Löschung mehrerer im Grundbuch eingetragener Grunddienstbarkeiten
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der im Grundbuch von K. Bl. 4002 in Abt. II laufende. Nr. 61 – Grunddienstbarkeit (Ausbeuterechte) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Kr. Flur 8 Nr. 192 – sowie laufende. Nr. 62 – Benutzungs- und Fahrrechte zum Zwecke der Bimsausbeute für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Kr. Flur 8 Nr. 192
– zu bewilligen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Löschung mehrerer im Grundbuch eingetragener Grunddienstbarkeiten.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke in der Gemarkung K, Flur 2, Flurstück 124/2, eingetragen im Grundbuch von K unter der laufenden Nummer 762, sowie der Grundstücke Flur 2, Flurstücke 126/4 und 126/6, eingetragen unter den laufenden Nummern 763 und 764. Die Grundstücke haben zusammen eine Fläche zwischen 1.000 und 2.000 m². Auf den Grundstücken sind Grunddienstbarkeiten eingetragen zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Gemarkung K, Flur 8, Flurstück 192 (im Folgenden: „herrschendes
Grundstück“). Diese 1957 bzw. 1961 eingetragenen Grunddienstbarkeiten gewähren ein Ausbeuterecht sowie Benutzungs- und Fahrrechte zum Zwecke der Bimsausbeute.
Zum Zwecke des Bimsabbaus wurde der damaligen Eigentümerin des herrschenden Grundstücks, der T. Trass-, Zement- und Steinwerke GmbH (im Folgenden: „T. GmbH“), im Jahr 1996 eine Genehmigung nach dem Landesgesetz über den Abbau und die Verwertung von Bimsvorkommen (BimsAbbauG RP) vom 25.06.1996 (Anlage K16) sowie eine bis zum 19.06.2001 geltende wasserrechtliche Genehmigung vom 19.06.1996 (Anlage K15) zum Bimsabbau erteilt. Die Genehmigung vom 25.06.1996 enthielt ausdrücklich folgende
Bestimmung:
„Die Genehmigung ist
streng persönlich
also nicht an Dritte übertragbar. Sie gilt nur für die genannte Firma, bzw. Person, und nur für die in der Genehmigung aufgeführten Parzellen.“
Das durch die Grunddienstbarkeiten begünstigte Grundstück wurde zwischenzeitlich veräußert. Eigentümerin des herrschenden Grundstücks ist nunmehr die Beklagte.
Die streitgegenständlichen Grundstücke der Klägerin liegen inzwischen im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans der Klägerin, der für die Flächen ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Kindertagesstätte“ festsetzt. Der Bebauungsplan trat durch öffentliche Bekanntmachung am 04.04.2023 in Kraft. Die Klägerin begann im März 2026 mit der Errichtung der im Bebauungsplan festgesetzten Kindertagesstätte.
Die Klägerin ist der Ansicht, der mit den Grunddienstbarkeiten verbundene Vorteil für das herrschende Grundstück sei weggefallen.
Dies beruhe zum einen auf tatsächlichen Umständen: Auf den streitgegenständlichen Grundstücken sei bereits der gesamte Bims bzw. bimshaltige Sand abgebaut worden, sodass dort keine abbauwürdigen Bimsvorkommen mehr vorhanden seien.
Zum anderen sei der Vorteil auch aus rechtlichen Gründen entfallen: Die Beklagte sei zum Abbau von Bims nicht berechtigt und könne eine entsprechende Genehmigung nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage auch nicht erlangen. Der Bimsabbau sei aufgrund der zwischenzeitlich verbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bauplanungsrechtlich unzulässig.
Hilfsweise stützt sich die Klägerin auf den Einwand der Verwirkung gemäß § 242 BGB. Die Beklagte habe über Jahrzehnte ihre dinglich gesicherten Rechte nicht geltend gemacht hat und sich darauf auch nicht im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für das Sondergebiet Kita berufen. Daher habe sich die Klägerin darauf einrichten dürfen, dass die Beklagte ihre Rechte auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der im Grundbuch von K Bl. 4002 in Abt. II lfd. der Nr. 61 – Grunddienstbarkeit (Ausbeuterechte) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Kr. Flur 8 Nr. 192 – sowie lfd. Nr. 62 – Benutzungs- und Fahrrechte zum Zwecke der Bimsausbeute für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks K. Flur 8 Nr. 192
– zu bewilligen. Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, Inhaberin der erforderlichen Genehmigungen zu sein, die sie zum Abbau von Bims berechtigten. Von den Abbaugenehmigungen sei nicht abschließend Gebrauch gemacht worden; sie seien nicht erloschen und genießen Bestandsschutz. Der Bebauungsplan reiche für die Löschung der Grunddienstbarkeiten nicht aus, da er jederzeit aufgehoben werden könne. Folglich setze er sich nicht gegen bestehende
Baugenehmigungen durch.
