StGH Hessen Beschluss LS

Eine Erstattung von Auslagen aus Billigkeitsgesichtspunkten nach § 28 Abs. 7 StGHG kommt grundsätzlich nicht …

Verfassungsrecht Erledigt/eingestellt

Leitsatz

1. Eine Erstattung von Auslagen aus Billigkeitsgesichtspunkten nach § 28 Abs. 7 StGHG kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn für den Antragsteller erkennbar war, dass bereits eine verfassungsrechtliche Überprüfung einer von ihm beanstandeten Norm eingeleitet wurde. Das gilt selbst dann, wenn aus der Entscheidung, die der Staatsgerichtshof in diesem Verfahren getroffen hat, ersichtlich ist, dass die Grundrechtsklage des Antragstellers Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.2. Ausnahmsweise kann es in einer solchen Lage Gründe für eine Erstattung der Auslagen geben, etwa wenn der Fall des Antragstellers verfassungsrechtlich relevante Besonderheiten aufweist oder er seine Grundrechtsklage auf einen tragenden rechtlichen Gesichtspunkt stützt, von dem er nicht annehmen konnte, dass er in anderen zuvor anhängig gemachten Verfahren bereits geltend gemacht wurde.

Tenor

1. Das Grundrechtsklageverfahren wird eingestellt.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu 2 seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Dem Antragsteller zu 1 sind Auslagen nicht zu erstatten.

Gründe

A.

Die Antragsteller haben sich mit ihrer Grundrechtsklage gegen § 22 Abs. 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes - HessKWG - in der Fassung, die die Norm durch Art. 3 Nr. 5 des Hessischen Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 1. April 2025 erhalten hat, gewandt. Der Antragsteller zu 1 hat vorgetragen, der hessische Landesverband einer politischen Partei zu sein, die sich an Kommunalwahlen in Hessen mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt hat und auch künftig beteiligen will. Entsprechend habe er seit seiner Gründung im Jahre 2004 mit seinen Gliedverbänden an allen Kommunalwahlen in Hessen teilgenommen. Diese benennt er im Einzelnen. Der Antragsteller zu 2 hat vorgetragen, sich als solcher Glied- und Kreisverband an allen Kommunalwahlen in Frankfurt am Main seit dem Jahr 2006 beteiligt zu haben und seit 2016 in der Stadtverordnetenversammlung in Frankfurt am Main Mitglieder zu stellen. Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, das in § 22 Abs. 3 HessKWG wieder eingeführte d’Hondtsche Sitzzuteilungsverfahren bei Kommunalwahlen in Hessen verletze sie in ihrem Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien sowie in ihrem Recht auf Gleichheit der Wahl bei Kommunalwahlen und sei mit der Verfassung des Landes Hessen unvereinbar und nichtig. Zur Begründung haben sie im Kern angeführt, das d’Hondtsche Sitzzuteilungsverfahren bei Kommunalwahlen gewähre „größeren Parteien oder Wählergruppen bei der Verteilung der Mandate in systematisch verzerrender Weise einen überproportionalen Vorteil bei der Sitzzuteilung“. Mit der Vorbereitung der umfänglichen Grundrechtsklage haben sie die Verfahrensbevollmächtigte am 29. August 2025 mandatiert. Ferner haben sie umfangreiche Unterlagen vorgelegt. Darunter ein wahlmathematisches Gutachten zum neuen Sitzzuteilungsverfahren bei Kommunalwahlen in Hessen von Dr. Oelbermann/Spohn vom 22. September 2025 nebst Datenanalyse.

Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat durch Urteil vom 28. Januar 2026 - P.St. 3013 - in einem parallel geführten Normenkontrollverfahren der Fraktion der FDP im Hessischen Landtag entschieden. Art. 3 Nr. 5 des Hessischen Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 1. April 2025 ist danach verfassungswidrig und nichtig. Aufgrund dieser Nichtigerklärung durch den Staatsgerichtshof lebt die Regelung in § 22 Abs. 3 HessKWG in der Fassung vom 16. Mai 2020 wieder auf, der als Sitzzuteilungsverfahren das Hare/Niemeyer-Verfahren vorsieht.

Daraufhin haben die Antragsteller das Grundrechtsklageverfahren mit Schriftsatz vom 5. März 2026 für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 20. März 2026 haben die Antragsteller um eine Entscheidung des Gerichts in der Frage der bereits mit ihrer Grundrechtsklage beantragten Auslagenerstattung gebeten.

B.

Das Grundrechtsklageverfahren ist gemäß § 24 Abs. 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - durch Beschluss einzustellen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu 2 gemäß § 28 Abs. 7 und Abs. 8 StGHG die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Anordnung einer Auslagenerstattung bezogen auf den Antragsteller zu 1 kommt nach diesen Vorschriften hingegen aus Billigkeitsgesichtspunkten nicht in Betracht.

I.

