Auskunftsanspruch bei vermeintlicher Beleidigung durch Arbeitskommentar KI-Titel
Tatsachenbehauptung · Beleidigung · Auskunftsverpflichtung · StGB § 186 · TDDDG
Gründe
I. Der bisherige Sach- und Streitstand gibt Anlass zu folgenden Hinweisen:
Der zulässige und keinen Bedenken begegnende Rechtsbehelf (§ 21 Abs. 3 Satz 8 TDDDG, §§ 58 ff. FamFG) der Antragsstellerin dürfte Erfolg haben.
1. Nach § 21 Abs. 2 TDDDG ist der Anbieter von digitalen Diensten gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet und darf im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129–129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185–187, 189, 201a, 241 oder 269 StGB erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich ist.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung setzen die Gestattung der Auskunftserteilung und die korrespondierende Auskunftsverpflichtung – sofern nicht audiovisuelle Inhalte betroffen sind – voraus, dass der beanstandete Inhalt den Tatbestand einer der in der Bestimmung genannten Strafvorschriften erfüllt (BGH NJW 2025, 1890 Rn. 18, beck-online).
Dies ist hier der Fall. Denn entgegen der Auffassung des Erstgerichts handelt es sich bei der schriftlichen Kommentierung
„Man verdient unter dem gesetzlichen Mindestlohn. 1x im Jahr gibt es eine Sonderleistung, dafür wird der Mindestlohn bezahlt, ansonsten kann die Sonderleistung nicht finanziert werden.“
um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung, die dem § 186 StGB unterfällt.
Unter einer Tatsache sind konkrete Geschehnisse oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart zu verstehen, die sinnlich wahrnehmbar, in die Wirklichkeit getreten und daher dem Beweis zugänglich sind (MüKoStGB/Regge/Pegel, 5. Aufl. 2025, StGB § 186 Rn. 5, beck-online). Um die Problemfälle einer echten „Gemengelage“ zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung handelt es sich nur dann, wenn ein und dieselbe Aussage sich gegenseitig durchdringende tatsächliche und wertende Elemente enthält oder wenn im Rahmen einer einheitlichen Äußerung tatsächliche und wertende Aussagen ohne eigenständige Bedeutung in einem inneren Zusammenhang stehen und sich gegenseitig ergänzen. Hier muss dann für die Abgrenzung maßgebend sein, ob der tatsächliche oder der wertende Gehalt nach dem aus dem Gesamtinhalt der Äußerung sich ergebenden Sinn im Vordergrund steht und diese prägt (TK-StGB/Eisele/Schittenhelm, 31. Aufl. 2025, StGB § 186 Rn. 4, beck-online).
Dem Arbeitgeber wird hier mit der Formulierung unzweideutig ein Gesetzesverstoß vorgeworfen. Selbst wenn zugunsten des oder der Verfasserin des Textes eine Auslegung dahin erfolgt, nur für oder durch die Zahlung der einmal im Jahr erfolgenden Sonderleistung komme es zu einem Erreichen des Mindestlohns, ist damit der Vorwurf erhoben, die gesetzlichen - bußgeldbewehrten (§ 21 MiLoG) und im Ergebnis auch strafbewehrten (§ 266a StGB, vgl. auch BGH NJW 2012, 2051) - Regeln zum Mindestlohn zu umgehen. Denn längere Berechnungszeiträume als ein Kalendermonat scheiden für die Frage, ob ein Verstoß gegen das MiLoG vorliegt, aus (BAG NZA 2016, 1327 Rn. 25, beck-online). Die Klärung der Frage, ob Mindestlohn gezahlt wurde, ist durch eine einfache Berechnung möglich und beinhaltet keine wertenden Anteile. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn ist (nur) erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem zu diesem Zeitpunkt gesetzlich bestimmten Mindestlohn ergibt (BAG NZA 2016, 1327 Rn. 26, beck-online). Soweit das Erstgericht dem Wort „verdient“ einen wertenden Anteil beimisst, da an anderen Stellen der Bewertung des Arbeitgebers allgemein eine zu geringe Bezahlung bemängelt werde, überdehnt das Erstgericht den Sinnzusammenhang der Äußerung. Mit der gewählten Formulierung wird durch den Zusammenhang mit dem Mindestlohn eine Verbindung zu gesetzlich bindenden Vorgaben und nicht zu einem „verdientermaßen“ geschuldeten Lohn hergestellt. Es wird nicht polemisch-überspitzt eine zu geringe Bezahlung moniert, sondern dem Arbeitgeber ein bewusster Gesetzesverstoß unterstellt.
