallgutachten, welches Bezug nehme auf die DIN 45691. Demnach erfülle ein Vorhaben die schalltechnische Festsetzung, wenn der nach TA Lärm unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung berechnete Beurteilungspegel der vom Vorhaben ausgehenden Geräusche an allen maßgeblichen Immissionsorten die zulässigen Immissionsanteile nicht überschreite. Damit sei zur Prüfung der B-Plan-Konformität des Vorhabens zunächst auf Basis des Emissionskontingents (hier: 60 dB(A)/m²) zu ermitteln gewesen, welche Schallimmissionen bei geometrischen Schallausbreitung (ohne Berücksichtigung von Korrekturfaktoren gemäß TA Lärm) an den Immissionsorten gemäß B-Plan zulässig seien. Der zulässige Immissionsanteil liege am Haus der Antragsteller bei 58,1 dB(A) – inklusive Zusatzkontingent von 3 dB(A). Zusammenfassend unterschritten die ermittelten Beurteilungspegel sowohl den Immissionsrichtwert nach Ziff. 6.1. Buchst. d) der TA Lärm als auch den gemäß B-Plan zulässigen Immissionsanteil. Soweit die Antragsteller die schalltechnische Untersuchung vom 4. März 2022 angriffen, führte dies nicht zum Erfolg.

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Die Kläger erhoben am 21. Februar 2025 Klage.

21

Zur Begründung ihres Eilantrages tragen die Antragsteller vor, dass das genehmigte Vorhaben gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verstoße. Es erzeuge erhebliche Lärmbelästigungen zum Nachteil der Antragsteller, insbesondere durch die Hydraulikpresse im Grenzbereich, rumpelnde Geräusche durch Einwürfe von Wertstoffen in die Container und Lärmbelastung durch deren Abholung sowie den Zu- und Abfahrtverkehr der Nutzer des Wertstoffhofs. Zudem seien die vielen Rangierbewegungen durch LKW sehr störend. Weiterhin störten zwei angebrachte Lampen.

22

Die schalltechnische Untersuchung vom 4. März 2022 sei unvollständig, da sie nicht die nachträglich geänderte Erfassung von Containern enthalte. Soweit der Antragsgegner in einer E-Mail vom 16. Oktober 2024 gegenüber der Beigeladenen vertreten habe, dass sich das Emissionsverhalten hierdurch nicht nennenswert ändere, sei dies nicht zutreffend. Der Antragsgegner verfüge schon nicht über die notwendige Sachkenntnis. An einer Alternativberechnung fehle es.

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Das Gutachten sei auch mangelhaft. So werde unter Ziffer 6.7 lediglich behauptet, dass die schalltechnischen Ansätze als „auf der sicheren Seite“ betrachtet werden können. Eine Herleitung dieser Behauptung finde sich nicht. Zudem sei die Anlage 4 des Gutachtens nicht verwertbar, weil dies eine schalltechnische Untersuchung des Recyclinghofs … enthalte. Es seien vorliegend die betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, die eine höhere Anzahl an Einwurfvorgängen mit sich brächten. Der Kreis … habe eine höhere Einwohnerzahl. Dies hätte einer eigenständigen Ermittlung der Verteilung der Einwurfvorgänge auf die jeweiligen Fraktionen gefordert.

24

Die im Gutachten eingegebenen Daten seien zudem unrealistisch niedrig. Dies betreffe neben den Einwurfvorgängen auch die Annahme (Anlage 3), dass in der Zeit von 6 bis 22 Uhr lediglich 360 Parkplatzbewegungen mit Kunden-PKW stattfinden würden. Mitarbeiter- und Betriebsfahrzeuge seien offensichtlich unberücksichtigt geblieben. Dies entspreche rechnerisch 22,5 Bewegungen pro Stunde, was unrealistisch sei. Vielmehr sei mindestens die doppelte Bewegungszahl anzusetzen.

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Zudem sei die Methodik hinsichtlich der Anwendung der DIN 44691 zu beanstanden. Diese sei seit Dezember 2006 eingeführt. Bei der Zulässigkeit der Festsetzung von Zusatzkontingenten im Sinne der Anhänge zur DIN 45691 seien Fragen offen.

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Zudem folge aus der Anlage 1 (Übersichtsplan Bebauungsplan Nr. …, Neuaufstellung der Gemeinde …), dass der Gutachter einzelnen Teilflächen im Plangebiet bestimmte Emissionskontingente zuweise, und zwar mit Beschränkung auf Flächen im Plangebiet (interne Gliederung). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auf diese Weise aber keine flächendeckende Begrenzung des Emissionsverhaltens von Anlagen zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017, Az. 4 CN 7.16, juris und Beschluss vom 7. März 2019, Az. 4 BN 45.18, juris).

