StGH Hessen Beschluss LS

Das öffentliche Interesse an der Vollstreckung rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen überwiegt diejenigen …

Verfassungsrecht

Leitsatz

Das öffentliche Interesse an der Vollstreckung rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen überwiegt diejenigen vom Antragsteller geltend gemachten Nachteile, die sich als notwendige und übliche Folgen einer Strafvollstreckung darstellen.

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