LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Befreiung vom ärztlichen Notfalldienst ist nur aus "schwerwiegenden Gründen" möglich (Abschn IV.2. der …

Sozialrecht

Leitsatz

1. Befreiung vom ärztlichen Notfalldienst ist nur aus "schwerwiegenden Gründen" möglich (Abschn IV.2. der Notfalldienstordnung der Bezirksstelle Hannover der KVN).

2. Krankheiten können "schwerwiegende Gründe" sein; sie müssen jedoch ausgeprägt und behandlungsbedürftig sein.

3. Ersatzlösungen - Vertreter/Taxe - müssen sich als undurchführbar erwiesen haben.

4. Ein Ermessen und dessen Ausübung kommen erst in Betracht, wenn der schwerwiegende Grund als solcher feststeht. Hierbei sind der schwerwiegende Grund und die Notwendigkeit der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung gegeneinander abzuwägen.