Versorgungsausgleich bei gesetzlicher Rentenversicherung KI-Titel
Versorgungsausgleich · Entgeltpunkte · Ehezeitanteil · internes Teilungsverfahren · VersAusglG
Sonstiges
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 5 UF 69/18 = 76 F 98/18 Amtsgericht Bremen-Blumenthal
B e s c h l u s s
In der Familiensache
[…],
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin […]
gegen
[…],
Antragsgegner,
Weitere Beteiligte:
1. Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz […]
2. […]
3. […]
4. Deutsche Rentenversicherung Bund […]
hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, die Richterin am Landgericht Dr. Behrens und den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann am 16.10.2018 beschlossen:
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen-Blumenthal vom 17.7.2018 dahin- 2 gehen abgeändert, dass er in Ziffer II. des Tenors am Ende um folgenden Ausspruch ergänzt wird:
Ferner wird im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. […]) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,0357 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto […] bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, bezogen auf den 31.1.2018, übertragen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.470 € festgesetzt.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 17.7.2018 hat das Familiengericht die zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner am 1.8.2003 geschlossene Ehe geschieden und zugleich eine Entscheidung über den für die Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1.8.2003 bis zum 31.1.2018 durchzuführenden Versorgungsausgleich getroffen.
Dabei hat es unter anderem unter Ziffer II. des Beschlusstenors zugunsten des Antragsgegners die interne Teilung eines bei der weiteren Beteiligten zu 4. erworbenen Anrechts der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 4,2371 Entgeltpunkten, bezogen auf das Ehezeitende, ausgesprochen.
Mit ihrer am 29.8.2018 beim Familiengericht eingelegten Beschwerde gegen diese Entscheidung, die ihr am 16.8.2018 zugestellt worden ist, rügt die weitere Beteiligte zu 4., dass das Familiengericht keine Entscheidung über den Ausgleich des weiteren von der Antragstellerin bei ihr erworbenen Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen hat, dem ausweislich der dem Familiengericht unter dem 30.5.2018 erteilten Versorgungsauskunft ein Ehezeitanteil von 0,0713 Entgeltpunkten (Ost), mithin ein Ausgleichswert von 0,0357 Entgeltpunkten (Ost) zugrunde liegt.
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II. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet und führt zu der aus dem Tenor der Beschwerdeentscheidung ersichtlichen Korrektur im Wege der Ergänzung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das Familiengericht – vermutlich weil es dieses schlicht übersehen hat – fehlerhaft keine Entscheidung über den Ausgleich des von der Antragstellerin in der Ehezeit erworbenen Anrechts, dem Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen, getroffen hat. Dies war vom Senat wie geschehen nachzuholen durch den Ausspruch der internen Teilung auch dieses Anrechts zugunsten des Antragsgegners mit einem Ausgleichswert von 0,0357 Entgeltpunkten (Ost), bezogen auf das Ehezeitende. Zwar beträgt der korrespondierende Kapitalwert dieses Anrechts lediglich 223,58 €, ist damit gering i.S.d. § 18 Abs. 3 VersAusglG und sollen einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nach § 18 Abs. 2 Vers-AusglG nicht ausgeglichen werden. Jedoch kann der Halbteilungsgrundsatz den Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert gebieten, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für die Versorgungsträger verbunden ist (BGH, FamRZ 2012, 192). Andererseits ist nach der Rechtsprechung des BGH bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit der Differenz ihrer Ausgleichswerte (§ 18 Abs. 1 VersAusglG) – diese hat der BGH jedenfalls bei einem Wertunterschied angenommen, der nach derzeitigem Rentenwert einen zusätzlichen monatlichen Rentenbetrag von weniger als einem Euro ausmacht – von der Teilung gleichartiger Anrechte abzusehen, weil die Durchführung eines derart bedeutungslosen Wertausgleichs außer Verhältnis zu dem bei den Versorgungsträgern zulasten der Versichertengemeinschaft im Zusammenhang mit der Durchführung entstehenden Verwaltungsaufwands stünde (BGH, FamRZ 2016, 281; 2017, 97). Das hier in Rede stehende Anrecht der Antragstellerin, dessen Ausgleichswert von 0,0357 Entgeltpunkten (Ost) einer Monatsrente von lediglich 1,06 € entspricht, bewegt sich offenkundig im Bereich der wirtschaftlichen Bedeutungslosigkeit (vgl. zu diesem Begriff im vorliegenden Zusammenhang Borth, FamRZ 2017, 851). Gleichwohl erscheint dem Senat ein Ausgleich hier mit Rücksicht auf den Halbteilungsgrundsatz geboten, weil das Absehen davon im vorliegenden Falle – anders als in den genannten Entscheidungen des BGH – nicht zu einer nennenswerten Verwaltungsvereinfachung auf Seiten der beteiligten Versorgungsträger führen würde. Wegen des nach der insoweit zutreffen- 4 den Entscheidung des Familiengerichts ohnehin durchzuführenden Ausgleichs des nichtangleichungsdynamischen (West-)Anrechts der Antragstellerin fällt der zusätzliche Ausgleich ihres angleichungsdydnamischen (Ost-)Anrechts daneben praktisch nicht ins Gewicht, so dass ein Ausgleich auch dieses einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert vorzunehmen ist (vgl. BGH, FamRZ 2012, 192, 196). Der damit verbundene Verwaltungsaufwand steht hier wegen des ohnehin anfallenden Verwaltungsaufwands trotz des sehr geringen Ausgleichswerts des (Ost-)Anrechts nicht außer Verhältnis zu dem dem Halbteilungsgrundsatz entsprechenden Wertausgleich.
Von der Durchführung eines Erörterungstermins hat der Senat nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, da ein solcher erstinstanzlich stattgefunden hat und von der erneuten Durchführung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1, 150 FamFG, 20 Abs. 1 S.1 Fam-GKG, die Wertfestsetzung auf §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG und den vom Familiengericht getroffenen Feststellungen zum Nettoeinkommen der geschiedenen Ehegatten.
gez. Lüttringhaus gez. Dr. Behrens gez. Hoffmann