LG Limburg a.d. Lahn · Hessen 4. Zivilkammer Urteil zitiert von 1

Löschung von Beiträgen und Beschränkung des Nutzerkontos bei sozialem Netzwerk KI-Titel

Nutzungsbedingungen · Gerichtsstandsvereinbarung · Verbraucherrecht · Vertragsrecht · Soziales Netzwerk

Zivilrecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen Löschungen von Beiträgen und Beschränkungen des Nutzerkontos des Klägers auf dem sozialen Netzwerk geltend.

Das soziale Netzwerk wird von der Muttergesellschaft der Beklagten mit Sitz in Bundesstaat betrieben, die den Dienst weltweit und für jedermann anbietet. Für Europa (einschließlich EU) ist Anbieter und Vertragspartner der Nutzer die Beklagte, die ihren Unternehmenssitz in Land hat.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten ein Nutzerkonto, welches unter der URL 1 abrufbar ist („Nutzerkonto“). Das Nutzerkonto ist mit der E-Mail-Adresse 1 verknüpft. In den zwischen den Parteien bestehenden Nutzervertrag sind auch die für alle Nutzer gleichermaßen geltenden Nutzungsbedingungen sowie die darin in Bezug genommenen Gemeinschaftsstandards einbezogen. Der Kläger akzeptierte bei der Anmeldung seines Kontos die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Nutzungsbedingungen des Dienstes.

In Ziffer 4.4 der Nutzungsbedingungen findet sich eine Gerichtsstandsvereinbarung, die wie folgt lautet:

„Wenn sich aus oder im Zusammenhang mit deiner Nutzung der Produkte als Verbraucher ein Anspruch oder Streitfall ergibt, vereinbaren du und wir, dass du deinen jeweiligen Anspruch oder Streitfall, den du uns gegenüber hast, und wir unseren Anspruch oder Streitfall, den wir dir gegenüber haben, von jedem Gericht in dem Land deines Hauptwohnsitzes klären lassen kannst/können, das für den Anspruch bzw. Streitfall zuständig ist, und dass die Gesetze dieses Landes ohne Berücksichtigung kollisionsrechtlicher Bestimmungen gelten werden.

Wenn zwischen uns ein Anspruch oder Streitfall entsteht, der im Zusammenhang mit der Nutzung der Produkte in irgendeiner anderen Eigenschaft steht, wie u. a. der Zugriff auf die .Produkte oder ihre Nutzung für einen geschäftlichen oder gewerblichen Zweck, oder den eine juristische Person in deinem Namen vorbringt, stimmst du zu, dass jeder derartige Anspruch oder Streitfall von einem zuständigen Gericht in Irland zu klären ist und dass irisches Recht ohne Berücksichtigung kollisionsrechtlicher Bestimmungen Anwendung findet.“

Die Nutzungsbedingungen sehen weiterhin vor, daß ihre Nutzer auf ein einziges Nutzerprofil festgelegt werden. In den Nutzungsbedingungen heißt es wie folgt:

„3. Deine Verpflichtungen gegenüber soziales Netzwerk. und unserer Gemeinschaft

Wir stellen dir und anderen diese Dienste bereit, um unsere Mission voranzubringen. Im Gegenzug ist es notwendig, dass du folgende Verpflichtungen eingehst:

Wer soziales Netzwerk nutzen kann

Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden. Aus diesem Grund musst du Folgendes tun:

- Für dein Konto denselben Namen angeben, den du auch im täglichen Leben verwendest.

- Genaue und korrekte Informationen über dich zur Verfügung stellen.

- Nur ein einziges Konto (dein eigenes) erstellen und es für persönliche Zwecke verwenden.

- Dein Passwort nicht weitergeben, anderen keinen Zugriff auf dein Konto gewähren und dein Konto nicht an jemand anderen übertragen (ohne unsere Genehmigung).“

Der Kläger ist zudem Administrator der Seite mit dem Namen, welche unter der URL 2 abrufbar ist. Der Kläger nutzt die Seite und damit seine Präsenz auf dem Dienst zu gewerblichen Zwecken. Ausweislich des sog. Steckbriefs betreibt der Kläger eine „Finanzdienstleistung“, in deren Rahmen er Versicherungen vertreibt. Der Kläger wirbt auf der Seite mit dem Slogan.

