OVG Schleswig-Holstein 3. Senat Beschluss

Anspruch auf Zugang zur 5. Jahrgangsstufe einer bestimmten Gemeinschaftsschule nur im Rahmen der …

Anspruch auf Zugang zur 5. Jahrgangsstufe einer bestimmten Gemeinschaftsschule nur im Rahmen der festgesetzten Aufnahmemöglichkeiten

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 30. Juli 2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2026, mit dem sein Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, ihn vorläufig ab dem Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 5 der Antragsgegnerin aufzunehmen, abgelehnt wurde, ist unbegründet.

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Die mit der Beschwerdebegründung vom 13. August 2026 dargelegten Gründe stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

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Die Beschwerde macht geltend, es verstoße angesichts der Grundrechtsrelevanz der Schulwahl gegen den Vorbehalt des Gesetzes, wenn die Kapazitätsfestlegung der antragsgegnerischen Schule ihre Grundlage lediglich in der Umsetzung eines Erlasses des für Bildung zuständigen Ministeriums finde. Eine Ermächtigungsnorm zugunsten der Exekutive lasse sich dem Schulgesetz nicht entnehmen. Bloße Verwaltungsvorschriften könnten nicht die Rechtsgrundlage für belastende Verwaltungsakte wie die Versagung des Zugangs zur Wunschschule darstellen.

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Dieser Argumentation folgt der Senat nicht. Die einschlägigen Rechtsvorschriften des Schulgesetzes sowie die darauf fußenden Rechtsverordnungen und schulrechtlichen Erlasse stellen auch in Ansehung der besonderen Grundrechtsrelevanz eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Beschränkung des Zugangsrechts zur Schule dar (vgl. Beschlüsse des Senats vom 11. August 2010 - 3 MB 25/10 -, n. v., Beschl.-Abdr. S. 4, und vom 20. August 2024 - 3 MB 17/24 -, n. v., Beschl.-Abdr. S. 6).

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Die Ermächtigung des für Bildung zuständigen Ministeriums, das Zugangsrecht zu einer Schule zu beschränken, folgt aus § 24 Abs. 1 Satz 1 SchulG, wonach die freie Schulwahl „im Rahmen der von der Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung des Schulträgers festgesetzten Aufnahmemöglichkeiten“ gewährleistet wird. In der Rechtsprechung des Senats ist langjährig geklärt, dass diese Regelungsbefugnis der Schulaufsichtsbehörde – sowohl im Hinblick auf Regelungen für einzelne Schulen als auch hinsichtlich genereller Vorgaben für bestimmte Schularten – mit dem Parlamentsvorbehalt in Einklang steht. Anders als im Falle zulassungsbeschränkter Studiengänge (absoluter Numerus clausus), wo die Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien für die Kapazitätsermittlung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fällt, wird durch die Beschränkung des Zugangs zu allgemeinbildenden Schulen nicht die Erlangung bestimmter Schulabschlüsse unmöglich gemacht, da Alternativen bestehen, die zum Erwerb desselben Abschlusses führen (vgl. Beschluss des Senats vom 7. Oktober 1993 - 3 M 52/93 - n. v., Beschl.-Abdr. S. 5-6, zu dem mit § 24 Abs. 1 Satz 1 SchulG vergleichbaren § 44 Abs. 2 Satz 1 SchulG a. F.; siehe entsprechend auch Beschlüsse des Senats vom 16. September 1991 - 3 M 88/91 -, n. v., und vom 19. September 1991 - 3 M 98/91 -, juris; aus jüngerer Zeit: Beschluss des Senats vom 11. August 2010 - 3 MB 25/10 -, n. v., Beschl.-Abdr. S. 7 f.). Auch auf den Zugang zu Gemeinschaftsschulen im Sinne von § 43 SchulG besteht inzwischen – anders als noch zu den Gesamtschulen im Sinne von § 15 SchulG a. F. – ein Anspruch, sodass diese Rechtsprechung ohne weiteres übertragbar ist (vgl. Popken, in: Praxis der Kommunalverwaltung, G 1 SH, Werkstand: Oktober 2025, Erl. 3 zu § 24 SchulG).

