Der Versicherungsträger kann nach pflichtgemäßem Ermessen einen rechtswidrigen Beitragserstattungsbescheid …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Der Versicherungsträger kann nach pflichtgemäßem Ermessen einen rechtswidrigen Beitragserstattungsbescheid auch nach Eintritt der Bestandskraft zugunsten des Versicherten aufheben. Der Versicherte hat einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens.
2. Der Versicherungsträger übt das Ermessen fehlerhaft aus, wenn er sich auf die Bestandskraft eines eindeutig rechtswidrigen Erstattungsbescheides beruft, sofern der Versicherte im Beitragserstattungsverfahren seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt.