LG Hamburg 9. Zivilkammer Urteil

Abweisung der Klage wegen Anspruch auf Schadensersatz KI-Titel

Schadensersatz · ZPO · Kostenverteilung · vorläufige Vollstreckbarkeit · Streitwertfestsetzung

Zivilrecht Abgeändert

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 12.02.2021, Az. 13 C 51/20, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 800,00 € festgesetzt.

Hinsichtlich des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird auf das erstinstanzliche Urteil, den Hinweisbeschluss vom 17.12.2021 und das heutige Protokoll verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.