Nach § 24 Abs. 3 StGHG stellt der Staatsgerichtshof das Verfahren durch Beschluss ein, wenn sich ein Antrag erledigt hat. Da sich das Verfahren aufgrund des vorgenannten Urteils vom 28. Januar 2026 - P.St. 3013 - sowohl objektiv erledigt hat als auch die Antragsteller eine Erledigungserklärung abgegeben haben, ist das Verfahren einzustellen.

II.

Das Verfahren ist nach § 28 Abs. 1 StGHG kostenfrei.

III.

Nach § 28 Abs. 7 und Abs. 8 StGHG hat der Antragsgegner dem Antragsteller zu 2 die notwendigen Auslagen zu erstatten.

1. § 28 Abs. 7 StGHG bestimmt für die durch § 28 Abs. 5 und Abs. 6 StGHG nicht geregelten Fälle, dass der Staatsgerichtshof die volle oder teilweise Erstattung von Kosten und Auslagen anordnen kann. In Folge der Einstellung des Verfahren nach § 24 Abs. 3 StGHG wegen der Erledigung der Anträge sind § 28 Abs. 5 und Abs. 6 StGHG nicht einschlägig.

Danach kommt eine Erstattung aus Billigkeitsgesichtspunkten u.a. dann in Betracht, wenn die Grundrechtsklage bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und wenn im Rahmen der kursorischen Prüfung zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen nicht Stellung genommen zu werden braucht. Dies ist der Fall, wenn die Erfolgsaussicht der Grundrechtsklage unterstellt werden kann und die verfassungsrechtliche Lage – etwa durch eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs in einem gleichgelagerten Fall – bereits geklärt ist.

- StGH, Beschluss vom 12.02.2014 - P.St. 2355 -, StAnz. 2014, 272, juris, Rn. 8 m.w.N.; vgl. zum inhaltsgleichen § 34a Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG - zuletzt BVerfG (K), Beschluss vom 11.02.2026 - 2 BvR 1402/23 -, juris, Rn. 3 m.w.N. -

Diese Grundsätze gelten indes dann nicht, wenn der Antragsteller dem Grundsatz der Subsidiarität der Grundrechtsklage nicht genügend Rechnung getragen hat oder die Grundrechtsklage aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig war.

- Vgl. StGH, Beschluss vom 12.02.2014 - P.St. 2355 -, StAnz. 2014, 272, juris, Rn. 10 m.w.N. -

Überdies erhält der Antragsteller auch dann seine Auslagen nicht mehr erstattet, wenn für ihn erkennbar war, dass gegen das Gesetz bereits eine verfassungsrechtliche Überprüfung eingeleitet wurde. Denn dann kann er nicht mehr ohne weiteres davon ausgehen, dass seine Grundrechtsklage zur Klärung der verfassungsrechtlichen Lage noch erforderlich ist. Das gilt auch dann, wenn die Leitentscheidung ergibt, dass auch seine Grundrechtsklage Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

- Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.1991 - 1 BvR 1425/90 -, juris, Rn. 30 -

Allerdings kann es auch in einer solchen Lage Gründe für eine Erstattung der Auslagen geben. Solche könnten etwa vorliegen, wenn der Fall des Antragstellers verfassungsrechtlich relevante Besonderheiten aufweist oder wenn der Antragsteller seine Grundrechtsklage auf einen tragenden rechtlichen Gesichtspunkt stützt, von dem er nicht annehmen konnte, dass er in den anhängigen Verfahren bereits geltend gemacht wurde.

- Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.1991 - 1 BvR 1425/90 -, juris, Rn. 31 -

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze entspricht es der Billigkeit, die Erstattung der notwendigen Auslagen des Antragstellers zu 2 anzuordnen.

Durch das Urteil des Staatsgerichtshofs vom 28. Januar 2026 im parallel geführten Normenkontrollverfahren der Fraktion der FDP im Hessischen Landtag - P.St. 3013 - ist das Rechtsschutzziel der Antragsteller in vollem Umfang erreicht worden. Insoweit kann die Erfolgsaussicht der Grundrechtsklage ohne weiteres unterstellt werden.

Zwar dürfte den Antragstellern, deren Grundrechtsklageschrift vom 11. Dezember 2025 am 12. Dezember 2025 beim Staatsgerichtshof eingegangen ist, bereits am 18. November 2025 durch Pressemitteilungen auf der Homepage des Staatsgerichtshofs und medialer Berichterstattung bekannt gewesen sein, dass gegen die angegriffene Regelung eine abstrakte Normenkontrolle der Fraktion der FDP im Hessischen Landtag anhängig gemacht worden ist und dass der Staatsgerichtshof darüber am 17. Dezember 2025 mündlich verhandeln werde. Jedoch war nicht ausführlich darüber berichtet worden, auf welche tragenden rechtlichen Gesichtspunkte der Normenkontrollantrag gestützt worden ist oder ob er Sachverständigenvortrag und Erkenntnisse der Wahlmathematik aufwies. Danach war für die Antragsteller bei Anwendung gebotener Sorgfalt nicht erkennbar, dass es ihrer Grundrechtsklage und den Ausführungen in der Grundrechtsklageschrift nebst umfangreichen Anlagen (u.a. Vorlage eines wahlmathematischen Gutachtens) zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung nicht mehr bedurfte.

