LG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen 8. Kammer für Handelssachen Beschluss

LG Düsseldorf – 38 O 136/06

Zivilrecht

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,

über einen Internetauftritt den kostenpflichtigen Versand von Short Message Services (SMS) anzubieten und dabei

1. mit Verbrauchern Fernabsatzverträge zu schließen, ohne durch Farbe, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck aus dem übrigen Text hervorgehoben über das zu Gunsten von Verbrauchern nach den §§ 312 c, 355 BGB i. V. m.

§ 1 BGB-InfoV bestehende Widerrufsrecht zu belehren;

2. gegenüber Verbrauchern die nachfolgenden Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder Nutzungsbedingungen zu verwenden:

„Finden auf einem Kundenkonto mehr als vier Wochen keine Bewegungen statt, ist x berechtigt, dieses Konto zu sperren. Eine Erstattung des restlichen Guthabens ist ausgeschlossen.“

„Die Haftung von x ist begrenzt auf das Fünffache der Höhe des für die jeweilige zu übermittelnde Nachricht vom Kunden zu entrichtenden Verbindungsentgeltes.“

„Gerichtsstand ist x.“

II.

Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

IV.

Bei Zustellung sind diesem Beschluss beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.

V.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Düsseldorf, 24.07.2006

Landgericht, 8. Kammer für Handelssachen

Der Vorsitzende