Mit dem angefochtenen Anerkenntnisurteil hat das Landgericht den Beklagten unter Aufhebung eines abweisenden …
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Landgerichts Neuruppin vom 12.02.2026 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
1. Mit dem angefochtenen Anerkenntnisurteil hat das Landgericht den Beklagten unter Aufhebung eines abweisenden Versäumnisurteils seinem Anerkenntnis gemäß zur Abgabe der zur Eigentumsübertragung bestimmter, näher bezeichneter Grundstücke auf die Klägerin erforderlichen Erklärungen verurteilt und der Klägerin gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt die Klägerin, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Sie macht geltend, er habe Anlass zur Klageerhebung gegeben. Sie selbst habe zuvor, am 24.09.2024 vor dem Landgericht … (Ort01) in Unkenntnis des Anwaltszwangs Klage "auf Zustimmung zur Auflassung sowie Änderung der Eigentümerverhältnisse zugunsten der Klägerin" erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Übertragung der im Anerkenntnisurteil bezeichneten Grundstücke zu verurteilen sowie zur Bewilligung der Eintragung der Klägerin und der gemeinsamen Kinder als Eigentümer. Über ihren Klageentwurf habe sie den Beklagten informiert, der darauf aber nicht reagiert habe. Deshalb sei sie davon ausgegangen, er wolle das Grundstück behalten. Auf ihren auf Rückzahlung von 20.000 € gerichteten Zahlungsantrag habe er dann uneingeschränkt Abweisung beantragt, also gerade nicht sofort anerkannt.
In seiner Klageerwiderung habe er nur darauf hingewiesen, selbst noch nicht als Eigentümer eingetragen zu sein. Trotz der früheren Klage habe er keine Anstrengungen unternommen, ihr die Grundstücke zu verschaffen und einen Notartermin zum Zweck der Eigentumsübertragung zu vereinbaren. Sie habe deshalb annehmen müssen, ohne Klage nicht zu ihrem Recht zu kommen. Er habe es in der Hand gehabt, nach Kenntnis von seiner Eintragung in das Grundbuch die Klägerin zu informieren und den Anspruch anzuerkennen, so dass sie im Dezember 2025 nicht hätte in die Säumnis flüchten müssen.
Der Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er habe keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Zwar habe er aus einer Email der Klägerin gewusst, dass sie ihn gerichtlich vor dem Landgericht … (Ort01) in Anspruch nehmen wollte. Da er aber selbst noch nicht als Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke eingetragen gewesen sei, habe er das Eigentum an den Grundstücken nicht auf die Klägerin übertragen können. Er habe ihr bereits am 9.10.2024 per WhatsApp mitgeteilt, von ihrem Eigentum nichts haben zu wollen und dass sie es zurückbekomme. Nach Umstellung ihrer zunächst auf Verurteilung zur Zahlung von 20.000 € gerichteten Klage auf Verurteilung zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen für den Eigentumsübergang habe er sofort anerkannt. Er habe der Klägerin die Übertragung der Grundstücke noch vor ihrer Klageänderung angeboten. Ihre Behauptung, er habe sich erst nach Klageerhebung veranlasst gesehen, sich nach dem Stand der Eigentumseintragung zu erkundigen, sei in Blaue hinein behauptet. Ohne selbst als Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu sein hätte er sich auch nicht um einen Notartermin zur Übertragung der Grundstücke auf die Klägerin bemühen können. Am 24.04.2025 sei ihm die Klage zugestellt worden, erst durch Schreiben des Notars vom 16.05.2025 habe er erfahren, dass er am 14.04.2025 als Eigentümer eingetragen worden sei. Nach Erhalt der Eintragungsbekanntmachung habe er die Klägerin hierüber sofort informiert.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
2. Die nach § 99 Abs. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO sind zu bejahen. Nach dieser Vorschrift fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte zur Klageerhebung keine Veranlassung gegeben und den Anspruch sofort anerkannt hat.
Für alle Verfahrensarten meint „sofort“ den frühesten Zeitpunkt, in dem das Klagevorbringen den Antrag rechtfertigt. Es reicht daher aus, wenn der Beklagte trotz anfänglicher Rechtsverteidigung einen erst im späteren Prozessverlauf nachträglich schlüssig gemachten Klageantrag, dann allerdings unverzüglich, anerkennt. Hier sowie in den Fällen einer Klageänderung bleibt ein sofortiges Anerkenntnis möglich, ebenso im Fall des § 264 Nr. 3 ZPO. Das Anerkenntnis ist grundsätzlich im darauffolgenden Termin, im schriftlichen Verfahren im nächsten Schriftsatz abzugeben (vgl. MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 93 Rn. 16).
Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte sofort anerkannt. Mit Schriftsatz vom 19.01.2026 hat die Klägerin Einspruch gegen das abweisende Versäumnisurteil eingelegt und zugleich erstmals (sinngemäß) beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr das Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken zu übertragen, wobei das Landgericht sie mit Verfügung vom selben Tag (Bl. 56 LG) auf Bedenken gegen Erfolgsaussichten der angekündigten Formulierung des Klageantrags hingewiesen hat. Im Termin vom 22.01.2026 hat die Klägerin dann mit abweichender Formulierung beantragt, den Beklagten zur Erklärung zu verurteilen, das Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken auf sie zu übertragen und ihre Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen. Der Beklagte hat diesen Antrag in derselben Sitzung anerkannt (Bl. 63 LG).
Er hatte auch keine Veranlassung zur Erhebung einer Klage auf Rückzahlung der 20.000 € gegeben. Denn er hatte bereits zuvor klargestellt (Anlage B2: Email vom 11.12.2024, Anlagenheft Beklagter LG), das Immobilieneigentum auf die Klägerin übertragen zu wollen, sobald er selbst als Eigentümer eingetragen sei, und schließlich auch lange vor der Klageänderung, nämlich durch Schriftsatz vom 26.05.2025 (Bl. 28 LG), deutlich gemacht, dass er das Eigentum an den Grundstücken, nachdem er selbst als Eigentümer eingetragen war, vereinbarungsgemäß auf die Klägerin übertragen wolle.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist amtswegig nicht festzusetzen, weil eine Festgebühr entsteht (GKG KV Nr. 1810).
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.