6

Auch soweit sich die Beschwerde gegen die Ermittlung der an der antragsgegnerischen Schule bestehenden Aufnahmekapazität anhand des sogenannten Aufnahmeerlasses des für Bildung zuständigen Ministeriums wendet, verhilft ihr das nicht zum Erfolg. Der Antragsteller beanstandet die Absenkung der Gesamtkapazität um drei Plätze je Klassenzug, weil es sich schulartbedingt um eine Schule mit unterschiedlichen Anforderungsniveaus handelt, ebenso wie die weitere Absenkung der Kapazität um acht Plätze wegen der erforderlichen Einrichtung von Klassen mit inklusiver Beschulung. Das Verwaltungsgericht habe diese Kapazitätsminderung ohne nähere Prüfung gebilligt, obwohl es an einer nachvollziehbaren Begründung der Absenkung, insbesondere ihrer konkreten Höhe nach, fehle.

7

Die Ermittlung der Gesamtkapazität auf Grundlage des Erlasses des für Bildung zuständigen Ministeriums über die Festlegung der Aufnahmemöglichkeiten an den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sowie Empfehlungen zur Bestimmung der zuständigen Schule und der Aufnahmemerkmale vom 21. November 2011 (NBl. MBK Schl.-H. S. 322) in der Fassung des Änderungserlasses vom 15. Januar 2015 (NBl. MSB Schl.-H. S. 4) – sog. Aufnahmeerlass – hat das Verwaltungsgericht jedoch zu Recht nicht beanstandet. Diese bewegt sich innerhalb eines erforderlichen normativen Rahmens (vgl. zu dieser Anforderung etwa die Beschlüsse des Senats vom 19. September 1991 - 3 M 98/91 -, juris Rn. 13, und vom 11. August 2010 - 3 MB 25/10 -, n. v., Beschl.-Abdr. S. 5) und ist im Übrigen (auch) Ausdruck eines gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren organisatorisch-pädagogischen Gestaltungsspielraums mit dem Ziel der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule (vgl. Beschluss des Senats vom 26. September 2011 - 3 MB 46/11 -, n. v., Beschl.-Abdr. S. 3; Eckhold, in: Johlen/​Oerder, Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2023, § 15 Rn. 40, jeweils m. w. N.).

8

Vor dem Hintergrund, dass an der antragsgegnerischen Schule als Gemeinschaftsschule ausweislich von § 43 Abs. 1 Satz 1 SchulG sowie § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 der Landesverordnung über die Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom 21. Juni 2019 Schülerinnen und Schüler aller Begabungen grundsätzlich gemeinsam in binnendifferenzierender Form unterrichtet werden, findet im Sinne von Nr. 1.2, zweiter Spiegelstrich, des Aufnahmeerlasses schulartbedingt Unterricht auf unterschiedlichen Anforderungsniveaus statt, sodass die Voraussetzungen für eine Absenkung der grundsätzlichen Lerngruppengröße von 29 Schülerinnen und Schülern (Nr. 1.1 des Aufnahmeerlasses) vorliegen. Die in diesen Fällen regelhafte Absenkung der Lerngruppengröße auf 26 Schülerinnen und Schüler entspricht – soweit ersichtlich – der ständigen Praxis der Schulaufsichtsbehörde bei heterogenen Lerngruppen, ist von § 24 Abs. 1 Satz 1 SchulG gedeckt und erscheint nicht offensichtlich von sachfremden Erwägungen getragen. Die antragsgegnerische Schule greift dies in den auf Grundlage von § 63 Abs. 1 Nr. 19 SchulG mit Beschluss der Schulkonferenz vom 16. Dezember 2024, dort unter 1., festgelegten Merkmalen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern bei begrenzter Aufnahmemöglichkeit auf. Eine Ermessenfehlerhaftigkeit der Zugrundelegung dieser Lerngruppengröße legt der Antragsteller mit seinem kurzen Hinweis auf die in jeder Hinsicht gute Ausstattung und die große Erfahrung der antragsgegnerischen Schule nicht dar. Eine verringerte Lerngruppengröße soll in erster Linie den Schülerinnen und Schülern und nicht der Schule zugute kommen. Der vom Antragsteller insinuierte Ermessensausfall bei der Kapazitätsfestsetzung, da die Absenkung nicht näher begründet und nicht an den Gegebenheiten der konkreten Schule gemessen werde, liegt nicht vor. Die Festsetzung der Gesamtkapazität selbst ist kein begründungspflichtiger Ermessensverwaltungsakt, es kommt vielmehr – wie es auch das Verwaltungsgericht (vgl. Beschl.-Abdr. S. 4) zutreffend hervorhebt – darauf an, ob die Kapazitätsausschöpfung ermessenfehlerfrei ist. Im Hinblick auf die generalisierende, aber gleichheitsgerechte und auf einem sachlichen pädagogischen Grund beruhende Absenkung der Lerngruppengröße im Falle einer Gemeinschaftsschule bestehen diesbezüglich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, aber auch sonst, keine Anhaltspunkte.

