Entfernung eines stellvertretenden Schulleiters aus dem Beamtenverhältnis nach sexuellem Verhältnis mit …
Entfernung eines stellvertretenden Schulleiters aus dem Beamtenverhältnis nach sexuellem Verhältnis mit minderjähriger Schülerin
Leitsatz
Aus der in § 34 Abs. 1 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) verbrieften Wohlverhaltenspflicht folgt für Lehrkräfte, dass sie strikte körperliche Distanz zu Schülerinnen und Schülern zu wahren und jegliches Verhalten mit sexuellem Bezug gegenüber oder mit diesen Personen zu unterlassen haben. Körperliche Distanz hat das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern auch dann zu prägen, wenn eine Schülerin mit deren Aufgabe vordergründig einverstanden ist.
Verletzt eine Lehrkraft das Distanzgebot, kann dies als schweres Dienstvergehen eingestuft werden, das dazu führen kann, dass sie das Vertrauen ihres Dienstherrn oder der Allgemeinheit verliert und die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt ist.
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.
Der … geborene Beklagte ist verheiratet und Vater eines am … geborenen Sohnes. Nach dem Abitur am 23. Mai 1989 studierte er Mathematik und Physik an der … zu C-Stadt. Am 17. Februar 1997 legte er für die Laufbahn der Studienräte an Gymnasien die Erste Staatsprüfung in den Fächern Mathematik und Physik mit der Note „befriedigend bestanden“ ab. Zwischen dem 1. Februar 1999 bis zum 31. Januar 2001 absolvierte der Beklagte seinen Vorbereitungsdienst für das Lehramt Gymnasien mit den Fächern Mathematik und Physik. Am 13. November 2000 legte er die Zweite Staatsprüfung mit der Gesamtnote „gut bestanden“ ab.
Nachdem der Beklagte für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Juli 2001 als Vertretungslehrkraft im Angestelltenverhältnis im Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein tätig war, wurde er mit Wirkung zum 1. Juli 2001 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung ernannt. Zum 1. März 2004 folgte die Ernennung zum Studienrat unter Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit. Zum 1. Februar 2011 wurde der Beklagte zum Oberstudienrat ernannt. Mit Wirkung zum 1. Februar 2013 bewarb sich der Beklagte erfolgreich auf die Stelle des stellvertretenden Schulleiters des Gymnasium … und wurde für die Dauer einer zwölfmonatigen Erprobungszeit mit der Wahrnehmung der dortigen Aufgaben des stellvertretenden Schulleiters beauftragt. Zum 1. Februar 2014 wurde ihm die Funktion endgültig übertragen. Zum 1. Dezember 2014 wurde er zum Studiendirektor mit Amtszulage ernannt.
Bis zur Einleitung des streitgegenständlichen Disziplinarverfahrens ist der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 informierte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht C-Stadt den Kläger über ein Strafverfahren gegen den Beklagten wegen sexuellen Übergriffs und sexueller Nötigung, das gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden war (dortiges Az. 559 Js 29993/23).
Nachdem der Kläger Einsicht in die strafrechtliche Ermittlungsakte genommen hatte, leitete er unter dem 4. März 2024 gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Der Beklagte sei verpflichtet, mit seinem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erforderten (Wohlverhaltenspflicht). Er habe aber nicht nur die allgemeinen Beamtenpflichten zu erfüllen: Für den Beklagten als Lehrer komme hinzu, dass er in seiner Person stets ein gutes Beispiel für einwandfreies Verhalten geben müsse, um seinem Bildungs- und Erziehungsauftrag gerecht werden zu können (Vorbildfunktion). Für den Beklagten als stellvertretenden Schulleiter gelte dies in besonderem Maße. Gerade auf sittlichem Gebiet würden an das Verhalten von Pädagoginnen und Pädagogen zu Recht strenge Anforderungen gestellt. Auf sittlichem Gebiet hätten sich diese einwandfrei zu verhalten. Gegen den Beklagten bestehe nun der Verdacht, im Zeitraum Winter 2020/21 bis Frühjahr 2022 ein sexuelles Verhältnis mit der Zeugin, der am … geborenen Schülerin …, gehabt zu haben, die seit dem 1. August 2020 Schülerin des Gymnasiums … gewesen sei. Dem Beklagten werde zunächst Gelegenheit gegeben, sich zu diesen Vorwürfen zu äußern.
