Die sofortige Vollziehung der Zurücknahme einer Schankerlaubnis liegt im öffentlichen Interesse, wenn der …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die sofortige Vollziehung der Zurücknahme einer Schankerlaubnis liegt im öffentlichen Interesse, wenn der Inhaber der Erlaubnis den Betrieb trotz Anmahnung der Behörde weiterhin ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter führen läßt und sich auch zukünftig nicht um die persönliche Betriebsausübung bemühen will.
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