AG Mönchengladbach · Nordrhein-Westfalen Urteil

Freispruch wegen nicht nachgewiesener Straftaten KI-Titel

Freispruch · Tatsachenbeweis · StPO · Kosten der Staatskasse

Strafrecht

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten.

4

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.

5

K.

6

Richterin am Amtsgericht