Die Einleitungsverfügung wurde dem Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 4. März 2024 ausgehändigt.
Mit Schreiben seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 28. März 2024 äußerte sich der Beklagte zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. Er erklärte, dass es einen teilweise sexuell gefärbten Chatverkehr mit der ehemaligen Schülerin so nie hätte geben dürfen. Er sehe dies ein und bereue sein Verhalten. Gleichwohl seien die Behauptungen der Zeugin zu sexuellen Handlungen so nicht wahr. Die Staatsanwaltschaft … habe das Verfahren letztendlich auch eingestellt, weil sie keinen hinreichenden Tatverdacht gegen ihn gesehen habe. Die Absicht, ihn des Dienstes zu entheben, sei im Hinblick auf den geführten Chatverkehr zwischen ihm und der Zeugin völlig unverhältnismäßig. Er habe die Zeugin niemals selbst unterrichtet.
Mit Bescheid vom 15. April 2024 enthob der Kläger den Beklagten vorläufig des Dienstes unter Einbehaltung von 50% seiner Dienstbezüge. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde dem Beklagten der Bescheid am 17. April 2024 zugestellt.
Unter dem 22. April 2024 teilte der Kläger dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mit und gab ihm abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme.
Daraufhin legitimierte sich der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Beklagten für das Disziplinarverfahren und bat zunächst um die Gewährung von Akteneinsicht. Diese wurde ihm am 6. Mai 2024 gewährt.
Im August 2024 suchte der Kläger beim Hauptpersonalrat Lehrkräfte um die Zustimmung nach, gegen den Beklagten Disziplinarklage zu erheben mit dem Ziel, gegen ihn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu verhängen. Das Schreiben ging am 14. August 2024 ein.
Mit E-Mail vom 3. September 2024 bat der Hauptpersonalrat um eine Verlängerung der Frist für die Erteilung der Zustimmung. Es solle zunächst ein weiteres Gespräch mit dem Beklagten durchgeführt werden.
Am 9. September 2024 notierte der Kläger in der Akte, dass eine Ablehnung der beabsichtigten Klageerhebung nicht eingegangen sei. Es gelte daher die Zustimmungsfiktion.
Mit Bescheid vom 26. September 2024 behielt der Kläger mit sofortiger Wirkung 30 % der Dienstbezüge des Beklagten ein, nachdem dieser durch Bescheid vom 15. April 2024 vorläufig des Dienstes enthoben worden war.
Am 8. Oktober 2024 hat der Kläger gegen den Beklagten Disziplinarklage erhoben.
In dieser erhebt der Kläger den Vorwurf gegen den Beklagten,
„Im Zeitraum Winter 2020/21 bis Frühjahr 2022 ein sexuelles Verhältnis mit der minderjährigen Schülerin … gehabt zu haben, die seit dem 01.08.2020 Schülerin des Gymnasiums … war, dessen stellvertretender Schulleiter er ist.“
Zur Begründung seiner Klage führt er aus, dass aufgrund einer Strafanzeige der Zeugin die Staatsanwaltschaft … gegen den Beamten wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung ermittelt und das Strafverfahren schließlich eingestellt habe, da nach den durchgeführten Ermittlungen kein hinreichender Tatverdacht der Vergewaltigung bestanden habe. An dem Vorliegen einer sexuellen Beziehung mit der Schülerin habe die Staatsanwaltschaft jedoch keine Zweifel; das Tatgeschehen sei „im Gesamtkontext der eineinhalbjährigen Beziehung“ zwischen dem Beamten und der Schülerin zu werten gewesen.