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Weiterhin bleibe die Zuordnung von "Lärmrechten" unklar, da aus dem "Lageplan Betrieb" hervorgehe, dass im Plangebiet noch weitere Betriebe – Lagerhalle …, Klempnerei … und Malerei … – ansässig seien.

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Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 29. Juli 2022 für die Errichtung und den Betrieb eines Recyclinghofes mit Schadstoffsammelstelle in …, … (Az.: LLUR 734 – 580.40-71/58-092(13)) wiederherzustellen.

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Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

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Zur Begründung trägt er vor, dass die Untersuchung nicht unvollständig sei, da naturgemäß die Antragsunterlagen sowie die Genehmigung keine späteren Änderungen umfassen. Zudem seien die späteren Änderungen hinsichtlich der Containerstandorte lärmtechnisch nicht relevant. Es sei nicht erkennbar, dass sich die von der Beigeladenen mit E-Mail vom 11. Oktober 2024 beschriebenen Änderungen hinsichtlich einiger Containerstandorte lärmtechnisch erheblich nachteilig auf das Wohnhaus der Antragsteller auswirkten. Im Zuge einer lärmtechnischen Begutachtung werde stets der Einwurf von lärmintensiven Abfällen wie z. B. Eisenschrott (110 dB(A)), Sperrmüll (97 dB(A)), Glas (102 dB(A)), Bauschutt (101 dB(A)), Presscontainer Sperrmüll (76 dB(A)) betrachtet. Zwar könnten auch beim Einwurf von Pflanzenabfällen in einen Leercontainer Lärmemissionen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Der Einwurf von Pflanzenabfällen wie z. B. Grün- und Strauchschnitt werde im Vergleich zu den vorgenannten Abfällen jedoch als nicht lärmintensiv eingestuft und daher im schalltechnischen Gutachten nicht genannt. Hingegen sei der nunmehr wegfallende innerbetriebliche Containerwechsel (Quellbezeichnung RH-13) an der Grundstücksgrenze gutachterlich mit einem Schallleistungspegel von 116,4 dB(A) betrachtet worden. An der Grenze zum Grundstück der Antragsteller stünden folgende Container: a) 1 begehbarer, geschlossener Materialcontainer, b) 2 Abrollcontainer (je 12 m³) für Pflanzenabfälle, c) 1 Abrollcontainer (12 m³) mit Deckel für Gipsbaustoffe, d) 1 begehbarer Container (vierseitig umschlossen) für Leuchtstoffröhren und Batterien, e) 1 begehbarer Überseecontainer für Flohmarktartikel. Der Container zu a) stehe südwestlich, der Container zu e) nordwestlich und die Container b) bis d) stünden westlich.

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Die schalltechnische Untersuchung vom 4. März 2022 könne verwendet werden. Für die

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Prognose sei von einem gut ausgelasteten Betrieb ausgegangen worden. Der modellierte

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Lastfall könne als schalltechnischer Ansatz zur sicheren Seite angesehen werden, da hinsichtlich der berücksichtigten Schallquellen Abschätzungen zur sicheren Seite eingerechnet worden seien.

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Soweit die Antragsteller bezüglich der vorgenannten Schalltechnischen Untersuchung auf die dortige Anlage 4 und in diesem Zusammenhang auf die unterschiedlichen Einwohnerzahlen der Kreise … und … verwiesen, sei klarzustellen, dass der hier streitgegenständliche Recyclinghof in … einer von insgesamt neun Recyclinghöfen der Beigeladenen im Kreisgebiet … sei. Zudem dürfen Anwohnerinnen und Anwohner aus den entsprechenden Randbereichen des Kreises … ihre Wertstoffe und Abfälle auch bei den Annahmestellen in …, … und … abgeben.

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Hinsichtlich der Anlage 3 der schalltechnischen Untersuchung zu den Parkbewegungen sei klarzustellen, dass sich diese auf den 16-stündigen Beurteilungszeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr bezögen entsprechend der Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umwelt, 6. Auflage, 2007, sowie Ziff. 6.4. der TA Lärm. Da dieser Beurteilungszeitraum nicht mit den Öffnungszeiten des Recyclinghofes korrespondiere, fänden pro Stunde mehr Parkvorgänge auf dem Betriebsgelände statt. Dies habe jedoch keine lärmtechnischen Auswirkungen auf die Antragsteller, da es sich hier insoweit um einen Mittelungspegel handele nach Ziff. 2.10 der TA Lärm. Zu den Parkbewegungen zählten insbesondere die Stopps der Anlieferer (Quellbezeichnung RH-2). Da beim Recyclinghof … lediglich zwei Mitarbeiter beschäftigt seien, fielen deren Parkbewegungen nicht ins Gewicht.