Auf der Seite hat der Kläger weiterhin seine Geschäftsadresse, seine geschäftliche Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie die Geschäftszeiten seines Unternehmens angegeben. Darüber hinaus hat der Kläger die geschäftliche Website seines Unternehmens Webseite) verlinkt. Über den Link gelangen potentielle Kunden auf die Homepage des Klägers. Über die Website können Kunden sodann Beratungstermine bei dem Kläger buchen oder direkt verschiedene (Tierhalter-)Versicherungen abschließen. Der Kläger ist Geschäftsführer des Unternehmens. Diese Gesellschaft ist im Impressum der Webseite genannt.

Die Beklagte löschte mehrfach Beiträge des Klägers und sperrte auch dessen Nutzerkonto. Konkret im Verfahren dargestellte Beiträge sind die folgenden:

1.

Am 20.11.2021 veröffentlichte der Kläger über sein Nutzerkonto auf der Plattform als Reaktion auf den Beitrag eines anderen Nutzers zur Behandlung von Pferden den nachfolgenden Kommentar (von den Parteien bezeichnet als „Beitrag 2“):

„Ich biete Brustvergrößerungen mittels Handauflegen an. Kann zwar keine Garantien geben, dafür mache ich es kostenlos.“

Die Beklagte entfernte den betreffenden Beitrag am 20.11.2021 und beschränkte die Nutzung des Kontos des Klägers für eine Dauer von 3 Tagen. Infolge einer erneuten Überprüfung des Beitrages aufgrund eines entsprechenden Antrags des Klägers stellte die Beklagte den Beitrag noch am selben Tag wieder her und hob die Nutzungsbeschränkung auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B4 (Bl. 228 d.A.) verwiesen.

2.

Einen Beitrag des Klägers vom 24.11.2021 („Beitrag 1“) entfernte die Beklagte und sperrte vorübergehend dessen Konto.

3.

Am 27.04.2022 stellte der Kläger auf der Seite Name einen Beitrag („Beitrag 3“) ein, der ein Lichtbild von einer Pferdebrust mit einer Fleischwunde ausweist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abbildung des Beitrages auf Seite 21 der Klageerwiderung (Bl. 148 d.A.) verwiesen.

Dieser Beitrag wurde durch die Beklagte auf zwischen den Parteien streitige Weise sanktioniert.

4.

Am 10.10.2022 postete der Kläger auf seiner Seite Name unter der Bezeichnung Name in einer geschlossenen (also nicht öffentlichen) Gruppe von Maklern (also nicht auf seinem Profil und auch nicht öffentlich einsehbar) den Satz („Beitrag 4“):

„Solche Penner (Vermittler) gehören ans Kreuz genagelt.“

Dieser Beitrag wurde durch die Beklagte ebenfalls sanktioniert und ist mittlerweile dauerhaft gelöscht.

5.Der Kläger stellte am 09.02.2023 über die Seite Name den nachfolgenden Beitrag ein („Beitrag 5“):

User Dir verteile ich gleich ein paar aufn Arsch, wenn Du nicht aufhörst meine Seite voll zuspammen, Du Zipfelklatscher!“

Die Beklagte entfernte den Beitrag am 16.02.2023 und beschränkte die Nutzung des Kontos des Klägers für sieben Tage. Der Kläger wurde über die Entfernung des Beitrages sowie den Grund hierfür sodann unverzüglich unterrichtet. Aufgrund der Nutzungsbeschränkung des Kontos konnte der Kläger keinen sog. „Messenger Room“ erstellen oder einem solchen beitreten. Der Kläger beantragte am 16.02.2023 die Überprüfung der Entfernung des Beitrages über das dafür von der Beklagten bereitgestellte Tool. Die Beklagte stellte infolge der erneuten Überprüfung den streitgegenständlichen Beitrag noch am selben Tag wieder her und hob die laufende Nutzungsbeschränkung auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B6 (Bl. 230 d.A.) verwiesen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Klage sei zulässig, insbesondere bestehe eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und damit auch des Landgerichts Limburg a. d. Lahn.

