StGH Hessen Beschluss LS

Verfahrenseinstellung nach Antragsrücknahme

Verfassungsrecht

Leitsatz

1. Nimmt der Antragsteller seinen Antrag zurück und erklärt, daß die Hauptsache nicht weiterverfolgt werden solle, ist das Verfahren einzustellen, wodurch auch die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung (vgl StGH Wiesbaden, 1991-01-16, P.St. 1119 e.V.) endet.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022231