Nach der Schilderung der Zeugin im Rahmen des Strafverfahrens habe der erste intime Kontakt mit dem Beklagten im Winter 2020 in dessen Auto stattgefunden. Hierbei habe dieser sie ohne ihr ausdrückliches Einverständnis geküsst, wobei sie den Kuss zunächst abgelehnt habe, sich dann aber doch dazu entschlossen habe, den Kuss erwidern zu wollen. Im Rahmen der wöchentlichen Treffen der Zeugin mit dem Beklagten im Haus ihrer Mutter habe er ebenfalls im Winter 2020 die Hand der Zeugin auf seinen, nur mit einer Unterhose bekleideten Intimbereich gelegt, wobei die Zeugin zunächst versucht habe, ihre Hand wegzuziehen. Jedoch seien die Berührungen für die Zeugin kurze Zeit später in Ordnung gewesen und sie habe im Anschluss einvernehmlich den Oralverkehr an dem Beklagten ausgeführt. Zu vaginalem Geschlechtsverkehr des Beklagten mit der Zeugin sei es erstmalig in einem Hotel in … am 14. Juni 2021 gekommen, wobei diese Art des Geschlechtsverkehrs auch in der Folgezeit wöchentlich stattgefunden habe. Im Rahmen eines Treffens mit dem Beklagten im Hotel … in … am 19. Oktober 2021 habe dieser die Zeugin an eine Leine binden wollen, was die Schülerin zunächst abgelehnt habe, dies dann aber doch im weiteren Verlauf zuließ, ebenso wie den dann ausgeführten vaginalen Geschlechtsverkehr.
Im Laufe der Beziehung habe der Beklagte der Zeugin eine Vielzahl von Nachrichten geschrieben, die das Ergebnis bestätigten, dass der Beklagte im Zeitraum Winter 2020/21 bis Frühjahr 2022 ein sexuelles Verhältnis mit der damals 16- bzw. später 17-jährigen Zeugin gehabt habe.
Der Vorwurf gegen den Beklagten sei aufgrund der Nachrichten erwiesen. Er habe dabei unzweifelhaft wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich und damit schuldhaft gehandelt. Er habe durch sein Verhalten seine Pflichten schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen. Er habe gegen seine Pflicht, die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen, verstoßen. Es bestehe die Verpflichtung des Beamten, die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen und mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern (Wohlverhaltenspflicht). Für den Beklagten als Pädagogen komme hinzu, dass er in seiner Person stets ein gutes Beispiel für einwandfreies Verhalten geben müsse, um seinem Bildungs- und Erziehungsauftrag gerecht werden zu können (Vorbildfunktion).
Gerade auf sittlichem Gebiet würden strenge Anforderungen an ihn als Pädagogen gestellt: Er habe sich auf sittlichem Gebiet einwandfrei zu verhalten. Dazu gehöre, dass er sich im persönlichen Verhältnis zu den Schülern und Schülerinnen strikt zurückhalte, bei aller Zuwendung und Hilfsbereitschaft stets die gebotene körperliche Distanz wahre und das Verhältnis zu Schülerinnen und Schülern von sexuellen Beziehungen und Handlungen jeder Art ausnahmslos freihalte. Diese Pflichten gälten in besonderem Maße für den Beklagten als stellvertretenden Schulleiter und damit als Mitglied der Schulleitung.
Indem der Beklagte eine sexuelle Liebesbeziehung mit der Zeugin eingegangen sei und diese über einen Zeitraum von 15 Monaten fortgeführt habe, habe er schuldhaft gegen fundamentale Verhaltensgrundsätze seines Berufsstandes verstoßen und sei seinen Pflichten in gravierender Weise nicht gerecht geworden. Er habe ein Dienstvergehen von ganz erheblichem disziplinarem Gewicht begangen. Der Beklagte habe das Vertrauen, das der Dienstherr und die Allgemeinheit in seine moralische Integrität und Zuverlässigkeit setzen, von Grund auf erschüttert. Es stelle eine elementare Dienstpflicht einer jeden Lehrkraft dar, sich sexueller Handlungen jedweder Art gegenüber Schülerinnen und Schülern zu enthalten.
Ein Lehrer, der – wie hier der Beklagte – diese notwendige Zurückhaltung missachte, sich mit einer Schülerin seiner Schule sexuell einlasse und damit schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verstoße, schädige sein Ansehen und das Ansehen der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen auch bereits bei einer nicht strafbaren Begehungsweise in erheblichem Maße. Er verletze in schwerwiegender Weise die ihm durch die Übertragung seines Amtes entgegengebrachte Erwartung, die ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen nicht nur nicht zu schädigen und sie keinen vermeidbaren Konflikten und Belastungen auszusetzen, sondern ihre Entwicklung zum Erwachsenwerden nach Möglichkeit in jeder Hinsicht zu fördern.
