Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Beschluss zur Strafvollstreckung KI-Titel
Rechtsbeschwerde · Strafvollstreckung · Zulässigkeit · Kosten · Gegenstandswert
Strafrecht
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts – 13. Strafvollstreckungskammer – Tübingen vom 23. Dezember 2021 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig
verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 Euro festgesetzt.
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