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Soweit die Antragsteller mit Verweis auf Rechtsprechung des BVerwG eine Emissionskontingentierung generell in Frage stellten, betreffe dies allein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens im Sinne des geltenden Bebauungsplanes Nr. 41 „Gewerbegebiet …" der Gemeinde …. Nach dem B-Plan Nr. … dürfe im Übrigen nur differenziert kontingentiert werden und nicht als pauschale Begrenzung für das komplette B-Plan-Gebiet. Diese Binnengliederung liege hier vor. Im Plangebiet seien die Geräusche aller Betriebe kontingentiert.

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Unter der Annahme, die Emissionskontingentierung des B-Planes sei rechtswidrig und nicht für die streitgegenständliche Genehmigung anwendbar, würde sich die Bewertung der Lärmimmissionen am Haus der Antragsteller (allein) nach der TA Lärm richten. Nach der schalltechnischen Untersuchung sei am Haus der Antragsteller der dort nach Ziff. 6.1 Buchst. d) der TA Lärm maßgebliche Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags mit 55,6 dB(A) beim IP 4 EG und 56,4 dB(A) beim IP 4 1. OG erheblich unterschritten.

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Den von den Antragstellern gerügten Lichtimmissionen sei nachgegangen worden. Die Beigeladene habe dabei angegeben, dass die Beleuchtung automatisiert über eine Dämmerungsfunktion gesteuert werde; die Beleuchtungszeiten seien montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr und samstags von 8:00 bis 15:00 Uhr. Es sind Fotos, welche am 7. Januar 2025 zwischen 7:45 Uhr und 8:15 Uhr von der Beigeladenen gefertigt worden seien, übersandt worden. Es spreche danach einiges dafür, dass die an der Westseite der Halle des benachbarten Getränkehandels angebrachten Leuchten ursächlich für die Lichtemissionen am Wohnhaus der Antragsteller seien.

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Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen.

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Zur Begründung trägt sie vor, dass keine Verletzung nachbarschützender Normen erkennbar sei. Die angegriffene Genehmigung sei mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vereinbar.

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Für das Grundstück der Antragsteller seien schon wegen der Gewerbenutzungen der Umgebung nur die Richtwerte für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete ansatzfähig. Abzustellen sei dabei auf die tatsächlichen Gegebenheiten, da das Grundstück der Antragsteller unbeplant sei. Die Anwendung dieser Richtwerte ergebe sich außerdem aus der Grenzlage des Grundstücks der Antragsteller zum Außenbereich. Auch der B-Plan Nr. … gehe von diesen Richtwerten für das Grundstück der Antragsteller aus. Die Emissionskontingente der textlichen Festsetzung Nr. 4 des B-Plans würden eingehalten.

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Der Emissionspegel sei nicht die maßgebliche Größe für die rechtliche Frage nach der Beachtung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. Denn nach Abschnitt 5 der DIN 45691 erfülle ein Vorhaben die schalltechnische Festsetzung, wenn der nach TA Lärm unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung berechnete Beurteilungspegel der vom Vorhaben ausgehenden Geräusche an allen maßgeblichen Immissionsorten die zulässigen Immissionsanteile nicht überschreite. Maßgeblich sei deshalb die immissionsschutzrechtliche Betrachtung, welche sich an die Errechnung der Schallleistungspegel anschließe. Dieser für den Immissionsort des Wohnhauses der Antragsteller bestimmte Immissionsanteil werde hier eingehalten und in der Genehmigung mit 58 dB(A) festgesetzt.

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Das schalltechnische Gutachten sei zudem verwertbar. Hinsichtlich der nicht berücksichtigten Änderung der Containerstandorte schließt sich die Beigeladene dem Vortrag des Antragsgegners an. Hinsichtlich der im Gutachten angenommenen Maximalbetrachtung hätten sich die Antragsteller nicht substantiiert mit den jeweiligen angesetzten Schallleistungspegeln und den Berechnungsansätzen auseinandergesetzt, sondern stellten lediglich unbelegte Behauptungen auf. In Bezug auf die Anlage 4 zum schalltechnischen Gutachten führt die Beigeladene aus, dass diese nicht die Anzahl der Kundinnen und Kunden beweisen solle, sondern zur Plausibilisierung der Anzahl und Verteilung der Einwurfvorgänge pro Kunde diene. Insoweit sei die Bevölkerungszahl des Kreises irrelevant.

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Der Vortrag der Antragsteller zu einer höheren Anzahl von Parkplatzvorgängen bleibe unsubstantiiert.