Der Kläger erachtet die seitens der Beklagten verhängten Sanktionen für rechtswidrig und macht hieran anknüpfend verschiedene Ansprüche geltend.

Er beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, die nachfolgenden Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz zu löschen:

Dein Kommentar verstößt gegen unsere Gemeinschaftsstandards gegen Gewalt und Anstiftung zu Gewalt2 neue Updates10. Oktober 2022

Name 1 Beitrag verstößt gegen unsere Gemeinschaftsstandards gegen Gewalt und Anstiftung zu Gewalt9. Juli 2022

Name 1 Kommentar verstößt gegen unsere Gemeinschaftsstandards gegen Gewalt und Anstiftung zu Gewalt13. Mai 2022

Der Beitrag von Name 1. enthält eventuell Gewaltdarstellung27. April 2022

Der Beitrag von Name 1 verstößt gegen unsere Gemeinschaftsstandards zu sexueller Kontaktaufnahme zwische...24. November 2021

Dein Kommentar verstößt gegen unsere Gemeinschaftsstandards zu sexueller Kontaktaufnahme zwischen Erwachsenen20. November 2021

Dein Kommentar verstößt gegen unsere Gemeinschaftsstandards zu gefährlichen Personen und Organisationen31. Oktober 2021

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, was Anlass der Sanktion vom 24.11.2021 war.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Recht zustand, den unter Ziff. 4 genannten, am 20.11.2021 gelöschten Beitrag des Klägers auf der Plattform zu entfernen und gegen den Kläger wegen dieses Beitrags eine Sperre in Form einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Plattform zu verhängen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des Textes

„Ich biete Brustvergrößerungen mittels Handauflegen an. Kann zwar keine Garantien geben, dafür mache ich es kostenlos.“

auf Plattform erneut in der Nutzung bestimmter Funktionen (insb. das Erstellen von Inhalten wie das Posten oder Kommentieren, die Nutzung von Video-Streaming-Dienst oder das Erstellen einer Seite) für einen begrenzten Zeitraum einzuschränken oder den Beitrag zu löschen.

Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorständen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Recht zustand, den unter Ziff. 6 genannten, am 27.04.2022 gelöschten Beitrag des Klägers auf der Plattform zu entfernen und gegen den Kläger wegen dieses Beitrags eine Sperre in Form einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Plattform zu verhängen.

6. Der Beklagten wird aufgegeben, den am 27.04.2022 gelöschten Beitrag des Klägers <es folgt ein Lichtbild, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 5 d.A. verwiesen wird> wieder freizuschalten.

7. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des in Ziff. 6 genannten Beitrages auf Plattform erneut in der Nutzung bestimmter Funktionen (insb. das Erstellen von Inhalten wie das Posten oder Kommentieren, die Nutzung von Video-Streaming-Dienst oder das Erstellen einer Seite) für einen begrenzten Zeitraum einzuschränken oder den Beitrag zu löschen.

Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorständen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu dem Kontext des am 10.10.2022 gelöschten Beitrages zu erteilen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu dem Kontext des am 16.02.2023 gelöschten Beitrages zu erteilen.

10. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Nutzerkonto des Klägers wegen der Veröffentlichung von Beiträgen in der Nutzung bestimmter Funktionen (insb. das Erstellen von Inhalten wie das Posten oder Kommentieren, die Nutzung von Video-Streaming-Dienst oder das Erstellen einer Seite) für einen begrenzten Zeitraum einzuschränken, ohne den Kläger vorab, d.h. bevor die beabsichtigte Maßnahme in Kraft tritt, über Art und Dauer der Maßnahme sowie den Grund für die Maßnahme zu benachrichtigen und ihm eine Überprüfung und Stellungnahme mit anschließender Neubescheidung zu ermöglichen, soweit die Beklagte ihre Maßnahme dem Kläger gegenüber ausschließlich mit Vertragsverstößen (insb. Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards) begründet und nicht (auch) Verstöße des Klägers gegen gesetzliche Vorschriften behauptet.

Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorständen.

11. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Identität der Dienstleister und externen Forscher zu erteilen, die von der Beklagten personenbezogene Daten des Klägers empfangen/empfangen haben, und weitergehend Auskunft darüber zu erteilen, um welche personenbezogenen Daten des Klägers es sich hierbei handelt.

Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem vorstehenden Antrag:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Identität der Dienstleister und externen Forschern zu erteilen, die von der Beklagten personenbezogene Daten des Klägers empfangen/empfangen haben.

12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 579,17 € zu zahlen.

Die Anträge Ziff. 2. und 8. hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.01.2024 für erledigt erklärt.

Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 02.02.2024 angeschlossen.

Die Beklagte beantragt im Übrigen,

die Klage abzuweisen.

Sie rügt insbesondere die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Limburg a. d. Lahn.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig. Es fehlt bereits an einer internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte und damit auch einer solchen des Landgerichts Limburg a. d. Lahn.

Dabei kann die Frage dahinstehen, ob sich die Beklagte gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (nachfolgend: EuGVVO) auf die in ihren Nutzungsbedingungen enthaltene Gerichtsstandklausel berufen kann, die für die gewerbliche Nutzung von soziales Netzwerk eine Zuständigkeit der ausländischen Gerichte vorsieht. Die Beklagte hat ihren Unternehmenssitz in Land. Das führt gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Buchst. a) EuGVVO zur Zuständigkeit der ausländischen Gerichte. Nach Art. 4 Abs. 1 EuGVVO können Personen, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats verklagt werden. Gemäß Art. 63 Abs. 1 Buchst. a) EuGVVO haben Gesellschaften und juristische Personen ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz befindet. Diejenigen Bestimmungen der EuGVVO, die für die Antragstellerin einen alternativen Gerichtsstand in Deutschland eröffnen könnten, sind hier nicht einschlägig.

Dies ergibt sich daraus, daß der Kläger vorliegend kein Verbraucher ist. Wegen der insoweit einschlägigen Rechtslage verweist die Kammer auf die überzeugenden und von ihr geteilten rechtlichen Ausführungen in der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 24.03.2023, I-16 W 8/23 (Anlage B11, Bl 273 bis 285 d.A.).

Der Kläger ist kein Verbraucher. Er nutzt sein Nutzerkonto bei der Beklagten unternehmerisch, indem er seine über dieses betriebene Seite Name für seine Tätigkeit als Versicherungsmakler und damit – unstreitig – für gewerbliche Zwecke nutzt. Dies betrifft auch sein Nutzerkonto. Dieses ist bereits nach den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Dienstleistungen nicht von der über das Nutzerkonto betriebenen Seite zu trennen. Es ist aber auch nach der vom Kläger selbst gewählten Einrichtung von Konto und Seite nicht von seinen unternehmerischen Tätigkeiten zu trennen. Dies ergibt sich schon daraus, daß er das Nutzerkonto unter der erkennbar seiner unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnenden E-Mail-Adresse 1 betreibt. Dem entsprechenden Vortrag der Beklagten zur E-Mail-Adresse in der Klageerwiderung ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten. Es gälte aber ohnehin Gleiches für die von ihm noch in der Klageschrift genannte E-Mail-Adresse 2.

Bestätigt wird diese Untrennbarkeit dadurch, daß auch drei der hier konkret zwischen den Parteien bestrittenen Beiträge von dem Kläger unter der Bezeichnung Name gepostet wurden (Beiträge 3, 4 und 5), wobei der Beitrag 4 sogar in einer geschlossenen Gruppe von Maklern gepostet wurde und der Beitrag 5 sich offenkundig als Reaktion auf Nachrichten auf seiner – unstreitig unternehmerischen - Seite darstellte. Das Begehren des Klägers richtet sich damit in erheblichem Maße auf Sachverhalte aus seiner unternehmerischen Tätigkeit.

