LG Köln · Nordrhein-Westfalen 26. Zivilkammer Urteil

Ansprüche aus Berufsunfähigkeitsversicherungen

Zivilrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über Ansprüche aus Berufsunfähigkeitsversicherungen.

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Die Klägerin ist (…) und unterhält bei der Beklagten unter den Versicherungsnummern 00-00000001 und 00-00000002 zwei Berufsunfähigkeitsversicherungen.

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Der Vertrag mit der Versicherungsnummer 00-00000001 besteht seit dem 01.11.2009. Mit der letzten Dynamikerhöhung wurde eine Monatsrente in Höhe von 1.194,48 € sowie eine Jahresbeitragsprämie in Höhe von 925,69 € brutto (592,43 € netto) erreicht.

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Der Vertrag mit der Versicherungsnummer 00-00000002 besteht seit dem 01.12.2005. Nach Beitragsreduzierung besteht hier eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 8.335,08 €, mithin monatlich 694,59 €, nebst einer Jahresbeitragsprämie in Höhe von 681,35 € brutto.

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Nach § 2 Abs. 2 der in den Vertrag Nr. 00-00000001 einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung (Anlage K 2, Bl. 63 d.A.) sowie nach § 2 Abs. 1 der in den Vertrag Nr. 00-00000002 (Anlage K3, Bl. 116 d.A.) einbezogenen Tarifbestimmungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung liegt Berufsunfähigkeit jeweils vor, wenn Art, Schwere oder Ausmaß einer Krankheit, Körperverletzung oder eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls nach allgemein anerkannten medizinischen Erkenntnissen erwarten lassen, dass die versicherte Person ununterbrochen wenigstens sechs Monate mindestens zu 50 % außer Stande sein wird, ihrem zuletzt bei Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nachzugehen.

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Im Oktober 2017 begann die Klägerin eine verhaltenstherapeutische Gesprächstherapie bei dem Diplom-Psychologen M.. Seit dem 01.11.2017 ist die Klägerin als arbeitsunfähig krankgeschrieben. Ebenfalls ab November 2017 befand sie sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung in der Praxis für Psychotherapie P.. In dem dortigen Befundbericht vom 15.11.2018, Anlage K14, Bl.137 d.A., wird die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt. Seit Dezember 2017 befindet sich die Klägerin darüber hinaus in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung bei der Fachärztin für Nervenheilkunde D.. In dem dortigen Bericht vom 06.08.2018, Anlage K8, Bl. 146 d.A., wird die Diagnose einer schweren depressiven Episode gestellt.

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Vom 15.01.2018 bis 09.03.2018 befand sich die Klägerin in teilstationärer Behandlung in der psychiatrischen Tagesklinik in F.. In dem Entlassbericht vom 09.03.2018, Anlage K7, Bl. 142 ff. d.A., wird die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome mit Nebendiagnose einer rezidivierenden lumboischialgieformen Schmerzsymptomatik gestellt. Vom 27.04.2018 bis 01.06.2018 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung der H., Abteilung für Psychosomatik und Psychotherapie. In dem dortigen Entlassbericht vom 12.07.2018 (Bl. 449 ff. d.A.) werden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und eine Migräne ohne Aura diagnostiziert.

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Mit Leistungsantrag vom 13.12.2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten rückwirkend ab dem 01.11.2017 Leistungen aus den Berufsunfähigkeitsversicherungen. Daraufhin holte die Beklagte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten nebst psychologischem Zusatzgutachten ein. In seinem Gutachten vom 11.07.2019 kam der Gutachter X. zu dem Ergebnis, die Klägerin sei fähig, ihrer beruflichen Tätigkeit als (…) halbschichtig nachzugehen. Sie sei in ihrer Leistungsfähigkeit allenfalls leicht beeinträchtigt. Die subjektiv empfundenen Beschwerden ständen mit den objektiv erhobenen Befunden nicht in Einklang und nach den Ergebnissen des testpsychologischen Zusatzgutachtens bestehe der Verdacht auf Aggravation. Wegen der Feststellungen des Gutachters im Einzelnen wird auf das Gutachten vom 11.07.2019 (Bl. 168 ff. d.A.) sowie das testpsychologische Zusatzgutachten des Gutachters A. vom 19.06.2019 (Bl. 150 ff. d.A.) Bezug genommen.

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Nach Vorlage des Gutachtens lehnte die Beklagte die Ansprüche der Klägerin mit Schreiben vom 12.08.2019 (Bl. 227 ff. d.A.) ab, weil bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht vorliege.