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Die von den Antragstellern geäußerten rechtlichen Bedenken gegen die Emissionskontingentierung nach DIN 45691 bzw. den Zusatzkontingenten und dem Hinweis auf einen Aufsatz von Storr hierzu, sei nicht zielführend. Da die Kritik sich auf die Anhänge A.3, A.4 und B der DIN 45691 bezögen, welche hier keine Rolle spielten. Es sei zudem höchstrichterlich geklärt, dass die flächenbezogenen Emissionskontingente nach der DIN 45691 auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zulässig seien.

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Schließlich gehe auch die Rüge der Antragsteller fehl, das Gutachten vom 4. März 2022 habe „einzelnen Teilflächen im Plangebiet bestimmte Emissionskontingente“ zugewiesen, „und zwar mit Beschränkung auf Flächen im Plangebiet (interne Gliederung)“. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien zwar baugebietsbezogene Emissionskontingente (sog. „Zaunwerte“) im Bebauungsplan unzulässig, aber für flächenbezogene Emissionskontingente gelte dies nicht, denn im Fall einer Festsetzung von „Baurecht pro Quadratmeter im Baugebiet“ bzw. „Lärmrecht pro Quadratmeter im Baugebiet“ finde gerade nicht das dem Bauplanungsrecht fremde „Windhundrennen“ um die Ausschöpfung eines für das ganze Baugebiet geltenden Kontingents statt, das für das Verbot baugebietsbezogener Emissionskontingente bestimmend sei. Es finde vielmehr eine Festsetzung eines Emissionskontingents für jede einzelne Fläche des Baugebiets statt. Bei den flächenbezogenen Emissionskontingenten sei die „interne Gliederung“ sogar geboten, weil es sonst an einer Gliederung im Sinne der Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO fehle. Ausgehend von dem Umstand, dass nach den flächenbezogenen Emissionskontingenten die „Lärmrechte“ pro Quadratmeter des Baugebiets zugeteilt würden, ergebe sich auch keinerlei Unklarheit daraus, dass im Plangebiet noch weitere Betriebe ansässig seien. Diese erhielten ihre zulässige Schallleistung und ihren zulässigen Immissionsanteil nach Maßgabe der Größe ihres jeweiligen Grundstücks.

I I .

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Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er nach § 80a Abs. 3 Satz 2 iVm § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft. Mit der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung liegt ein begünstigender Verwaltungsakt vor, der die Antragsteller als Dritte belastet. Die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs bzw. ihrer Klage ist durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung am 3. Dezember 2024 durch den Antragsgegner nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen.

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Die Antragsteller sind zudem als Eigentümer des unmittelbaren Nachbargrundstücks zum

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Vorhaben möglicherweise in ihrem nachbarschützenden Recht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verletzt und damit antragsbefugt.

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Sie sind zudem rechtsschutzbedürftig. Ihre nunmehr anhängige Klage ist nicht offensichtlich unzulässig.

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Der Antrag ist indes unbegründet.

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Die gerichtliche Entscheidung nach § 80a Abs. 3 Satz 2 iVm § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO ergeht auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse der beigeladenen Genehmigungsinhaberin an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und das Interesse der antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Genehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten der gegen die streitgegenständliche Genehmigung erhobenen Klage, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann und sich bei einer wie hier vorliegenden Drittanfechtungsklage auf die Prüfung derjenigen Rechtsnormen beschränkt, die dem Schutz dieses Dritten dienen.

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Erlass der letzten Behördenentscheidung, mithin des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2025. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklagen der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, ohne dass danach zu differenzieren ist, ob etwaige Rechtsänderungen zu Gunsten oder zu Ungunsten des Anlagenbetreibers eingetreten sind. Die für nachteilige Veränderungen der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen gegen Baugenehmigungen entwickelten Grundsätze können auf immissionsschutzrechtliche Drittanfechtungsklagen nicht übertragen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. August 2014 – 10 S 1853/13 –, juris Rn. 6).

55

Nach diesen Maßstäben verletzt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29. Juli 2022 keine Nachbarrechte der Antragsteller.

