Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben es im Sinne von AsylbLG § 2 Abs 1 Nr 2 zu …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben es im Sinne von AsylbLG § 2 Abs 1 Nr 2 zu vertreten, wenn der freiwilligen Ausreise oder ihrer Abschiebung entgegensteht, daß sie ihre Ausweisdokumente vernichtet, verloren oder an Dritte übergeben haben.