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Unter Beifügung der Einschätzung des die Klägerin behandelnden Diplom- Psychologen M. vom 21.10.2019, Bl. 147 d.A., wonach abweichend von den Ergebnissen des Gutachtens bei der Klägerin aufgrund einer streckenweise schweren depressiven Symptomatik von Berufsunfähigkeit auszugehen sei, wandte sich die Klägerin mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten gegen das Gutachten. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.02.2020, Anlage K 11, Bl. 196 f. d.A., blieb der Gutachter X. jedoch bei seiner Einschätzung, woraufhin auch die Beklagte mit Schreiben vom 25.03.2019 an ihrer Leistungsablehnung festhielt.

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Eine durch Blutuntersuchung vom 08.05.2023 erfolgte Bestimmung der Konzentration von Adenosintriphosphat (ATP) im Blut der Klägerin ergab einen Wert von 1,42 μM. Der Referenzwert wird mit > 2,5 μM angegeben, vgl. Bl. 492 d.A.

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Die Klägerin behauptet, sie sei zuletzt als (…) bei der Firma S. tätig gewesen. In gesunden Tagen habe sie im Durchschnitt 24 Stunden an 4 Tagen pro Woche gearbeitet. Bedingt durch immer stärker werdende Erschöpfungszustände habe sie die Tätigkeit ab Mai 2017 auf 22 Stunden/Woche reduziert. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung ihrer Tätigkeit bezieht sich die Klägerin auf die vorgelegte „Tätigkeitsanalyse“, Bl. 231 ff. d.A. Die Klägerin behauptet weiter, seit November 2017 bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein. Sie habe vielfältige Erkrankungen, insbesondere eine chronifizierte mittelschwere depressive Störung mit Tinnitus, Kopfschmerzen, einem Gefühl der Energielosigkeit mit deutlicher Einschränkung der kognitiven Funktion und Merkfähigkeit, innerer Unruhe und Einschränkung der Belastbarkeit.

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Die Klägerin beantragt,

16die Beklagte zu verurteilen,

18aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 00-00000001 für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 31.08.2020 insgesamt 40.612,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.194,48 € seit dem 01.11., 01.12.2017, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2018, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2019, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08.2020 zu zahlen,

19aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 00-00000001 die in der Zeit vom 01.11.2017 bis zum 31.08.2020 gezahlten Prämien in Höhe von jährlich 592,44 €, mithin monatlich 49,37 € und mithin 1.678,55 € an sie nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 49,37 € seit dem 01.11., 01.12.2017, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2018, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2019, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08.2020 zu zahlen,

20aus dem Versicherungsvertrag 00-00000001 für die Dauer des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum 01.11.2042 eine monatliche Rente in Höhe von 1.194,48 € an sie zu zahlen,

21sie zu dem Versicherungsvertrag 00-00000001 für die Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum 01.11.2042 von der Beitragspflicht in Höhe von 925,69 € abzüglich der jeweiligen Überschussbeteiligung freizustellen,

22aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 00-00000002 für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 31.08.2020 insgesamt 23.616,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 694,59 € seit dem 01.11., 01.12.2017, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2018, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2019, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08.2020 zu zahlen,

23aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 00-00000002 die in der Zeit vom 01.11.2017 bis zum 31.08.2020 gezahlten Prämien in Höhe von jährlich 422,44 €, mithin monatlich 35,20 € und damit insgesamt 1.196,80 € an sie nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 35,20 € seit dem 01.11., 01.12.2017, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2018, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2019, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08.2020 zu zahlen,

24aus dem Versicherungsvertrag 00-00000002 für die Dauer des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum 01.12.2042 eine jährliche Rente in Höhe von 8.335,08 € an sie zu zahlen,

25sie zu dem Vertrag mit der Versicherungsnummer 00-00000002 für die Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum 01.12.2042 von der Beitragszahlungspflicht in Höhe von jährlich 681,35 € brutto abzüglich der jeweiligen Überschussbeteiligung freizustellen,

27Die Beklagte zu verpflichten,

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die Kosten der rechtlichen Inanspruchnahme aufgrund des eingetretenen Verzuges in Höhe von 2.743,43 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Darlegungen der Klägerin zu ihren beruflichen Tätigkeiten bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Dem Vortrag der Klägerin zu ihrem Gesundheitszustand und ihrer Berufsunfähigkeit tritt sie insbesondere unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen X. entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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Die Kammer hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen J. sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2021, Bl. 290 ff. d.A., die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen I. vom 01.06.2022, Bl. 338 ff. d.A. (mit Ergänzung durch die Unterlagen gemäß Anlage zum Protokoll vom 15.02.2023, Bl. 463 ff. d.A.), und vom 27.12.2023, Bl. 27.12.2023 sowie das Protokoll der mündlichen Anhörung des Sachverständigen vom 15.02.2023, Bl. 460 ff. d.A.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche aus den streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherungen zu. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nicht beweisen können, dass sie seit November 2017 (oder einem späteren Zeitpunkt) für voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande gewesen ist, ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als (…) nachzugehen.