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§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist nicht verletzt. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die hier in Rede stehenden Lärmimmissionen sind dabei grundsätzlich solche im Sinne der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BImSchG. Unter welchen Voraussetzungen die von einer Anlage ausgehenden Geräuscheinwirkungen schädlich sind, wird durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm; GMBl. 1998 Nr. 26, S. 503, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017, BAnz AT 8. Juni 2017 B5) bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 –, juris Rn. 11). Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Die Zumutbarkeit von Immissionen wird durch die konkrete bebauungsrechtliche Situation bestimmt, in der sich die störende und insbesondere die gestörte Nutzung befindet. Schädliche Umwelteinwirkungen können in der Regel ausgeschlossen werden, wenn die nach TA Lärm zulässigen Richtwerte in Summe durch alle auf den Immissionsort einwirkenden Anlagen nicht überschritten wird (OVG NRW, Urteil vom 19. März 2024 – 22 D 147/23.AK –, juris Rn. 48). Die Art der in Nummer 6.1 bezeichneten Gebiete und Einrichtungen ergibt sich aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Einrichtungen sowie Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Nummer 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen (Nr. 6.6 TA Lärm).

57

Vorliegend sind die Mischgebietswerte nach Nr. 6.1 d) der TA Lärm (tags 60 dB(A) – 6 Uhr bis 22 Uhr) einschlägig. Das Grundstück der Antragsteller befindet sich nicht im B-Plan Nr. …, sondern liegt außerhalb hiervon. Ob das Grundstück der Antragsteller dabei als im Mischgebiet liegend anzusehen ist (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 5. März 2025 – 8 B 1/25 –, juris) oder eine Gemengelange nach Ziffer 6.7 TA Lärm vorliegt, kann dahinstehen, da selbst bei Letzterem nach summarischer Prüfung die Mischgebietswerte zugrunde gelegt werden können.

58

Die Einhaltung dieser Werte stellt die angegriffene Genehmigung sicher, wenn sie für das betreffende Grundstück der Antragsteller unter Ziffer 3.2.2 eine Immissionszusatzbelastung von 58 dB(A) tags durch den Betrieb der Anlage als Inhaltsbestimmung festlegt.

59

Bei der Festsetzung der 58 dB(A) Immissionszusatzbelastung auf dem Grundstück der Antragsteller ist der Antragsgegner dabei von den Werten eines Mischgebietes ausgegangen ist. Dies ergibt sich aus der zugrunde gelegten schalltechnischen Untersuchung der … vom 4. März 2022. Ausgangspunkt ist dabei das im B-Plan Nr. … für die Teilfläche 2 bestimmte Emissionskontigent von 60 dB(A)/m² tags bzw. in Richtung des Grundstücks der Antragsteller mit einem Zusatzkontigent von 3 dB(A). Der Bestimmung dieses Emissionskontigents liegt wiederum die schalltechnische Untersuchung der … vom 8. November 2010 zugrunde. Diese geht dabei als Ausgangspunkt für das Grundstück der Antragsteller (IO4) von vorgegebenen Planwerten im Sinne der DIN 45691 unter Berücksichtigung der Vorbelastung und tatsächlichen Bebauung von tags 60 dB(A) – also den Mischgebietswerten – aus. Um die Einhaltung dieser Werte vor den nächstgelegenen Wohnhäusern und damit auch am Immissionsort IO 4 (das Grundstück der Antragsteller) sicherzustellen, kommt die schalltechnische Untersuchung der … vom 8. November 2010 zu dem Ergebnis, dass für das hier relevante Teilgebiet 2 ein Emissionskontingent von 60 dB(A)/m² zulässig ist. Da im Teilgebiet 2 bei dem Emissionskontingent von 60 dB(A)/m² am IO4 Schallimmissionswerte von 57 dB(A) erreicht werden, sieht die schalltechnische Untersuchung sowie darauf beruhend auch der B-Plan Nr. 41 ein Zusatzkontingent von 3 dB(A) vor, d.h. die flächenbezogenen Schallleistungspegel können um 3 dB(A) erhöht werden. Selbst mit diesem Zusatzkontigent wird nach der schalltechnischen Untersuchung der … vom 8. November 2010 der vorgegebene Planwert von 60 dB(A) auf dem Grundstück der Antragsteller eingehalten.

60

Dass der Antragsgegner bei der Bestimmung der Immissionszusatzbelastung durch das streitgegenständliche Vorhaben auf dem Grundstück der Antragsteller von 58 dB(A) abgeleitet von den im B-Plan Nr. 41 festgesetzten Emissionskontingenten ausgegangen ist, ist dabei zulässig. Der Bebauungsplan ist wirksam (vgl. insoweit auch VG Schleswig, Beschluss vom 5. März 2025 – 8 B 1/25 –, juris). Die Zulässigkeit der Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung nach der DIN 45691 ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 CN 7.16 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Fehler bei der Bestimmung des Emissionskontigents sind nicht ersichtlich und werden von den Antragstellern auch nicht substantiiert vorgetragen. Dass der Gutachter in der schalltechnischen Untersuchung der … vom 8. November 2010 einzelnen Teilflächen im Plangebiet bestimmte Emissionskontingente zugewiesen hat, und zwar mit Beschränkung auf Flächen im Plangebiet (interne Gliederung), war rechtlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur zulässig, sondern auch geboten. Denn dem Tatbestandsmerkmal des Gliederns wird nur Rechnung getragen, wenn das Baugebiet in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten zerlegt wird. Die Festsetzung eines einheitlichen Emissionskontingents für das gesamte Baugebiet ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht gedeckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 CN 7.16 –, juris Rn. 15). Weshalb die Gliederung in zwei Teilgebiete vorliegend den Vorgaben des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB nicht genügen sollte, tragen die Antragsteller nicht vor und ist nicht ersichtlich.

