Als Betriebsgrundstück im Sinne von § 178 NWG (WasG ND) kann nur ein Grundstück gelten, das in vergleichbarer …
Leitsatz
1. Als Betriebsgrundstück im Sinne von § 178 NWG (WasG ND) kann nur ein Grundstück gelten, das in vergleichbarer Art und Weise wie Gebäude, Hofräume, Gärten, Parkanlagen und Friedhöfe durch eine Inanspruchnahme für ein Zwangsrecht nach den §§ 175 - 177 NWG (WasG ND) beeinträchtigt wird.
2. Eine andere Möglichkeit der Durchführung des Unternehmens im Sinne des § 175 NWG (WasG ND) besteht, wenn sich das Vorhaben ohne einen Eingriff oder mit einem geringeren Eingriff in das Privateigentum verwirklichen läßt, nicht aber wenn es ebenso zweckmäßig und ohne höhere Kosten unter einer gleichartigen Benutzung anderer Grundstücke durchgeführt werden kann, die dem Unternehmer nicht gehören.
3.1 Das Vorhandensein einer Leitung ist bei der Entscheidung über die Bestellung eines Zwangsrechts an einem Grundstück für den Abschnitt der Leitung zu berücksichtigen, wenn die Leitung rechtmäßig in dem Grundstück für die Leitung später ex nunc fortgefallen ist.
3.2 Die Leitung kann dann anders zweckmäßig und ohne erhebliche Mehrkosten nur verlegt werden, wenn sich die Leitungsführung durch eine Entfernung des Leitungsabschnitts von dem betroffenen Grundstück, verlegt worden und das Recht zur Benutzung des Grundstücks im Vergleich zu der bestehenden Sachlage zweckmäßig und ohne erhebliche Mehrkosten ändern läßt.