Der Kläger ist berechtigt, den Reisepreis für seine bei der Beklagten gebuchten Reise in der Zeit vom 06.10. …
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1997
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
477,94 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Februar 1997
zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger
65 % und die Beklagte 35 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a
ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger ist berechtigt, den Reisepreis für seine bei der Beklagten gebuchten Reise in der Zeit vom 06.10. bis zum 13.10.1996 in das Hotel X in X um 477,94 DM zu mindern.
Die Reise des Klägers war zunächst deswegen mangelhaft, weil ihn auf dem Hinflug nicht der gebuchte Direktflug von X nach X zur Verfügung gestellt wurde, sondern ein eine 1/4 Stunde später stattfindender Flug mit Zwischenlandung in Y. Die Beklagte schuldete den bestimmten Direktflug von X nach X mit der vorgesehenen Abflugzeit um 20.00 Uhr am 06.10.1996. Dies hatte sie dem Kläger durch Zusendung der Reiseunterlagen so zugesagt. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Modalitäten des Hinfluges einseitig wieder abzuändern. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unter deren Ziff. 16 die Beklagte sich ein solches Änderungsrecht einräumen will, Vertragsbestandteil geworden sind. Jedenfalls ist diese Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wegen Verstoßes gegen § 10 Ziff. 4 AGB-Gesetz unwirksam. Die Beklagte konkretisiert die Gründe, aufgrund derer sie eine Abänderung der Zeit und Art und Weise der Flugbeförderung vornehmen will, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.
Der Hinflug des Klägers war beeinträchtigt, weil sich der Abflugzeitpunkt verzögerte, er die Zwischenlandung mit erneuter Wartezeit auf den Anschlußflug hinnehmen mußte und um 5.00 Uhr morgens erst am Hotel ankam. Das Gericht bemißt die Minderung mit 15 % des Reisepreises für einen Tag, also bei einem Reisepreis pro Tag von 233,14 DM mit einem Betrag von 34,97 DM. Es berücksichtigt dabei einerseits, daß die Hinreise des Klägers aufgrund der Zwischenlandung bis in die frühen Morgenstunden dauerte und dem Kläger die Nachtruhe genommen wurde. Andererseits erwägt es aber auch, daß der Kläger nach der von der Beklagten mit den Reiseunterlagen zugesagten Reisezeit ohnehin recht spät in der Nacht am Urlaubsziel angekommen wäre. Denn sein Hinflug sollte ohnehin erst abends um 8.00 Uhr beginnen. Zu dem etwa 4 Stunden dauernden Direktflug nach X mußte noch der Transfer von X bis zum Hotel in X kommen.
Die Reise des Klägers war weiterhin mit Fehlern behaftet, weil die hoteleigene Freiluftdisco mit Animation jeden Abend bis ca. 1.30 Uhr die Nachtruhe des Hotels störte. Dieser Sachvortrag des Klägers ist als unstreitig anzusehen. Die Behauptung der Beklagten, außerhalb der Hotelanlage sei keine Diskomusik gespielt worden, ist unbeachtlich. Denn dies beanstandet der Kläger nicht. Wie die Beklagte aus der schriftlichen Beschwerde des Klägers vom 14.10.1996 weiß, beschwerte sich der Kläger über die lautstarke und lang anhaltende Abendanimation des Hotels. Hierzu äußert sich die Beklagte nicht.
Wollte man in ihrem Sachvortrag ein Bestreiten auch des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts sehen, so wäre dies jedenfalls unbeachtlich. Denn die Beklagte bestreitet nicht ausreichend. Sie hätte schon konkret angeben müssen, wann, wo, wie lange und in welcher Weise in dem vom Kläger gebuchten Hotel Abendveranstaltungen durchgeführt wurden.