Die Klägerin könne sich nicht auf den Einwand der Verwirkung nach § 242 BGB berufen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, im Rahmen des Bauleitplanverfahrens auf ihre Rechte hinzuweisen, zumal die Dienstbarkeit der Klägerin als Grundstückseigentümerin bekannt gewesen sei. Es seien vorliegend weder Rekultivierungsmaßnahmen als Folge der Beendigung des Abbaus durchgeführt noch weitere Maßnahmen ergriffen worden, die bei der Klägerin die Erwartung hätten begründen können, dass die Bimsausbeute vollständig beendet sei und weitere Rechte in Zukunft nicht mehr geltend gemacht werden würden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2026 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs und damit zur Löschung der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeiten (Ausbeuterecht sowie Benutzungs- und Fahrrechte) aus § 894 BGB.
Nach § 894 BGB kann derjenige, dessen Recht durch eine unrichtige Eintragung im Grundbuch beeinträchtigt wird, die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Inhalt des Grundbuchs hinsichtlich eines Rechts an dem Grundstück nicht mit der materiell-rechtlichen Rechtslage übereinstimmt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das eingetragene Recht– wie hier – zwischenzeitlich erloschen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erlischt eine Grunddienstbarkeit, wenn der für das herrschende Grundstück bestimmte Vorteil im Sinne des § 1019 BGB infolge einer grundlegenden Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse objektiv und endgültig weggefallen ist (BGH, Urteile vom 05.10.1965- V ZR 73/63, BGHZ 44, 171; vom 24.02.1984 - V ZR 177/82, NJW 1984, 2157; vom 15.01.1999 - V ZR 163/96, juris). Maßgeblich ist dabei, ob die Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück noch einen objektiven Vorteil vermittelt und mit einer solchen Vorteilswirkung nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge noch gerechnet werden kann.
Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Berichtigungsanspruchs und damit insbesondere dafür, dass der mit den Grunddienstbarkeiten verbundene Vorteil für das herrschende Grundstück weggefallen ist und ihre Ausübung nach den maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auf absehbare Zeit ausgeschlossen ist.
Unabhängig davon, ob die streitgegenständlichen Grundstücke tatsächlich noch abbaubare Bimsvorkommen aufweisen, ist die Grunddienstbarkeit gemäß § 1019 Satz 1 BGB erloschen. Sie ist infolge der grundlegenden Änderung der rechtlichen Verhältnisse bereits objektiv und endgültig weggefallen. Auf das tatsächliche Vorhandensein von Bimsvorkommen und den klägerischen Einwand der Verwirkung kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.
Als Wegfall der rechtlichen Grundlage sind diejenigen Konstellationen zu erfassen, in denen der der Dienstbarkeit zugrunde liegende rechtliche Rahmen entfallen ist oder dieser sich derart verändert hat, dass die Dienstbarkeit dem herrschenden Grundstück keinen objektiven grundstücksbezogenen Vorteil mehr vermitteln kann. Hierfür ist es ausreichend, wenn nach objektiven Anhaltspunkten bei einem normalen und regelmäßigen Verlauf der Dinge künftig mit einem solchen Vorteil nicht mehr zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 24.02.1984 - V ZR 177/82, juris Rn. 18). Eine lediglich vage Möglichkeit, dass die Grunddienstbarkeit in Zukunft doch noch einmal einen Vorteil vermitteln könnte, steht ihrem Erlöschen hingegen nicht entgegen (OLG München, Beschluss vom 11.12.2014 - 34 Wx 193/14, juris Rn. 15;
BayObLG, Beschluss vom 28.01.1988 - BReg 2 Z 92/87, juris Rn. 15). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Dienstbarkeit nur einen von der Rechtsordnung anerkannten und damit rechtlich zulässigen Vorteil vermitteln sowie dessen Verwirklichung und Sicherung mit den Mitteln des Privatrechts gewährleisten kann (BGH, Urteile vom 07.12.1984 - V ZR 189/83, NJW 1985, 1025; vom 11.03.1964 - V ZR 78/62, NJW 1964, 1226).
