Ein Antrag auf Vollstreckungsunterbrechung kann nicht auf einen Grund gestützt werden, den das Gesetz in § …
Leitsatz
1. Ein Antrag auf Vollstreckungsunterbrechung kann nicht auf einen Grund gestützt werden, den das Gesetz in § 455 Abs. 3 StPO nur für die Gewährung von Vollstreckungsaufschub vorsieht. Zwischen Vollstreckungsunterbrechung und - aufschub besteht ein wesentlicher Unterschied, der es ausschließt, die Vorschriften über das eine auf das andere entsprechend anzuwenden.
2. Ein Streit zwischen Strafgefangenem und Anstaltsarzt über die Medikation ist nicht im Rahmen von Einwendungen gegen die Ablehnung einer Vollstreckungsunterbrechung nach § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO zu entscheiden. Es handelt sich vielmehr um eine Frage des vollzugsrechtlichen Anspruchs auf Krankenbehandlung, der gegenüber der Vollzugsanstalt geltend zu machen ist und für den im Streitfall der Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG offen steht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim vom 21. August 2026 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Gegen den Beschwerdeführer wird seit dem 8. Januar 2026 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten wegen Betruges in drei Fällen vollstreckt. Das Strafende ist derzeit auf den 7. November 2026 notiert. Mit Entscheidung vom 24. April 2026 hat die Staatsanwaltschaft Hannover den Antrag des Verurteilten vom 21. Februar 2026 auf Strafunterbrechung wegen einer chronischen Vorhautentzündung, die bereits vor seiner Festnahme zum Strafantritt bestanden habe und einer operativen Behandlung bedürfe, abgelehnt. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Verurteilten hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 21. August 2026, der dem Verurteilten am 26. August 2026 zugestellt worden ist, als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte durch Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 31. August 2026, der am selben Tag bei dem Landgericht Hildesheim eingegangen ist, sofortige Beschwerde erhoben.
II.
Die statthafte (§ 462 Abs. 3 Satz 1 StPO) und zulässig erhobene (§ 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Strafvollstreckungskammer hat die Einwendungen des Verurteilten nach § 458 Abs. 2 StPO gegen die Ablehnung des Antrags auf Strafunterbrechung durch die Staatsanwaltschaft mit Recht und unter Beachtung ihrer Aufklärungspflicht als unbegründet zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen greift demgegenüber nicht durch. Die Voraussetzungen des § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO sind nicht erfüllt.
Ohne Erfolg stellt die Beschwerde zunächst als Unterbrechungsgrund auf § 455 Abs. 3 StPO ab und macht geltend, dass sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befinde, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich sei. Denn sie beruft sich insoweit auf einen Grund, den das Gesetz nur für die Gewährung von Strafaufschub vorsieht und der nicht für eine Strafunterbrechung herangezogen werden kann. Zwischen Strafunterbrechung und Strafaufschub besteht ein wesentlicher Unterschied, der es ausschließt, die Vorschriften über das eine auf das andere entsprechend anzuwenden (vgl. OLG Celle StraFo 2011, 524 [OLG Celle 26.10.2011 - 1 Ws 424/11]; OLG Koblenz StraFo 2003, 434; OLG Karlsruhe NStZ 1991, 54 [OLG Karlsruhe 17.09.1990 - 1 Ws 216/90]; OLG München NStZ 1988, 294; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg StPO 27. Aufl. § 455 Rn. 17). Der Gesetzgeber hat bewusst zwischen beiden unterschieden, um zu gewährleisten, dass eine einmal begonnene Strafvollstreckung - auch im Interesse des Verurteilten - konsequent zu Ende geführt wird und nicht in jedem Fall von Vollzugsuntauglichkeit unterbrochen werden muss. Aus diesem Grunde sieht § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO als Regelfall vor, dass eine einmal begonnene Vollstreckung auch bei schwereren Erkrankungen nicht unterbrochen wird, solange eine Behandlung im Anstaltskrankenhaus möglich ist.
Eine Unterbrechung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe scheidet aber nicht nur dann aus, wenn die Behandlung der Krankheit eines Verurteilten in einem Anstaltskrankenhaus möglich ist, sondern auch dann, wenn diese im Rahmen des Vollzuges durch Verlegung in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges gemäß § 63 Abs. 2 NJVollzG möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 1083/11, juris, und NStZ-RR 2003, 345 [BVerfG 27.06.2003 - 2 BvR 1007/03]; Schmitt/Köhler, StPO 69. Aufl., § 455 Rn. 10 mwN). Das ist hier der Fall.
Auch die Beschwerde nimmt letztlich nicht in Abrede, dass eine adäquate Behandlung der Erkrankung des Verurteilten durch Verlegung in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges möglich wäre. Nach den überzeugenden Feststellungen der Strafvollstreckungskammer ist dem Verurteilten auch frühzeitig eine Überweisung an die urologische Abteilung des Vinzenzkrankenhauses Hannover angeboten worden. Diese habe er jedoch ebenso abgelehnt wie die Verlegung in das Vollzugskrankenhaus Lingen, weil er eine Behandlung durch seinen niedergelassenen Urologen bevorzugt habe. Soweit die Beschwerde dagegen vorbringt, der Verurteilte habe "eine Mitarbeit zu seiner medizinischen Behandlung zu keinem Zeitpunkt verweigert", ist dies einerseits unsubstantiiert, steht den Feststellungen des Landgerichts andererseits aber auch nicht entgegen. Allein das Bestreben, die eigenen Vorstellungen davon, auf welche Weise und durch wen die Behandlung erfolgen soll, durchzusetzen rechtfertigt nicht die Unterbrechung der Strafvollstreckung.
Auch das Vorbringen zu einer bestehenden Schilddrüsenunterfunktion begründet keine durchgreifenden Bedenken gegen die angefochtene Entscheidung. Ungeachtet der Frage, ob die in dem Unterbrechungsantrag vom 21. Februar 2026 nicht erwähnte Schilddrüsenunterfunktion überhaupt Gegenstand der Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2026 gewesen ist, handelt es sich um eine Erkrankung, die ohne Zweifel im Rahmen des Vollzuges leitliniengerecht und adäquat behandelt werden kann. Dies gilt sowohl für sich betrachtet als auch in der Gesamtbetrachtung mit der Vorhautentzündung. Schon aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass insoweit eine adäquate Behandlung durch Gabe von - aufeinander abgestimmten - Medikamenten möglich ist. Ein etwaiger Streit um Art und Dosierung der Medikation ist nicht im Zusammenhang mit Einwendungen gegen die Ablehnung einer Vollstreckungsunterbrechung nach § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO zu entscheiden. Es handelt sich insoweit vielmehr um eine Frage des vollzugsrechtlichen Anspruchs auf Krankenbehandlung nach § 57 NJVollzG, der gegenüber der Vollzugsanstalt geltend zu machen ist und für den im Streitfall der Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG offen steht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Gegen diese Entscheidung ist eine Beschwerde nicht zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO).