Gegenstandswertfestsetzung: Eingliederungshilfe
Gegenstandswertfestsetzung; Eingliederungshilfe; Kostenübernahme für Schulassistenten; Streitwertkatalog des BVerwG; Begriff "laufende Leistungen"
Leitsatz
Die Kostenübernahme für eine Schulbegleitung als Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII wird regelmäßig für einen bestimmten Zeitraum in Form einer stundenbezogenen, fortlaufend zu vergütenden Assistenz gewährt. Diese über einen längeren Zeitraum mit gleichbleibendem Umfang zu erbringende, regelmäßig wiederkehrende Leistungspflicht entspricht dem Charakter „laufender (sozialrechtlicher) Leistungen“, die wirtschaftlich bewertbar sind. Die Gegenstandswertfestsetzung richtet sich in derartigen Fällen daher entsprechend Ziffer 21.1 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts nach dem Wert dieser Leistungen, begrenzt auf den Jahresbetrag (entgegen OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. November 2024 - 2 OA 156/24 -; VGH Mannheim. Beschluss vom 14. März 2022 - 12 S 3283/21 -; OVG Bautzen, Beschluss vom 29. Dezember 2021 - 3 E 54/21 -).
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. September 2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit zu Recht auf 13.398,20 Euro festgesetzt.
Streitgegenstand war die Übernahme von Kosten der Eingliederungshilfe in Form eines Schulassistenten für den Antragsteller im Umfang von 29 Stunden wöchentlich. Der Wert einer Fachleistungsstunde beläuft sich im vorliegenden Fall auf 86,44 Euro. Gestritten wurde um insgesamt 310 Fachleistungsstunden (Bewilligungszeitraum: 19. Januar bis 25. Juli 2026). Den sich daraus ergebenden Wert hat das Verwaltungsgericht im Hinblick darauf halbiert, dass es sich um ein einstweiliges Rechtschutzverfahren handelt (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs). Das ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde meint zu Unrecht, das Verwaltungsgericht hätte den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde legen müssen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Regelung nicht, auch nicht analog anwendbar ist und die begehrten Eingliederungshilfeleistungen als „laufende Leistungen“ im Sinne der Ziffer 21.1 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts einzuordnen sind. Die Kostenübernahme für einen Schulassistenten als Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII wird regelmäßig - so auch hier - für einen bestimmten Zeitraum in Form einer stundenbezogenen, fortlaufend zu vergütenden Assistenz gewährt. Diese über einen längeren Zeitraum mit gleichbleibendem Umfang zu erbringende, regelmäßig wiederkehrende Leistungspflicht entspricht dem Charakter „laufender (sozialrechtlicher) Leistungen“.
Dass sich dieser Begriff im Streitwertkatalog auf Leistungen zum Unterhalt des Kindes nach § 39 SGB VIII beschränke, wie der Antragsgegner unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 21. Dezember 2023 - 14 OA 123/23 - (juris Rn. 5) geltend macht, lässt sich ihm für sich genommen nicht entnehmen. Der systematische Zusammenhang zu Ziffer 21.2 des Streitwertkatalogs, wonach bei einmaligen Leistungen deren (wirtschaftlicher) Wert maßgeblich ist, spricht vielmehr für das vom Verwaltungsgericht vertretene weite Verständnis des Begriffs „laufende Leistungen“. Weshalb bei einmaligen Leistungen vom wirtschaftlichen Wert auszugehen sei, bei wiederkehrenden, also laufenden Leistungen dagegen nicht, erschließt sich nicht. Dieser Aspekt gewinnt zusätzlich Gewicht durch den Umstand, dass im Streitwertkatalog in Ziffer 21.2 neben den einmaligen Leistungen auch „Kostenerstattung, Aufwendungsersatz und Kostenersatz“ genannt werden. Eine Differenzierung zwischen (Sach-) Leistungen einerseits und Kostenerstattung, Aufwendungsersatz und Kostenersatz andererseits findet danach bei der Bemessung des Gegenstandswerts nicht statt.
Ebenso wenig überzeugt der Einwand der Beschwerde, die Übernahme von Kosten für eine Schulbegleitung betreffe keine bezifferte Geldleistung, sondern eine Sachleistung, das im gerichtlichen Verfahren zum Ausdruck kommende Interesse des Antragstellers sei auf den Erhalt einer angemessenen Schulbildung gerichtet, dies sei ein ideelles und soziales Interesse, welches wirtschaftlich nicht eindeutig bewertbar sei (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., juris Rn. 4; VGH Mannheim, Beschluss vom 14. März 2022 12 S 3283/21 -, juris Rn. 9; OVG Bautzen, Beschluss vom 13. März 2024 - 3 E 12/24 -, juris Rn. 7). Er geht daran vorbei, dass der Rechtsschutzantrag nicht auf die „Sicherstellung einer angemessenen Schulbildung“, sondern auf die Übernahme der Kosten für eine konkrete Maßnahme gerichtet war. Dass es sich um die Kosten einer Sachleistung gehandelt haben und dahinter ein ideelles und soziales Interesse stehen mag, ändert nichts daran, dass dieses Interesse wirtschaftlich eindeutig bewertbar ist (im Ergebnis wie hier: OVG Münster, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 12 E 701/12 -, juris Rn. 2). Darüber hilft auch nicht hinweg, dass die Verträge für die Schulassistenten in den Bezirken Berlins unterschiedlich hoch sein können, weil die Bezirke sie mit den Trägern jeweils selbst aushandeln, wie der Antragsgegner anführt.
Zudem berücksichtigt diese Argumentation die Systematik des Kostenrechts nach dem Gerichtskostengesetz nicht, das auf die Gegenstandswertfestsetzung entsprechend anwendbar ist. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In Fällen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, in denen um die Übernahme von Kosten für eine konkrete Leistung gestritten wird, ist das Interesse des Betroffenen, diese Kosten einer als notwendig erachteten Maßnahme nicht selbst tragen zu müssen. Der sog. Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG ist demgegenüber nur anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Eine Festsetzung nach § 52 Abs. 2 GKG kommt daher nach der gesetzlichen Konzeption nur ausnahmsweise in Betracht, wenn keine Anhaltspunkte für die Bewertung des Interesses vorhanden sind, was vorliegend aus den dargelegten Gründen nicht der Fall ist.
Die Erwägung, gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts anhand der Kosten der konkret begehrten Maßnahme könne einen niedrigschwelligen Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz verhindern (vgl. OVG Bautzen, a.a.O., juris Rn. 6), ist eine rechts- und sozialpolitische, die nur dann überzeugend wäre, wenn das Gesetz hierfür einen Anknüpfungspunkt böte. Daran fehlt es. Der Gesetzgeber hat diesen sozialpolitischen Aspekt durch die in § 188 Satz 2 VwGO vorgesehene Gerichtskostenfreiheit für fürsorgerechtliche Streitigkeiten berücksichtigt. Dass er damit zugleich beabsichtigte, bei den übrigen kostenrechtlichen Regelungen von der gesetzlichen Systematik abzuweichen, ist dagegen nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG.
Die vorstehenden Entscheidungen sind gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Einzelrichter zu treffen, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 6 Satz 1 RVG).
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