9

Dasselbe gilt, soweit sich der Antragsteller gegen die weitere Absenkung der Kapazität um acht Plätze auf Grundlage von Nr. 1.4 des Aufnahmeerlasses wegen der erforderlichen Einrichtung von Klassen mit inklusiver Beschulung wendet. Auch insoweit liegt eine – generelle – Befassung der Schulkonferenz in Gestalt des Beschlusses vom 16. Dezember 2024, dort unter 1., vor. Die aktuelle Entscheidung, die Gesamtaufnahmekapazität im Schuljahr 2026/2027 um acht Plätze zu verringern, weil der Antragsgegnerin acht Schülerinnen bzw. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zugewiesen worden sind, beruht auf einer Vorgabe der Schulaufsichtsbehörde und ist – anders, als der Antragsteller offenbar meint – ebenfalls nicht als solche einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen. Soweit der Senat im Rahmen des organisatorisch-pädagogischen Bewertungsspielraums von Schulaufsicht und Schule prüft, sind die zugrundeliegenden Erwägungen nicht zu beanstanden. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar und keinesfalls sachwidrig, dass die inklusive Beschulung wegen ihres höheren Aufwandes die Bildung nochmals kleinerer Lerngruppen erforderlich macht (wie auch von Nr. 1.2, zweiter Spiegelstrich, des Aufnahmeerlasses aufgegriffen), was ohne eine weitere Kapazitätsminderung nicht zu realisieren ist (vgl. auch Beschluss des Senats vom 26. September 2011 - 3 MB 46/11 -, n. v., Beschl.-Abdr. S. 4; Eckhold, in: Johlen/​Oerder, Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2023, § 15 Rn. 40). Gegen die Sachgerechtigkeit der vorliegend gewählten Größen bestehen – unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, aber auch sonst – keine durchgreifenden Bedenken. Sie entsprechen – soweit ersichtlich – ständiger Praxis. Insbesondere ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht (vgl. Beschl.-Abdr. S. 5) zutreffend hervorhebt und worauf zur Begründung an dieser Stelle gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO ergänzend Bezug genommen wird, keine unzulässige Doppelberücksichtigung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Es könnten – entgegen dem Sinn der von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten absenkten Aufnahmekapazität – keine kleineren Klassen mit inklusiver Beschulung eingerichtet werden, wenn die acht zugewiesenen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich zu den festgelegten 96 Plätzen zu berücksichtigen wären.

10

Auch dass die Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr festgelegten Merkmale für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern bei begrenzter Aufnahmemöglichkeit einen Schüler vorrangig als Härtefall aufgenommen hat, ist vom Verwaltungsgericht zu Recht nicht beanstandet worden. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen verfängt nicht. Der Antragsteller bemängelt zum einen, dass das Verwaltungsgericht die Härtefallentscheidung der Schule als ermessensfehlerfrei angesehen habe, obwohl dem auf das Vorliegen einer Phenylketonurie gestützten Härtefallantrag kein qualifiziertes ärztliches Attest, sondern lediglich eine medizinisch-psychologische Bescheinigung beigefügt gewesen sei. Zum anderen hält der Antragsteller den Härtefall der Sache nach nicht für gegeben. Der vorrangig aufgenommene Schüler könne das erforderliche Medikament ohne weiteres selbst in der Schule während einer der Pausen einnehmen und müsse dafür nicht mittags nach Hause gehen, um das Medikament von seinen Eltern verabreicht zu bekommen. Ein solches Erfordernis ergebe sich auch nicht aus der vorgelegten medizinischen Bescheinigung.