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Zwar konnte sich die Kammer aufgrund der persönlichen Anhörung der Klägerin und Vernehmung des Zeugen J. davon überzeugen, dass die Darstellungen der Klägerin zu Umfang und Ausgestaltung ihrer früheren beruflichen Tätigkeit zutreffend sind; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit (§ 286 ZPO) fest, dass die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit vorliegen. Der Sachverständige I. kommt in seinem fachpsychiatrischen Gutachten vom 01.06.2022 zu dem Ergebnis, zum Zeitpunkt der Begutachtung der Klägerin am 22.02.2022/31.03.2022 sei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von mindestens 50% der zu leistenden Tätigkeiten nicht objektivierbar. Dies gelte auch für die in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkte gutachterlicher Untersuchungen.

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Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes der Klägerin legt der Sachverständige unter ausführlicher Darstellung und Berücksichtigung der in den Schriftsätzen enthaltenen Behandlungsunterlagen, Befundberichten und Gutachten sowie weiterer, in das Gutachten eingebrachter Behandlungsberichte dar, es sei aus gutachterlicher Sicht durchaus objektivierbar, dass bei der Klägerin seit November 2017 durchgehend eine rezidivierende depressive Störung mit deutlicher Chronifizierungsneigung vorgelegen habe. Eine solche, so der Sachverständige weiter, sei auch prinzipiell geeignet, die kognitiven Funktionen in erheblichem Maße zu beeinflussen. Allerdings seien selbst bei einer mittelgradigen Episode noch deutliche Leistungsressourcen bei den Betroffenen vorhanden und Alltagsbefähigung könne durchaus gegeben sein, selbst wenn diese nur unter einer erhöhten Anstrengungsbereitschaft und Kraft zur Überwindung der depressiven Beschwerden möglich sei. Erst bei einer schwergradigen Episode sei davon auszugehen, dass eine Alltagsbefähigung zum Erliegen komme und das Ausüben einer beruflichen Tätigkeit in dem hier relevanten Ausmaß nicht mehr möglich sei. Hinsichtlich der konkreten beruflichen Tätigkeit der Klägerin sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass zwar Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit sowie genaues und analytisches Denken vonnöten seien, die Klägerin jedoch auf langjährigen Routine als unterstützende Ressource zurückgreifen könne.

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Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung der Klägerin sei von einer maximal mittelgradigen Episode einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Eine schwere Episode lasse sich hingegen auch rückblickend unter kritischer Würdigung der Behandlungsberichte aus der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt objektivieren. Der Sachverständige hat unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den Behandlungsunterlagen erläutert, soweit die Diagnose einer schweren depressiven Episode gestellt worden sei, fehle es an objektivierbaren Befundberichten.

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Die bei der Klägerin zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgten psychometrischen Testuntersuchungen seien ferner nicht in der Lage, das tatsächliche kognitive Leistungsniveau zu objektivieren. Vielmehr hätten sich - auch bei der eigenen gutachterlichen Untersuchung durch den Sachverständigen selbst - Hinweise auf negative Antwortverzerrungen bis hin zur Aggravation ergeben. Das kognitive Leistungsniveau habe zu sämtlichen Zeitpunkten der Anwendung psychometrischer Testverfahren höher gelegen, als die Ergebnisse auf den ersten Blick suggerierten. Die vorliegenden Behandlungsberichte wiesen erhebliche Limitationen und Schwächen auf, so dass auch diese einen ausreichenden Nachweis tiefergehender kognitiver Leistungsminderungen nicht erbringen könnten.

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So habe die Klägerin im Rahmen der anlässlich der Gutachtenerstellung am 31.03.2022 erfolgten Testdiagnostik teils erhebliche Minderleistungen gezeigt. Auf der anderen Seite sei es der Klägerin bei der gutachterlichen Untersuchung und Exploration durch den Sachverständigen möglich gewesen, den mehrstündigen gutachterlichen Abläufen zu folgen und sich aktiv einzubringen. Die kognitiven Beeinträchtigungen im Rahmen der Exploration seien von lediglich geringgradiger Ausprägung gewesen. Erhebliche Schwankungen in dem kognitiven Leistungsvermögen von einem Normalmaß bis hin zu einem sehr geringen Leistungsniveau, so der Sachverständige im Rahmen einer mündlichen Anhörung vom 15.02.2023, seien jedoch außergewöhnlich und auch durch eine depressive Erkrankung nicht erklärbar. Das gezeigte Leistungsniveau entspreche somit nicht dem tatsächlichen Leistungsniveau. Diese sei höher anzunehmen, könne aber nicht genau quantifiziert werden.

