Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Erfolgsaussicht
Tenor
Die Anträge auf Bewilligung von PKH, Einstellung der Zwangsvollstreckung und Zustellung der Klage gemäß § 14 Nr. 3b GKG werden zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Erfolgsaussicht.
Dem Tatsachenvortrag in der Klageschrift lässt sich nicht entnehmen, dass ein Abänderungsgrund vorliegt und der Kläger nun nicht mehr zu Unterhaltszahlungen an sein minderjähriges Kind verpflichtet ist.
Es wird lediglich auf eine "psychische" Erkrankung hingewiesen, die weder näher erläutert noch durch ärztliche Bescheinigungen belegt ist. Die Bescheinigung der AOK vom 23.4.08 ist nicht aussagekräftig, was den Kläger in einem der vorangegangenen PKH-Prüfverfahren bereits mitgeteilt wurde.
Außerdem ist in dem Urteil vom 22.10.98 Vermögen des Klägers erwähnt, zu dessen Verbleib er keinerlei Angaben macht.