AG Tirschenreuth · Bayern Beschluss zitiert von 1

Pflegschaft zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Wechselmodell KI-Titel

Pflegschaft · Unterhaltsansprüche · Wechselmodell · gesetzlicher Vertretungsausschluss · § 1809 BGB

Familienrecht

Tenor

1. Für I, geb. am

2. Als Pflegerin wird bestellt: Frau Rechtsanwältin S

3. Der Aufgaben-/Wirkungskreis umfasst:

Vertretung bei der Geltendmachung von Auskunfts- und Unterhaltsansprüchen gegenüber der Mutter.

4. Die Pflegerin führt die Pflegschaft berufsmäßig.

Gründe

1

Die Anordnung der Pflegschaft erfolgt gemäß § 1809 Absatz 1 BGB.

2

Es liegt gesetzlicher Vertretungsausschluss gem. §§ 1629 Abs. 2, 1824 BGB vor.

3

Grundsätzlich obliegt die Vertretung für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen dem Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB.

4

In der Konstellation des Wechselmodells fehlt es an dem für ein Obhutsverhältnis notwendigen Schwerpunkt der Betreuung. Eine auf § 1629 Abs. 2 S, 2 BGB gestützte Vertretung ist ausgeschlossen.

5

Der die Unterhaltsansprüche vertretende Elternteil kann beantragen, ihm die Entscheidung zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu übertragen oder auf eine Pflegerbestellung hinwirken. Ihm steht insoweit ein Wahlrecht zu (Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, Anm. 45 zu § 10).

6

Die als Pflegerin ausgewählte Person ist geeignet.