Die Beeinträchtigung der Nachtruhe des Klägers durch die Diskoveranstaltungen des Hotels rechtfertigen eine Minderung des Reisepreises um 20 %, also 326,40 DM. Dabei berücksichtigt das Gericht einerseits, daß die Störung der Nachtruhe eine empfindliche Beeinträchtigung einer Urlaubsreise ist. Denn diese soll schließlich der Erholung dienen. Andererseits berücksichtigt das Gericht aber auch, daß der Kläger eine Reise zu einem sehr geringen Reisepreis gebucht hat. Es ist nicht ersichtlich, welcher Hotelstandard dem Kläger versprochen wurde. Aufgrund des Reisepreises jedenfalls konnte er nur mit einem Hotel einfacher Kategorie rechnen. In einem solchen Hotel können die Anforderungen an Schutz vor Lärm aber auch nicht so hoch angesetzt werden, wie in einem Hotel, für das ein hoher Reisepreis gezahlt wird und das aufgrund des hohen Reisepreises in jeder Beziehung auch höherem Komfort bieten muß.
Die Reise des Klägers war schließlich auch deswegen beeinträchtigt, weil sein Rückflug am 13.10.1996 statt um 16.30 Uhr morgens um 6.50 bzw. um 7.50 Uhr stattfand und dies wiederum nicht der zugesangte Direktflug sondern ein Flug mit Zwischenlandung war. Wie oben bereits ausgeführt, ist die Beklagte an die Flugzeiten gebunden, die sie dem Kläger bei Zusendung der Reiseunterlagen mitteilte. Sie hat sich durch ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht das Recht eingeräumt, die Flugzeiten und Modalitäten einseitig abzuändern. Der Abreisetag des Klägers war dadurch beeinträchtigt, daß er nachts die Rückreise antreten mußte. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rückflug um 6.50 Uhr oder um 7.50 Uhr ab X begann. Denn der Kläger mußte zuvor den Bustransfer von X bis zum Flughafen nach X vornehmen. Hierdurch war seine Nachtruhe unangemessen verkürzt. Eine weitere Beeinträchtigung war die erneute Zwischenlandung.
Dies rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises für einen Tag in Höhe von 50 %. Dabei berücksichtigt das Gericht, daß der Kläger bei einem regulären Abflug einen halben Tag noch am Urlaubsort hätte verbringen können.
Der zugesprochene Minderungsbetrag setzt sich somit insgesamt wie folgt zusammen:
Minderung wegen des Hinfluges: 34,97 DM
Minderung wegen nächtlicher Diskomusik: 326,40 DM
Minderung wegen des Rückflugs: 116,57 DM
Gesamtbetrag: 477,94 DM.
Ein Recht zur weiteren Minderung des Reisepreises steht dem Kläger nicht zu.
Er darf den Reisepreis nicht deswegen mindern, weil außerhalb des gebuchten Hotels keine Lokale und Geschäfte lagen. Die Beklagte hat eine solche Umgebung nicht zugesagt. Die Angaben des Reisebüros, wo der Kläger seine Reise gebucht hat, sind der Beklagten nicht zuzurechnen. Es ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte diese Angaben des Reisebüros veranlaßt hätte.
Der Kläger ist auch nicht berechtigt, den Reisepreis deswegen zu mindern, weil der Strand am Urlaubsort aus grobem Kies statt feinem Sand bestanden hätte. Es ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte dem Kläger einen feinen Sandstrand zugesagt hat. Laut dem Beschwerdeschreiben des Klägers vom 14.10.1996 sollte in dem "X-Katalog" ein feiner Sandstrand ausgeschrieben gewesen sein. Es ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte sich diese Beschreibungen in einem fremden Katalog zurechnen lassen müßte.
Der Kläger ist schließlich auch nicht berechtigt, den Reisepreis deswegen zu mindern, weil das Hotel keinen geschlossenen Aufenthaltsraum hatte. Dem Kläger war ein solcher nicht zugesagt. Ein geschlossener Aufenthaltsraum gehört auch nicht zur notwendigen Ausstattung eines Hotels. Auch wenn ein Hotel nur Unterkunft und Verpflegung bietet, ist das Mindestmaß an geschuldeten Leistungen erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, daß das vom Kläger gebuchte Hotel mehr leisten muß.
Der zugesprochene Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe beruht auf Verzug. Für einen höheren Zinsschaden ist der Kläger beweisfällig geblieben.
Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß § 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 1.387,20 DM.