Verfahrenseinstellung nach Antragsrücknahme
Verfassungsrecht
Leitsatz
1. Nimmt der Antragsteller seinen Antrag zurück und erklärt, daß die Hauptsache nicht weiterverfolgt werden solle, ist das Verfahren einzustellen, wodurch auch die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung (vgl StGH Wiesbaden, 1991-01-16, P.St. 1119 e.V.) endet.
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