11

Zum Prüfprogramm ist hervorzuheben, dass das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne der seitens der Schule in Anlehnung an Nr. 2.2 des Aufnahmeerlasses festgelegten Kriterien eine im Einzelfall anhand des elterlichen Vortrages und eingereichter Belege zu beurteilende Frage ist. Der Erlass, auf den der Beschluss der Schulkonferenz vom 16. Dezember 2024, dort unter 2.a., verweist, nennt insoweit zwar Beispiele (etwa eine Behinderung oder das „Auffangen“ außergewöhnlicher familiärer oder sozialer Belastungen), diese sind aber angesichts der Formulierung keineswegs abschließend. Ob ein Härtefall, der die Aufnahme an einer anderen Schule unzumutbar erscheinen lässt, hinreichend nachgewiesen ist und vorliegt, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. Beschluss des Senats vom 20. August 2024 - 3 MB 17/24 -, n. v., Beschl.-Abdr. S. 7 m. w. N.). Es gibt dabei indes keinen Rechtssatz des Inhalts, dass zum Beleg eines medizinisch begründeten Härtefalls stets eine qualifizierte (fach)ärztliche Bescheinigung erforderlich ist. Dies mag in einigen Konstellationen – angesichts der Vielgestaltigkeit der Krankheitsbilder und Ausprägungen sowie der einhergehenden Beeinträchtigungen etwa im Bereich psychischer Erkrankungen – angezeigt sein, darf aber nicht zur Regel erhoben werden, insbesondere nicht, wenn es – wie hier – lediglich um die Bestätigung des Vorliegens einer somatischen Erkrankung und die Benennung der sich insoweit ergebenden Besonderheiten geht. In Anbetracht dessen begegnet es keinen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht in der Vergangenheit – jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls – unterschiedliche Anforderungen an die beizubringenden Nachweise gestellt hat und im vorliegenden Fall die beigebrachte medizinisch-psychologische Bescheinigung hat ausreichen lassen.

12

Soweit der Antragsteller anführt, das Verwaltungsgericht habe seinem ausführlichen erstinstanzlichen Vorbringen zur Qualität der dem Härtefallantrag beigefügten medizinischen Bescheinigung nicht genügend Beachtung geschenkt und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt, ist er darauf hinzuweisen, dass dies für sich genommen nicht zur Aufhebung des Beschlusses führen könnte, da ein Gehörsverstoß – selbst, wenn er vorläge – durch die Möglichkeit, sich im Beschwerdeverfahren mit dem vermeintlich nicht berücksichtigten Vorbringen erneut rechtliches Gehör zu verschaffen, „geheilt“ würde (vgl. Beschluss des Senats vom 24. Juli 2023 - 3 MB 8/23 -, juris Rn. 9 m. w. N.).

13

In der Sache hält der Antragsteller der Bewertung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts, ein Härtefall liege vor, im Wesentlichen seine eigene vom Gegenteil ausgehende Einschätzung entgegen. Der Antragsteller übersieht mit seinem Vorbringen jedoch, dass es nach den mit dem Härtefallantrag vorgelegten Unterlagen – auch der medizinisch-psychologischen Bescheinigung – nicht lediglich darum geht, das notwendige Medikament zur Mittagszeit einzunehmen, sondern dass die Einhaltung einer bestimmten Diät (phenylalanin- bzw. eiweißarme Ernährung) sowie die mittägliche (nach Möglichkeit immer zur selben Uhrzeit erfolgende) Einnahme des Medikaments (Aminosäuremischung) zusammen mit einer entsprechenden Diätmahlzeit erforderlich ist. Dies dürfte für einen Fünftklässler im Schulbetrieb einer gebundenen Ganztagsschule eigenständig nicht leistbar sein, zumal eiweißarme Gerichte dort mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht zur standardmäßigen Verpflegung gehören. Dass die Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund ausweislich der Niederschrift über die Härtefallverhandlung angenommen hat, dass für den vorrangig aufgenommenen Schüler der Besuch einer anderen Gemeinschaftsschule in Geesthacht, namentlich der als gebundene Ganztagsschule ausgestalteten Bertha-von-Suttner-Schule, nicht zumutbar sei, da er dort nicht vollumfänglich am Unterricht teilnehmen könne, beruht nicht auf sachfremden Erwägungen und erweist sich auch sonst nicht als rechtsfehlerhaft. Der herangezogene Aspekt der sonst unterlaufenen „Bildungsgerechtigkeit“ entspricht in seiner Wertigkeit durchaus den Beispielsfällen von Nr. 2.2 des Aufnahmeerlasses. Dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Härtefallentscheidung in der Sache gebilligt hat, ist demnach nichts zu erinnern.

