Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann nachträglich verkürzt werden, wenn bei dem …
Strafrecht
Leitsatz
Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann nachträglich verkürzt werden, wenn bei dem Verurteilten eine charakterliche Nachreifung in Bezug auf das Führen von Kraftfahrzeugen stattgefunden hat. Eine charakterliche Nachreifung kann angenommen werden, wenn der Täter an einem Nachschulungskurs des Modells "Mainz 77" teilgenommen hat und die Erfahrung gemacht hat ohne Fahrerlaubnis auskommen zu müssen, obwohl die wirtschaftliche Notwendigkeit zum Führen des Kraftfahrzeugs besteht.