61

Soweit die Antragsteller auf rechtlich problematische Zusatzkontingente verweisen, ist dies unsubstantiiert und nicht ersichtlich, weshalb dies vorliegend zu unzulässigen Immissionen bei den Antragstellern führte.

62

Darüber hinaus ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG irrelevant, ob der B-Plan Nr. … wirksam ist. Es kommt vorliegend allein darauf an, ob auf dem Grundstück der Antragsteller die zulässigen Immissionswerte eingehalten werden.

63

Wenn nun auf Grundlage der zulässig festgesetzten Kontingente eine fachgerechte TA Lärm-Prognose erstellt wird und diese ergibt, dass an den hier maßgeblichen Immissionsorten die Richtwerte (die Gesamtbelastung) eingehalten werden, sind in der Regel schädliche Umwelteinwirkungen zu verneinen. Die Einhaltung des Emissionskontigents allein schließt dabei einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht automatisch aus, maßgebend ist allein, ob die daraus berechnete Gesamtbelastung die Immissionsrichtwerte der TA Lärm einhält. Umgekehrt kann auch eine Überschreitung der Emissionskontingente ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausschließen, wenn die prognostische Gesamtimmission am Immissionsort die Richtwerte der TA Lärm nicht überschreitet.

64

Vor diesem Hintergrund kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, ob das Vorhaben das im B-Plan zugelassene Emissionskontigent überschreitet. Abzustellen ist allein auf die Immissionen auf dem Grundstück der Antragsteller.

65

Die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm werden nach dem Gutachten der … von 4. März 2022, welches Bestandteil der Genehmigung ist, auf dem Grundstück der Antragsteller eingehalten. Wie sich aus der schalltechnischen Untersuchung ergibt, beträgt der von dem Emissionskontingent abgeleitete Immissionsanteil aus der Schallleistung des Betriebsgrundstücks 58,1 dB(A) und darf durch den geplanten Betrieb nicht überschritten werden. Wenn die Immissionen des Vorhabens unterhalb dieses Immissionsanteils liegen, ist sichergestellt, dass die Gesamtimmissionen auf dem Grundstück der Antragsteller die Richtwerte der TA Lärm nicht überschreiten. Nach der Untersuchung liegen die errechneten Beurteilungspegel auf dem Grundstück der Antragsteller bei IP 4 EG bei 55,6 dB(A) und bei IP 1. OG bei 56,4 dB(A) und damit unter dem genannten Immissionsanteil von 58,1 dB(A), so dass die Gesamtimmissionen den Richtwert von 60 dB(A) auf dem Grundstück der Antragsteller nicht übersteigen.

66

Die schalltechnische Untersuchung ist nach summarischer Prüfung auch nicht mangelhaft und konnte für die Prognose der Lärmimmissionen der genehmigten Anlage zugrunde gelegt werden. Die Einwendungen der Antragsteller greifen nicht durch.

67

Soweit diese vortragen, die schalltechnische Untersuchung der … vom 4. März 2022 sei bereits deshalb mangelbehaftet, weil die nach der Genehmigung erfolgten Änderungen auf dem streitgegenständlichen Grundstück nicht berücksichtigt worden sind bzw. diese nicht erneut begutachtet worden sind, greift dies nicht durch. Bestandteil der Genehmigung ist zunächst der Stand der Container so wie er sich aus der Anlage 1.2 der schalltechnischen Untersuchung ergibt. Hierauf musste sich auch das Lärmgutachten beziehen. Eine nachträgliche Änderung der Aufstellung führt indes nicht zur Rechtswidrigkeit dieser Genehmigung. Zudem ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner hinsichtlich der Änderung der Containeraufstellung vorliegend kein neues Lärmgutachten verlangt hat. Denn seine Einschätzung, dass durch die geänderte Aufstellung keine höheren bzw. unzulässigen Lärmimmissionen zu erwarten sind, ist nach summarischer Prüfung zutreffend. Dies deshalb, weil der an der Grundstücksgrenze zu den Antragstellern lärmintensive Containerwechsel (86 dB(A) Maximalpegel unter Annahme eines Schalleistungspegel von 116,4 dB(A), vgl. Bl. 16 der schalltechnischen Untersuchung vom 22. März 2022) wegfällt. Es ist nachvollziehbar, dass der nunmehr an der Grundstücksgrenze befindliche Container für Pflanzabfälle weniger lärmintensiv ist. Die schalltechnische Untersuchung vom 22. März 2022 legt bei der Bestimmung der Schallleistungen die lärmintensivsten Quellen zugrunde. Deshalb sind die weiteren sich an der Grundstücksgrenze zu den Antragstellern befindlichen Container nicht relevant und ändern an der schalltechnischen Untersuchung nichts.