Nach diesen Maßstäben ist der mit den zugunsten der Beklagten eingetragenen Dienstbarkeiten verbundene Vorteil weggefallen. Es bestehen keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei einem normalen und regelmäßigen Verlauf der Dinge aktuell oder künftig zum Abbau von Bims oder bimshaltigen Sanden berechtigt ist oder sein wird. Der Bimsabbau stellt ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben dar. Eine hierfür erforderliche Genehmigung liegt derzeit nicht vor; ebenso sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung nicht gegeben. Der von der Beklagten lediglich für die Zukunft in Aussicht genommene Bimsabbau ist nach den derzeit maßgeblichen rechtlichen Verhältnissen nicht genehmigungsfähig.
Damit erschöpft sich die von der Beklagten angeführte künftige Nutzungsmöglichkeit in einer bloß theoretischen Option. Eine solche lediglich abstrakte Möglichkeit genügt jedoch nicht, um den für den Fortbestand einer Grunddienstbarkeit erforderlichen objektiven Vorteil im Sinne des § 1019 BGB zu begründen.
1.
Es liegen keine Genehmigungen vor, die die Beklagte zum Abbau von Bims berechtigen. Insbesondere vermitteln weder die im Jahr 1996 der T. GmbH erteilte wasserrechtliche Erlaubnis noch die im selben Jahr auf Grundlage der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über den Abbau und die Verwertung von Bimsvorkommen (BimsAbbauGDV RP) erteilte Genehmigung der Beklagten ein entsprechendes Abbaurecht. Beide Genehmigungen haben sich erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG) und entfalten daher gegenüber der Beklagten keine rechtliche Wirkung mehr. Die Beklagte kann sich auf diese Genehmigungen nicht als Grundlage für einen (zukünftigen) Abbau von Bims oder bimshaltigen Sanden berufen.
a)
Die wasserrechtliche Erlaubnis vom 19.06.1996 war in ihren Nebenbestimmungen gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG befristet und hat mit Ablauf des 19.06.2001 ihre Wirksamkeit verloren. Die Erlaubnis hat sich damit durch Zeitablauf erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG).
Der Zweck einer solchen Befristung besteht gerade darin, nach Ablauf der festgelegten Frist eine erneute Sachentscheidung zu ermöglichen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die begehrte Begünstigung unter Berücksichtigung der dann maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse erneut zu prüfen, ohne an die bei Erlass der ursprünglichen Entscheidung bestehende Rechts- und Sachlage gebunden zu sein (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 30.11.1954 - I C 148.53, BVerwGE 1, 244, Rn. 19).
Aus der zwischenzeitlich erledigten Erlaubnis kann für die heutige Genehmigungsfähigkeit des Bimsabbaus keine Indizwirkung mehr hergeleitet werden. Insbesondere lässt sich aus der seinerzeit erteilten Erlaubnis nicht ableiten, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende wasserrechtliche Gestattung auch nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage noch vorliegen. Entscheidend sind vielmehr die zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die in einem gesonderten Genehmigungsverfahren zu prüfen wären.
b)
Ebenso liegt entgegen der Behauptung der Beklagten keine noch wirksame Genehmigung zum Abbau von Bims im Sinne des § 2 BimsAbbauGDV RP in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BimsAbbauG RP vor. Die seinerzeit erteilte Genehmigung vom 26.06.1996 berechtigte die T. GmbH als damalige Eigentümerin des herrschenden Grundstücks zum Bimsabbau auf den hier streitgegenständlichen dienenden Grundstücken. Sie war jedoch ausdrücklich als „streng persönlich“ auf die T. GmbH ausgestellt und entfaltet folglich für die Beklagte keine Genehmigungswirkung.
Diese Einschränkung ergibt sich auch aus § 4 Abs. 1 BimsAbbauGDV RP, wonach eine Genehmigung zum Abbau von Bims für eine bestimmte Person und bestimmte Flurstücke erteilt wird und nicht übertragbar ist. Vermittelt das materielle Recht – wie hier – einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person eine höchstpersönliche Rechtsposition, ist diese nicht rechtsnachfolgefähig. Ob ein durch Verwaltungsakt begründetes Recht einer Rechtsnachfolge zugänglich ist, bestimmt sich grundsätzlich nach dem materiellen Recht (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 27. Aufl. 2026, § 43 Rn. 28). Das Einrücken eines
Rechtsnachfolgers in die durch einen Verwaltungsakt begründete Rechtsposition setzt grundsätzlich eine entsprechende gesetzliche Regelung voraus, deren Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
An einer solchen Möglichkeit zur Rechtsnachfolge fehlt es hier. Die persönliche Bindung der Genehmigung an die T. GmbH schließt eine Übertragung der darin enthaltenen Abbauberechtigung auf die Beklagte aus. Die Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, aufgrund der seinerzeit der T. GmbH erteilten Genehmigung gegenwärtig zum Bimsabbau berechtigt zu sein.