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Schließlich führt der Sachverständige im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens vom 27.12.2023, Bl. 512 ff. d.A., auf den entsprechenden Einwand der Klägerin aus, auch die Ergebnisse der Blutuntersuchung vom 08.05.2023 seien im Hinblick auf den dort gemessenen ATP-Wert nicht geeignet, eine Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit der Klägerin zu quantifizieren. Zwar sei in wissenschaftlichen Untersuchungen ein Zusammenhang zwischen beeinträchtigender Funktion der Energiebereitstellung im menschlichen Körper und Erkrankungen hergestellt worden, wobei unter anderem auch eine verminderte Konzentration von Adenosintriphosphat im Blut beobachtet worden sei. Dies unter anderem auch bei dem chronischen Fatigue-Syndrom. In Tiermodellen zu Depressionen sei ebenfalls eine verminderte bzw. gestörte Funktion von ATP-Freisetzung und -Bereitstellung zu beobachten gewesen. An Menschen seien diesbezüglich lediglich wenig Untersuchungen durchgeführt worden, wobei in einer Studie - welche allerdings Limitierungen aufweise - eine verringerte Funktion und Aktivität der Mitochondrien bei depressiv Erkrankten zu beobachten gewesen sei. Der Sachverständige führt jedoch aus, dass selbst für den Fall, dass es hier einen belastbaren Zusammenhang gebe, unklar bliebe, in welchem Ausmaß dies auch für einzelne Depressionssymptome gelte. Im Hinblick auf die bei der Klägerin durchgeführte Blutuntersuchung sei zudem unklar, ob eine negative Beeinflussung der ATP-Konzentration ausgeschlossen worden sei, ob es sich um eine Blutuntersuchung ohne vorherige sportliche Betätigung gehandelt habe und auf Basis welcher Daten der Referenzwert festgelegt worden sei. Insgesamt lasse ein einzelner Laborwert keinerlei Rückschlüsse auf die kognitiven Fähigkeiten der Klägerin zum Zeitpunkt der Blutuntersuchung oder gar über einen längeren Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu.

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Die Kammer folgt den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des ihr als besonders sorgfältig und sachkundig bekannten Sachverständigen und macht sich dessen Feststellungen nach eigener Würdigung zu Eigen. Der Sachverständige hat sich auch mit sämtlichen Einwendungen der Klägerin auseinandergesetzt und im Rahmen der Anhörung seine Untersuchungsergebnisse überzeugend begründet sowie die Einwände entkräftet.

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Dem Antrag der Klägerin auf Einholung eines weiteren biochemischen Gutachtens im Hinblick auf die Beurteilung des ATP-Wertes und dessen Auswirkungen war nicht nachzugehen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem gemessenen Wert überhaupt um eine signifikante Abweichung des ATP-Wertes handelt und inwieweit der ATP-Wert Schwankungen unterworfen ist. Jedenfalls ist ein biochemisches Gutachten sicher nicht geeignet, Aussagen über das für die Frage des Vorliegens der von der Klägerin behaupteten Berufsunfähigkeit allein relevante, konkret bei der Klägerin bestehende Ausmaß der Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit zu treffen. Unabhängig von prinzipiell möglichen Auswirkungen eines geringen ATP-Wertes auf die Leistungsfähigkeit verbleibt es bei den Feststellungen des Sachverständigen I., wonach die Klägerin im Rahmen der gutachterlichen Exploration lediglich geringgradige Beeinträchtigungen gezeigt hat. Der Sachverständige geht im Übrigen auch selbst davon aus, dass bei der Klägerin eine durch die Depression bedingte Leistungsbeeinträchtigung vorliegt; allein eine Quantifizierung ist ihm nicht möglich und kann auch durch die Einholung eines biochemischen Gutachtens auch nicht ermöglicht werden.

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Schließlich gab auch die mit Schriftsatz vom 08.07.2024 übersandte Stellungnahme des Ehemannes der Klägerin zur Widereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass.

47

Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache stehen der Klägerin auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu.

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II.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.

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Streitwert: 152.069,32 €

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Klageantrag zu 1: 40.612,32 €

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Klageantrag zu 2: 1.678,55 €

53

Klageantrag zu 3: 50.168,16 €, § 9 ZPO

54

Klageantrag zu 4: 3.239,92 €, § 9 ZPO

55

Klageantrag zu 5: 23.616,06 €

56

Klageantrag zu 6: 1.196,80 €

57

Klageantrag zu 7: 29.172,78 €, § 9 ZPO

58

Klageantrag zu 8: 2.384,73 €, § 9 ZPO

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Beglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Landgericht Köln