Dem steht das Vorbringen des Klägers nicht entgegen:

Soweit er sich auf die Entscheidung des OLG Köln vom 29.02.2024, 15 U 82/23 (als Anlage zur Akte gereicht, Bl. 364 bis 371 d.A.) bezieht, rechtfertigt diese auch unter Heranziehung der dort geäußerten Rechtsansicht keine abweichende Bewertung. Das OLG Köln geht davon aus, daß die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte dann in Betracht kommt, wenn eine natürliche Person einen Nutzungsvertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. So liegt der Fall hier aber gerade nicht. Entsprechend obiger Ausführungen – die den unstreitigen Sachverhalt bewerten – ist gerade nicht davon auszugehen, daß der Kläger den Nutzungsvertrag mit der Beklagten zu Zwecken abgeschlossen hat oder unterhält, die überwiegend weder seiner gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Vielmehr kommt der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers in erheblichem Umfang bei der Nutzung Bedeutung zu. Daß demgegenüber auch verfolgte private Zwecke überwiegen, läßt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen.

Soweit der Kläger sich darauf bezieht, daß das Vertragswerk der Beklagten es ihm lediglich gestatte, ein Nutzerprofil zu betreiben, führt dies ebenfalls zu keiner abweichenden Bewertung. Es mag sein, daß es der Beklagten möglich wäre, den Nutzern die Möglichkeit einzuräumen, mehrere getrennte Profile zu betreiben. Den Inhalt ihres Angebotes bestimmt indes die Beklagte. Es mag sein, daß der Kläger hieran nichts ändern kann. Er kann aber frei entscheiden, das Angebot anzunehmen und die Möglichkeiten der auch unternehmerischen Nutzung wahrzunehmen. Hierzu hat der Kläger sich entschlossen, um den dadurch erkennbar angestrebten Werbeeffekt für seine unternehmerische Tätigkeit zu erzielen. Das Fehlen der Verbrauchereigenschaft beruht damit auf seiner eigenen Entscheidung.

Dem Kläger helfen auch die in Bezug genommenen europarechtlichen Zweifelsregelungen nicht weiter. Entsprechend obiger Ausführungen steht die Frage der unternehmerischen Nutzung des Angebots der Beklagten durch den Kläger nicht in Zweifel. Verfehlt ist auch das Argument, einer gar nicht streitgegenständlichen gewerblichen Seite werde Bedeutung für die alleine streitgegenständliche private Profilbenutzung zugemessen. Entsprechend obiger Ausführungen sind streitgegenständlich sogar mehrere Beiträge des Klägers, die gerade nicht eine rein private Profilnutzung betreffen, sondern sich auf unternehmerische Themen beziehen.

Das Vorbringen einer faktischen Unmöglichkeit des ausländischen Rechtsweges ist ebenfalls unerheblich. Der Kläger bringt vor, es sei Verbrauchern faktisch unmöglich, den Rechtsweg in Land zu beschreiten. Es kann bereits dahinstehen, ob dies zutreffend, oder auch nur nachvollziehbar dargelegt ist. Der Kläger bezieht sich nämlich in der Sache im Wesentlichen auf erhöhtes Kostenrisiko, ohne daß ersichtlich wäre, daß er dieses nicht zu tragen imstande wäre. Letztlich hindert den Kläger aber eine angebliche faktische Unmöglichkeit des irischen Rechtswegs für Verbraucher schon deshalb nicht an der Geltendmachung etwaiger Ansprüche, da er entsprechend obiger Ausführungen kein Verbraucher ist.

Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob der Verbraucherschutz vorliegend durch AGB entzogen wird. Verbraucherschutzvorschriften stehen dem Kläger – der kein Verbraucher ist – nicht zur Seite, so daß solcherlei Schutz auch nicht entzogen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Soweit der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Das gilt auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils der Klage. Insoweit waren die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen dem Kläger aufzuerlegen, § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Auch hinsichtlich der erledigt erklärten Ansprüche ist eine internationale Zuständigkeit nicht gegeben, so daß die Klage auch insoweit von Anfang an unzulässig war.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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