68

Des Weiteren greift auch der Einwand der Antragsteller nicht durch, dass die Behauptung in der schalltechnischen Untersuchung unter Ziffer 6.7., die vorliegende Prognose ginge von einem gut ausgelasteten Betrieb aus und die getroffenen Annahmen könnten als schalltechnische Ansätze zur sicheren Seite betrachtet werden, nicht ausreichend begründet sei.

69

Aus den Anlagen 2 bis 5 der schalltechnischen Untersuchung ergeben sich die zugrunde gelegten Emissionen für die einzelnen Geräuschquellen. Dass diese angenommenen Emissionswerte unzureichend seien, tragen die Antragsteller nicht vor. Insoweit ist ihr Vortrag unsubstantiiert. Die zugrunde gelegten Emissionswerte sind indes nachvollziehbar. Sie ergeben sich aus der im Literaturverzeichnis genannten Quelle „Schalltechnischen Hinweise für die Aufstellung von Wertstoffcontainern (Wertstoffsammelstellen)“, Bayerisches Landesamt für Umweltschutz, 1/1993 sowie den auch unter Ziffer 6 und 7 genannten Untersuchungen.

70

Soweit die Antragsteller bemängeln, dass die „Schalltechnische Untersuchung zum Betrieb eines Recyclinghofs an der … in …“ vom 25. März 2011 (Anlage 4) im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung herangezogen worden ist, ist dies nicht zu beanstanden. Denn aus dieser Untersuchung sind die Verteilung der Einwurfvorgänge auf die jeweiligen Fraktionen pro Kunde hergeleitet worden. Diese sind jeweils unabhängig von der Größe des Kreises und dessen Einwohnerzahl. Weshalb ein Kunde eines Recyclinghofes im Kreis … mehr Einwurfvorgänge pro Besuch durchführen sollte als ein Kunde im Kreis … erschließt sich dem Gericht nicht. Dies substantiieren die Antragsteller auch nicht. Die angenommene Anzahl von Einwurfvorgängen pro Kunde ist dabei plausibel. Gleiches gilt für die Annahme von durchschnittlich 90 Kunden pro Tag. Dies sind bei den angegebenen Öffnungszeiten von werktags 9 bis 17 Uhr (also 8 Stunden) 11,25 und samstags 9 bis 13 Uhr 22,5 Kunden pro Stunde. Diese erscheint aufgrund der Größe des Einzugsbereichs auch nachvollziehbar. Die Antragsteller tragen insoweit nichts Substantiiertes vor. Vor diesem Hintergrund sind auch die in der Anlage 3 angenommenen Parkplatzbewegungen nachvollziehbar. Diese beziehen sich auf einen 16-stündigen Beurteilungszeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr entsprechend der Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umwelt, 6. Auflage, 2007, sowie Ziff. 6.4. der TA Lärm. Die Öffnungszeiten des Betriebes stimmen allerdings mit diesem Zeitraum nicht überein, sondern sind deutlich kürzer, so dass naturgemäß die Parkvorgänge pro Stunde auf dem Betriebsgelände höher sind. Dies hat allerdings – wie der Antragsgegner zutreffend ausführt – keine lärmtechnischen Auswirkungen auf die Antragsteller, da es sich hier insoweit um einen Mittelungspegel handelt (Ziff. 2.10 der TA Lärm). Dass Parkbewegungen der Mitarbeiter nicht berücksichtigt worden sind, ist unschädlich, da der Betrieb nach eigenen Angaben lediglich zwei Mitarbeiter beschäftigt und deren Parkbewegungen deshalb vernachlässigt werden konnten.

