EuG Erste erweiterte Kammer Beschluss zitiert von 2

Dumping – Schuhe mit Oberteil aus Spinnstoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien

British Shoe Corporation Footwear Supplies Ltd, Clark International Ltd, Deichmann-Schuhe GmbH & Co. Vertriebs KG, Groupe André SA, Reno Versandhandel GmbH und Leder & Schuh AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Dumping – Schuhe mit Oberteil aus Spinnstoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien – Verordnung der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls – Nichtigkeitsklage – Späterer Erlaß einer Verordnung über die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls – Erledigung der Hauptsache

Europarecht

Verfahren

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61997B0073

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 30. Juni 1998. - British Shoe Corporation Footwear Supplies Ltd, Clark International Ltd, Deichmann-Schuhe GmbH & Co. Vertriebs KG, Groupe André SA, Reno Versandhandel GmbH und Leder & Schuh AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Dumping - Schuhe mit Oberteil aus Spinnstoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien - Verordnung der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls - Nichtigkeitsklage - Späterer Erlaß einer Verordnung über die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls - Erledigung der Hauptsache. - Rechtssache T-73/97. Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite II-02619

Leitsätze Schlüsselwörter Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls - Späterer Erlaß einer Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls - Auswirkungen auf das Rechtsschutzinteresse (EG-Vertrag, Artikel 173) Leitsätze Ein Importeur kann keinerlei Rechtswirkungen einer Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls geltend machen, um sein Interesse an der Anfechtung dieser Verordnung vor dem Gemeinschaftsrichter darzutun, wenn die Beträge, die der Importeur aufgrund der vorläufigen Verordnung entrichtet hat, in der von der endgültigen Verordnung festgesetzten Höhe endgültig vereinnahmt worden sind und die Beträge, die diesen Satz übersteigen oder sich auf Erzeugnisse beziehen, die mit keinem Antidumpingzoll belegt worden sind, endgültig freigegeben worden sind.