Auf die Frage, ob die T. GmbH noch fortbesteht oder mit Abschluss ihrer Liquidation als verwaltungsrechtliches Rechtssubjekt weggefallen ist, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Selbst wenn die T. GmbH noch bestehen sollte, wäre die ihr persönlich erteilte Genehmigung nicht auf die Beklagte übergegangen. Maßgeblich ist allein, dass der Beklagten derzeit keine auf sie lautende und sie zum Bimsabbau berechtigende Genehmigung zusteht.
2.
Auch künftig ist nach objektiven Anhaltspunkten bei einem normalen und regelmäßigen Verlauf der Dinge nicht mehr mit einem Vorteil aus den streitgegenständlichen
Grunddienstbarkeiten zu rechnen. Die dienenden Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines 2023 in Kraft getretenen Bebauungsplans. Der darin getroffene Festsetzungsinhalt steht einem Abbau von Bims auf den streitgegenständlichen Grundstücken dauerhaft entgegen. Ein solcher Abbau wäre damit bauplanungsrechtlich unzulässig und nicht genehmigungsfähig.
Der Ausübung der Baufreiheit ist zur Sicherung der öffentlichen Belange durch das
präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt eine rechtliche Schranke gesetzt, die erst durch die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung überwunden wird (BVerwG, Urteil vom 28.05.1963 - I C 247.58, BVerwGE 16, 116, Rn. 9). Fehlt es an den Voraussetzungen für die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit, ist die beabsichtigte Nutzung – hier der Abbau von Bims– öffentlich-rechtlich unzulässig.
a)
Daran vermag auch die privatrechtliche Gestattung des Bimsabbaus durch die Grunddienstbarkeit nichts zu ändern. Die Dienstbarkeit kann der Beklagten keine weitergehende wirksame Rechtsposition verschaffen, als sie nach dem öffentlichen Recht tatsächlich ausgeübt werden darf. Soweit die Ausübung der Dienstbarkeit auf eine Nutzung gerichtet ist, die nach den verbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auf dem dienenden Grundstück nicht zulässig ist, kann die Dienstbarkeit den angestrebten Vorteil nicht vermitteln.
b)
Zwar unterliegt der Abbau von Bims nach § 84 Nr. 6 LBauO nicht unmittelbar dem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren, sondern dessen Genehmigungsfähigkeit richtet sich nach § 2 BimsAbbauGDV RP in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BimsAbbauG RP sowie nach wasserrechtlichen Vorschriften.
Allerdings ist bei der Entscheidung über die Erteilung einer solchen Gestattung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG auch die Einhaltung von Anforderungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen. Hierzu zählen insbesondere die bauplanungsrechtlichen Vorschriften über die Zulässigkeit von Vorhaben nach §§ 29 ff. BauGB. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist in die Prüfung der
Genehmigungsfähigkeit einzubeziehen.
Bei dem auf den streitgegenständlichen Grundstücken des Klägers beabsichtigten Bimsabbau handelt es sich – wie sich bereits aus der wasserrechtlichen Genehmigung vom 19.06.1996 ergibt, die eine Abbaufläche von mehr als 1.000 m² zugrunde legte – um eine Abgrabung größeren Umfangs im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB. Damit unterliegt das Vorhaben den bauplanungsrechtlichen Anforderungen der §§ 30 bis 37 BauGB.
Die Grundstücke, auf denen sich die streitgegenständlichen Flächen befinden, liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB. Der
rechtsverbindliche Bebauungsplan setzt für die maßgeblichen Parzellen als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Kindertagesstätte“ fest. Ein Abbau von Bims oder bimshaltigen Sanden stellt keine mit dieser Festsetzung zu vereinbarende Nutzung dar. Die beabsichtigte Nutzung der Grundstücke zum Bimsabbau widerspricht damit den verbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplans und ist aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig.
c)
Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei einem Bebauungsplan um eine Satzung und damit um ein Rechtsinstrument handelt, dessen Festsetzungen auch künftig geändert oder aufgehoben werden können. Für das Erlöschen einer Grunddienstbarkeit nach § 1019 BGB ist jedoch nicht erforderlich, dass der mit ihr verbundene Vorteil dauerhaft und unter allen Umständen ausgeschlossen oder unmöglich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge mit einem künftigen Vorteil nicht mehr zu rechnen ist (BGH a.a.O.).