Zudem ist die Äußerung zwar Teil einer auf einem Arbeitgeberbewertungsportal abgegebenen Bewertung, bei der der unbefangene Durchschnittsrezipient typischerweise eine Wiedergabe der subjektiven Einschätzungen des Bewertenden erwartet (BGH NJW 2025, 1890 Rn. 25, beck-online). Bei dem hier in Rede stehenden Unterpunkt „Gehalt/Sozialleistungen“ erwartet der durchschnittliche Leser jedoch Einschätzungen zu der konkreten Bezahlung des bewerteten Arbeitgebers. Sowohl aus dem gewählten Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang kann hier nicht auf einen Inhalt der Äußerung geschlossen werden, der - bei objektiver Unrichtigkeit - nicht strafrechtlich relevant wäre. Anders als bei anderen Unterpunkten der Bewertung, die eine größere Subjektivität in sich tragen (beispielhaft „Arbeitsatmosphäre“, „Image“, „Work-Life-Balance“) erwartet ein Durchschnittsnutzer bei dem Unterpunkt „Gehalt/Sozialleistungen“ grundsätzlich faktenbasierte Angaben. Gerade die Relevanz eines Arbeitgeberbewertungsportals für die Arbeitnehmergewinnung, die auch jedem Nutzer der Plattform bekannt sein oder sich jedenfalls aufdrängen muss (seitens der Beteiligten ist ausgeführt, es handele sich um „Europas größte Arbeitgeber-Bewertungsplattform mit der Mission, „durch Transparenz bessere Arbeitsbedingungen für alle zu schaffen““) spricht dafür, dass neben subjektiven Einschätzungen auch auf Tatsachen basierende Erfahrungen an potentielle neue Arbeitnehmer weitergegeben werden sollen. Der oder die Verfasserin des Bewertungstextes geht über die Forderung, in der Pflege und/oder in dem konkreten Unternehmen müsse eine bessere Bezahlung stattfinden, hinaus und macht der Antragsstellerin vielmehr einen strafrechtlich relevanten Vorwurf.
Aus dem Gesamtzusammenhang erschließt sich weiter die Annahme eines bedingten Vorsatzes. So muss sich dieser nur auf die Ehrenrührigkeit der behaupteten Tatsache, nicht aber auf deren Unwahrheit o. Nichterweislichkeit beziehen muss (TK-StGB/Eisele/Schittenhelm, 31. Aufl. 2025, StGB § 186 Rn. 11, beck-online).
2. Die Antragsstellerin hat unter Vorlage der Anlage AS3 (Anlage zum Schriftsatz vom 12.12.2025, Blatt zu 39 eA I) für alle Gehaltsgruppen über den Zeitraum ab 2019 eine Aufschlüsselung des tatsächlich gezahlten Lohnes je Stunde vorgelegt und die Richtigkeit der Angaben an Eides Statt versichert. Dem ist seitens der Beteiligten, die zuvor mitgeteilt hat, sie habe einen erfolglosen Kontaktversuch mit der bewertenden Person unternommen (Anlage B1, zu Blatt 27 eAI), inhaltlich nicht mehr entgegengetreten worden, § 30 Abs. 3 FamFG.
Der Senat ist derzeit im Wege des Freibeweises davon überzeugt, dass die Äußerung der bewertenden Person unwahr ist, §§ 37, 30, 26 FamFG. Es ist nach derzeitiger Einschätzung des Senats nicht erforderlich, weitere Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, da es an konkreten Anhaltspunkten fehlt, aus denen sich ergibt, dass die bewertende Person wahrheitsgemäße Angaben zu dem von ihr behaupteten Gesetzesverstoß getätigt hat. Eine solche Amtsermittlung „ins Blaue“ hinein verlangt § 26 FamFG nicht (OLG Karlsruhe Beschl. v. 9.7.2025 – 10 W 11/25, BeckRS 2025, 36902 Rn. 29; Sternal, in: Sternal, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 26 FamFG Rn. 18).
Das geschilderte pauschale Bestreiten durch die Beteiligte, auch wenn es ausdrücklich erfolgte, dürfte unbeachtlich sein. Um der Beteiligten ein Bestreiten in Auseinandersetzung mit den Ergebnissen des obigen Freibeweises zu ermöglichen, ist der Senat gehalten, den Parteien nach § 37 Abs. 2 FamFG rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. hierzu MüKoFamFG/Ulrici, 4. Aufl. 2025, FamFG § 30 Rn. 15-17, beck-online).
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 19.03.2026.