Der im wesentlichen im Thekendienst und beim Servieren von Speisen und Getränken mitarbeitende Inhaber eines …
Zivilrecht
Leitsatz
Der im wesentlichen im Thekendienst und beim Servieren von Speisen und Getränken mitarbeitende Inhaber eines Gaststätten- und Hotelbetriebs, dessen kaufmännische Leitung seit jeher von der Ehefrau wahrgenommen wird, ist nach dem Verlust seines rechten Unterarms zu mehr als 50 % berufsunfähig im bisher ausgeübten Beruf.