Sollte die Ortsgemeinde künftig von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichen, bedürfte es hierfür grundsätzlich einer förmlichen Änderung oder Aufhebung des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.06.2003- 4 BN 29/03, juris Rn. 5). Bis dahin ist grundsätzlich vom Fortbestand des Bebauungsplans als verbindlichem Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) und damit auch von der Verbindlichkeit seiner Festsetzungen auszugehen. Dass ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand eines Bebauungsplans entstehen kann, zeigt § 39 BauGB: Die Vorschrift sieht eine Entschädigung vor, wenn berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand des Plans durch dessen spätere Änderung oder Aufhebung enttäuscht wird. Sie impliziert, dass grundsätzlich mit einer gewissen Plankontinuität gerechnet werden darf. Ein solcher Vertrauensschutz wäre hingegen entbehrlich, wenn der Gesetzgeber von einer uneingeschränkten und jederzeitigen Änderbarkeit von Bebauungsplänen ausginge.
Soll eine Festsetzung dagegen nur für einen bestimmten Zeitraum gelten, kann dies gemäß § 9 Abs. 2 BauGB entsprechend bestimmt werden. Fehlt es an einer solchen zeitlichen Befristung, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die getroffenen Festsetzungen auf zunächst unbestimmte Zeit fortbestehen.
d)
Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Bestehen einer privatrechtlichen
Dienstbarkeit könne nicht ohne Weiteres von der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit ihrer Ausübung abhängig gemacht werden. Dies zeigt beispielhaft die Konstellation, in der der Vorteil eines Wasserleitungsrechts nach § 1019 Satz 1 BGB entfällt, wenn das öffentliche Recht einen Benutzungszwang zugunsten der öffentlichen Wasserversorgung begründet und die Ausübung des privatrechtlich eingeräumten Wasserbezugs deshalb rechtlich nicht mehr zulässig ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 28.01.1988 - BReg 2 Z 92/87, juris Rn. 15). Maßgeblich ist insoweit eine objektive Prognose, ob nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge damit zu rechnen ist, dass die Dienstbarkeit künftig wieder einen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässigen Vorteil für das herrschende Grundstück vermitteln kann. Diese Betrachtung fügt sich zugleich in die allgemeine Wertung ein, dass privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Regelungen in ihrer tatsächlichen Wirkung aufeinander einwirken können. So kann etwa auch die Verwirklichung eines grundsätzlich genehmigungsfähigen Bauvorhabens daran scheitern, dass ihm entgegenstehende privatrechtliche Rechte Dritter entgegenstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.1997 - 5 S 3509/95, juris Rn. 17).
Im vorliegenden Fall ist prognostisch davon auszugehen, dass der zum 04.04.2023 in Kraft getretene Bebauungsplan nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge auch künftig der Entnahme von Bims oder bimshaltigen Sanden entgegenstehen wird. Der Bebauungsplan sieht keine befristeten bauplanungsrechtlichen Wirkungen vor. Mit dem Bau der im
Bebauungsplan festgesetzten Kindertagesstätte wurde nach Erteilung der entsprechenden Baugenehmigung bereits im März 2026 begonnen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beklagten eine Genehmigung zum Bimsabbau in absehbarer Zukunft erteilt werden wird.
e)
Im Übrigen kann sich die Beklagte auch aus baurechtlichen Gesichtspunkten nicht auf einen etwaigen Bestandsschutz berufen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans befanden sich auf den streitgegenständlichen Grundstücken jedenfalls keine bereits vorhandenen baulichen Anlagen, die Bestandsschutz hätten genießen können. Ein etwaiger Bestandsschutz vermag daher die aufgrund des Bebauungsplans bestehende rechtliche Beurteilung der Grundstücke nicht zu verändern.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO. Im Hinblick auf § 894 ZPO betrifft die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nur die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Die Festsetzung des Streitwerts bestimmt sich gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 7 ZPO. Danach richtet sich der Wert einer Grunddienstbarkeit entweder nach dem wirtschaftlichen Vorteil, den sie für das herrschende Grundstück bietet, oder nach dem Betrag, um den der Wert des dienenden Grundstücks durch die Belastung gemindert wird. Maßgeblich ist der jeweils höhere Betrag. Der Wert der Belastung des dienenden Grundstücks kann hier nach § 3 ZPO auf 50.000 € geschätzt werden.