Die Aufwendungen eines Beamten für die Inanspruchnahme eines Heilpraktikers durch die im privaten …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Aufwendungen eines Beamten für die Inanspruchnahme eines Heilpraktikers durch die im privaten Angestelltenverhältnis stehende, pflichtversicherte Ehefrau des Beamten sind voll beihilfefähig, wenn die Pflichtkrankenkasse keinerlei Ersatz leistet.