Ein Besatzungsschaden im Sinne der §§ 2 und 4 BesAbgeltG liegt dann nicht vor, wenn ein Mitglied der …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Ein Besatzungsschaden im Sinne der §§ 2 und 4 BesAbgeltG liegt dann nicht vor, wenn ein Mitglied der Besatzungsstreitkräfte den Körper oder die Gesundheit eines anderen in Ausübung seines Notwehrrechts verletzt. Es entfällt dann das zur Auslösung der Entschädigungsverpflichtung erforderliche Merkmal der Widerrechtlichkeit.