Die Unkündbarkeitsregelung des § 53 Abs 3 BAT gilt bei Arbeitsverhältnissen, die wegen Verstoß des § 60 Abs 1 …
Arbeitsrecht
Leitsatz
Die Unkündbarkeitsregelung des § 53 Abs 3 BAT gilt bei Arbeitsverhältnissen, die wegen Verstoß des § 60 Abs 1 BAT gegen § 41 Abs 4 SGB 6 aF über das 65. Lebensjahr des Mitarbeiters fortgesetzt worden sind, nicht.
Ein solches Arbeitsverhältnis ist fristgemäß mit der sich aus § 53 Abs 2 BAT ergebenden Frist kündbar.