14

Soweit der Antragsteller selbst geltend macht, einen Härtefall darzustellen, da ihm der Besuch der Bertha-von-Suttner-Schule wegen der dortigen problematischen Verhältnisse und bestimmter ihm bereits als gewalttätig bekannter dort eingeschulter Schüler unzumutbar sei, reicht dies für die Annahme eines Härtefalls nicht. Insoweit wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die für zutreffend gehaltene Begründung des angefochtenen Beschlusses (Beschl.-Abdr. S. 8) Bezug genommen.

15

Darüber hinaus verfängt es schließlich nicht, wenn der Antragsteller das Losverfahren für die noch zu vergebenden Plätze moniert, bei dem die Antragsgegnerin an der Auslosung alle angemeldeten Schülerinnen und Schülern beteiligt hat, also auch diejenigen, die anhand der vorrangigen Kriterien bereits einen Platz erhalten hatten. Letzten wurde freilich nicht erneut ein Schulplatz zugesprochen. Da es vorliegend um die Auslosung einer Rangfolge ging, also nacheinander jedes Los gezogen wurde und nicht lediglich eine bestimmte Anzahl „Gewinner“, hat die höhere Anzahl an Teilnehmern am Losverfahren nicht die Chancen des Antragstellers auf einen Schulplatz geschmälert. Dass er anderenfalls auf einen „besseren“ Listenplatz hätte gezogen werden können, ist nicht nachvollziehbar.

16

In der Annahme, dass dies aufgrund des zwischenzeitlichen Endes der Sommerferien im Interesse des Antragstellers liegt, entscheidet der Senat zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, zumal der Antragsteller bereits am 13. August 2026 eine umfangreiche Beschwerdebegründung vorgelegt hat, die keine Anhaltspunkte enthält, dass weiterer Vortrag beabsichtigt ist. Ob der Senat in einem solchen Fall gleichwohl gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt ist oder eine „Vollprüfung“ vorzunehmen hat (dafür etwa Kaufmann/​Krüger, in: BeckOK VwGO, Stand: 1. Januar 2026, § 146 Rn. 61 m. w. N.), braucht vorliegend nicht abschließend entschieden zu werden, weil die Kapazitätsbildung und -ausschöpfung der Antragsgegnerin und deren Überprüfung durch das Verwaltungsgericht auch im Übrigen – also über die dargelegten Beschwerdegründe hinaus – nicht zu beanstanden sind. Der Senat nimmt insoweit zunächst auf die für zutreffend gehaltenen Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

17

Ergänzend ist auszuführen, dass auch die vorrangige Vergabe von Plätzen mit einem Anteil von 20 % der Aufnahmekapazität an Schülerinnen und Schüler mit besonderen Leistungsstärken an einer Gemeinschaftsschule wie der Antragsgegnerin aufgrund von § 6 Abs. 5 GemVO i. V. m. Nr. 2.4 des Aufnahmeerlasses ausdrücklich zulässig ist und durch die Antragsgegnerin mit Beschluss der Schulkonferenz vom 16. Dezember 2024, dort unter 2.b., ordnungsgemäß umgesetzt und im hiesigen Verfahren beanstandungsfrei angewandt worden ist. Es ist ferner nichts dagegen zu erinnern, dass die Antragsgegnerin vorrangig auch Plätze an solche angemeldeten Schülerinnen und Schüler vergeben hat, bei denen ein Geschwisterkind die Schule bereits besucht. Der Senat hatte gegen dieses Auswahlkriterium bereits in der Vergangenheit keine Bedenken (vgl. Beschluss vom 11. August 2010 - 3 MB 25/10 -, n. v., Beschl.-Abdr. S. 7) und sieht es nach wie vor noch mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang, da die Erleichterung der Kontakte der Erziehungsberechtigten zur Schule einen hinreichenden sachlichen Grund darstellt, der die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, juris Rn. 13; OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. August 2013 - 3 M 268/13 -, juris Rn. 9; in diese Richtung auch VGH Mannheim, Beschluss vom 10. September 2009 - 9 S 1950/09 -, juris Rn. 11).

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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