71

Soweit die Antragsteller schließlich darauf verweisen, dass in der schalltechnischen Untersuchung die Vorbelastung nicht berücksichtigt worden sei, ist dies nicht zutreffend. Denn wie auch die schalltechnische Untersuchung aufführt, berücksichtigt die Herleitung der Immissionsanteile aus den im B-Plan Nr. … bestimmten Emissionskontingent die Vorbelastung in dem B-Plangebiet. Dass auf das Grundstück der Antragsteller weitere Immissionen einwirken, die nicht von dem Gewerbegebiet des B-Plans Nr. … ausgehen, tragen diese nicht vor und ist auch aufgrund der Lage des Grundstücks der Antragsteller nicht ersichtlich.

72

Abschließend stellen auch die vorgetragenen Lichtimmissionen keine Verletzung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG dar. So tragen die Antragsteller schon nicht substantiiert vor, dass diese tatsächlich von dem genehmigten Vorhaben herrühren. Die vom Antragsgegner vorgelegten Fotoaufnahmen lassen jedenfalls nicht erkennen, dass unzumutbare Lichtimmissionen auf dem Grundstück der Antragsteller – die vom Vorhaben der Beigeladenen herrühren – vorliegen.

73

Eine Rechtsverletzung der Antragsteller folgt auch nicht aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG iVm mit den im Bebauungsplan festgesetzten Emissionswerten. Insoweit können die Antragsteller sich nicht darauf berufen, dass nach der schalltechnischen Untersuchung der … vom 4. März 2022 der zulässige Schallleistungspegel von 94,1 dB(A) tags durch das Vorhaben um 2,4 dB überschritten wird (vgl. Bl. 13 der Untersuchung, Fach 4, Beiakten F).

74

Die in Ziffer 4 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans Nr. … bestimmten Emissionsgrenzen können nur maßgeblich sein, wenn sie (auch) dem Schutz des Grundstücks der Antragsteller dienen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 1 MB 6/11 –, juris Rn. 4, dort verneint). Dies ist hier anzunehmen, denn die Emissionskontingente sind ausdrücklich zum Schutz der Wohnbevölkerung vor schädlichen Umwelteinflüssen festgelegt.

75

Der Drittschutz betrifft jedoch nicht die Einhaltung der Emissionsgrenzen des Bebauungsplans, sondern die Einhaltung von Immissionshöchstwerten auf dem jeweiligen Grundstück, welche sich nach den Immissionsrichtwerten der TA Lärm bestimmen.

76

Soweit die Nutzungsart aufgrund von höheren Emissionen über diejenigen im Gewerbegebiet festgelegten hinausgehen sollte, so kann Drittschutz nur so weit angenommen werden, als dass die Immissionswerte eingehalten werden. Im Übrigen kann sich der Nachbar außerhalb des Bebauungsplans nicht auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen, der andere Nutzungen – also auch lautere Nutzungen – ausschließen könnte (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. September 2017 – 1 MB 15/17 –, juris Rn. 19). Die Antragsteller sind als Nachbarn außerhalb des Bebauungsplans nicht mit der Beigeladenen in einer „bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft“. Die Festsetzung von Baugebieten in einem Bebauungsplan hat nur zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet nachbarschützende Wirkung. Die Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen liegen in unterschiedlichen Baugebieten, so dass ein Anspruch auf Wahrung der typischen „Prägung“ des Gebiets schon deshalb ausscheidet (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. September 2017 – 1 MB 15/17 –, juris Rn. 19). Könnte ein Nachbar außerhalb des Plangebietes die Emissionshöhe seines Nachbarn innerhalb des Bebauungsplans rügen, weil ihm diesbezügliche Festsetzungen unmittelbaren Drittschutz verschaffen würden, würde durch die Hintertür ein Gebietserhaltungsanspruch geltend gemacht werden können, der Nachbarn außerhalb des Gebiets im Grundsatz gar nicht zusteht. Es ist deswegen auf die individuelle und tatsächliche Betroffenheit der Nachbarn abzustellen, die wiederum dem Schutzniveau der TA Lärm entspricht (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 5. März 2025 – 8 B 1/25 –, juris Rn. 78 - 81). Gegenteiliges ergibt sich hier auch nicht aus dem Bebauungsplan und dessen Begründung.

77

Das Vorhaben ist zudem nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG iVm mit dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) rücksichtlos. Da insoweit hinsichtlich der Lärmimmissionen derselbe Maßstab gilt wie im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG stellen sich die Lärmimmissionen durch das genehmigte Vorhaben nicht als unzumutbar für die Antragsteller dar. Gleiches gilt in Bezug auf die vorgetragenen Lichtimmissionen. Insoweit wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.

78

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Vorliegend ist es billig, dass die Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen, da diese durch Stellung eines Antrages ein Kostenrisiko übernommen hat.

79

Der Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG iVm Ziffer 19.2 iVm 2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist ein Streitwert von 15.000 € anzusetzen. Nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges ist dieser Wert im Eilverfahren zu halbieren.

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