Überdies war die Grundrechtsklage des Antragstellers zu 2 im maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung nicht offensichtlich unzulässig.

Erstattungspflichtig ist nach § 28 Abs. 8 StGHG der Antragsgegner.

3. Nach Maßgabe der oben aufgeführten Grundsätze wäre es hingegen unbillig, die Erstattung der notwendigen Auslagen auch bezüglich des Antragstellers zu 1 anzuordnen.

Hinsichtlich seiner Grundrechtklage ist nämlich, anders als bei dem Antragsteller zu 2, von einer offensichtlichen Unzulässigkeit auszugehen. Dem Antragsteller zu 1 fehlt die Antragsbefugnis. Er hat nach § 43 Abs. 1 Satz 1 StGHG nicht hinreichend substantiiert dargelegt, durch § 22 Abs. 3 HessKWG in den von ihm angeführten Grundrechten auf Chancengleichheit der politischen Parteien sowie auf Gleichheit der Wahl bei Kommunalwahlen selbst verletzt worden zu sein.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes setzt eine zulässige Grundrechtsklage gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG voraus, dass der Antragsteller konkret einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt ergibt.

- StRspr., vgl. etwa StGH, Beschluss vom 14.05.2003 - P.St. 1833 -, StAnz. 2003, S. 2504 [2505] = juris, Rn. 6; Beschluss vom 26.08.2009 - P.St. 2208 -, StAnz. 2009, 2517 [2520] = juris, Rn. 41; Beschluss vom 13.04.2011 - P.St. 2301 -, juris, Rn. 29; Beschluss vom 09.10.2013 - P.St. 2401 -, StAnz. 2013, 1458 [1459] = juris, Rn. 16 f., m.w.N.; Beschluss vom 12.02.2014 - P.St. 2406 -, StAnz. 2014, 268 [270] = juris, Rn. 24 f., m.w.N.; Beschluss vom 01.12.2025 - P.St. 2887 -, StAnz. 2026, 80 = juris Rn. 3 -

Der Antragsteller zu 1 legt seine eigene Betroffenheit nach diesen Maßstäben nicht ausreichend substantiiert dar. Zweifel an seiner eigenen Betroffenheit ergeben sich vor dem Hintergrund der angegriffenen kommunalwahlrechtlichen Regelung bereits aus dem Umstand, dass es sich bei dem Antragsteller zu 1 um den Landesverband der Partei handelt. Während für den Antragsteller zu 2 auf der Hand liegt, dass er sich als Kreisverband auf unterster politischer Ebene an Kommunalwahlen beteiligt, ist dies in Bezug auf den Antragsteller zu 1 als Landesverband fraglich. Diese Zweifel hat der Antragsteller zu 1 mit seinem Vortrag nicht ausgeräumt.

Der Antragsteller zu 1 hat zwar explizit ausgeführt, an welchen Kommunalwahlen er in der Vergangenheit teilgenommen haben will und dass er auch beabsichtige, an kommenden Kommunalwahlen mit eigenen Bewerbern teilzunehmen. Gleichzeitig hat er aber auch vorgetragen, dass die Teilnahme durch seine Gliedverbände erfolgt sei. Für seine eigene Wahlteilnahme hat der Antragsteller zu 1 über die Nennung der einzelnen Wahlen hinaus keine Nachweise beigefügt. Bei einer Einsichtnahme in die Wahlergebnisse der von dem Antragsteller zu 1 genannten Wahlen auf kommunaler Ebene ist allenfalls erkennbar, dass ein Verband der Partei „Die Partei“ an den Wahlen teilgenommen hat. Nicht erkennbar ist indes, welcher konkrete Verband damit gemeint ist und dass gerade der Antragsteller zu 1 als Landesverband hieran teilgenommen hat.

Erkennbar wird dies auch nicht aus den mit der Grundrechtsklage vorgelegten Satzungen der Antragsteller. Daraus ist lediglich ersichtlich, dass sich die Tätigkeit des Antragstellers zu 1 auf das Bundesland Hessen und im Gegensatz dazudie Tätigkeit der Gebietsverbände auf ein kleineres amtliches Gebiet erstrecken sollen. Nach der Satzung des Antragstellers zu 1 sind die Gebietsverbände dem jeweiligen Landesverband direkt nachgeordnet. Die Gebietsverbände gliedern sich unter anderem in Kreisverbände auf. Einen solchen bildet der Antragsteller zu 2. In seiner als Anlage zur Grundrechtsklageschrift vorgelegten Satzung heißt es dazu wörtlich: „Der Kreisverband Frankfurt am Main ist eine Gliederung des Landesverbandes Hessen der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative.“ Ferner heißt es dort, dass sich seine Tätigkeit als Kreisverband auf die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main erstrecke. Die Satzungsgrundlagen legen daher eher nahe, dass die Teilnahme an den kommunalen Wahlen durch die Gliedverbände und eben nicht durch den Antragsteller zu 1 selbst als Landesverband erfolgt ist und auch künftig erfolgen wird.

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