Ob das Ablehnungsgesuch des Schuldners wegen unsubstantiierten Begründung überhaupt zulässig ist, kann offen …
Tenor
Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.
Gründe
Ob das Ablehnungsgesuch des Schuldners wegen unsubstantiierten Begründung überhaupt zulässig ist, kann offen bleiben.
Jedenfalls ist es unbegründet.
Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn gem. § 42 Abs. 2 ZPO ein Grund vorliegt, der Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigt.
Darunter fallen anerkanntermaßen eine unsachgemäße Verfahrensleitung und oder grobe Verfahrensverstöße (vgl. Zöller, ZPO, § 42, Rn. 24 mit weiteren Nachweisen).
Für beides gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Die Entscheidungen des abgelehnten Richters im hiesigen Verfahren orientieren sich an Recht und Gesetz. Die vom Schuldner erhobenen Vorwürfe gegen seine Person und Amtsführung sind haltlos und ohne Substanz.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Notfrist von 2 Wochen, die mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, die sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Essen oder beim Landgericht Essen eingelegt werden.
Die sofortige Beschwerde kann bei einem der beiden Gerichte durch mündliche Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.