Für den Beklagten spreche zwar, dass er bislang nicht disziplinarisch in Erscheinung getreten sei. Erheblich erschwerend wirkten sich aber die mit dem Geschlechtsverkehr verbundene hohe Eingriffsintensität der sexuellen Handlungen und die mit 15 Monaten lange Zeitdauer des sexuellen Verhältnisses aus. Ebenfalls erschwerend komme hinzu, dass der Beklagte als stellvertretender Schulleiter in einer besonders herausgehobenen Stellung in der Verantwortungshierarchie der Schule stehe.
Aufgrund des außerordentlich hohen Eigengewichts seines Dienstvergehens, das den Beklagten grundsätzlich untragbar mache, und der erschwerenden Umstände (hohe Eingriffsintensität der sexuellen Handlungen, lange Zeitdauer der sexuellen Liebesbeziehung, herausgehobene Stellung des Beamten als stellvertretender Schulleiter) sei die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis angezeigt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Der Beklagte beantragt,
die Disziplinarklage abzuweisen.
Er trägt vor, dass er seit dem 1. Februar 2014 stellvertretender Schulleiter am Gymnasium … in C-Stadt sei und die von ihm in dieser Funktion gezeigten Leistungen regelmäßig mit sehr gut beurteilt worden seien. Er sei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Verhältnis zu der Zeugin nicht nur durch deren Aussagen, sondern auch durch den dokumentierter Chatverkehr bestätigt werde. Er bedauere sein Fehlverhalten, insbesondere, dass er hierdurch eine Situation geschaffen habe, die grundsätzlich geeignet sei, das Ansehen seines Dienstherrn in der Öffentlichkeit in Misskredit zu bringen. Er bitte hierfür um Entschuldigung.
Obwohl der für das Verfahren relevante Beziehungszeitraum fast 15 Monate angedauert habe, nähmen die dokumentierten Textnachrichten – sehe man von den beschriebenen Umarmungen und Küssen ab – keinen konkreten Bezug auf sexuelle Handlungen, obwohl dies in Anbetracht der Ausführungen Zeugin und des langen Zeitraums nahe gelegen hätte. Die Textnachrichten vermittelten zudem den Eindruck eines emotional berührten, sehr verliebten Mannes, die eher an einen verliebten 16-18-jährigen Schüler denken ließen als an einen (Anmerkung der Kammer: damaligen) 52-jährigen Mann, der stellvertretender Schulleiter an einem Gymnasium sei. Dies solle ihn nicht entschuldigen, sondern lediglich die während dieses Zeitraums bestehende starke emotionale Beziehung zwischen dem Beklagten und der Schülerin deutlich machen, der er nicht habe widerstehen können.
In der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2026 hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … zu der Beziehung zum Beklagten im Zeitraum Winter 2020/21 bis Frühjahr 2022. Wegen des Inhalts der Zeugenaussage wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die in dieser gefertigte digitale Aufzeichnung ihrer Vernehmung Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die von dem Kläger beigezogenen Verfahrensakten (Ermittlungsakte B. einschließlich Unterband), die Personalakte des Beklagten sowie die Sonderbände I und II der Staatsanwaltschaft bei dem Langgericht C-Stadt zum Az. 559 Js 29993/23 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen. Denn nicht das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur, sondern das Land Schleswig-Holstein ist als Dienstherr und Anstellungskörperschaft des Beklagten Kläger (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 2 B 37.21 -, juris Rn. 12).
Die Disziplinarklage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Formelle Mängel des Disziplinarverfahrens liegen nicht vor (I.). Nach dem für die Kammer feststehenden Sachverhalt (dazu unter II.) hat der Beklagte ein Dienstvergehen (dazu unter III.) begangen, welches so schwer wiegt, dass seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt ist (dazu unter IV.).
I. Das Disziplinarverfahren leidet nicht unter wesentlichen Fehlern. Solche sind weder vorgetragen noch sonst zu erkennen. Insbesondere ist der zuständige Hauptpersonalrat Lehrkräfte ordnungsgemäß beteiligt worden. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG SH) bestimmt der Personalrat bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen mit, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. Hierzu gehört auch die Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst.
Hier hat der Kläger unter dem 12. August 2024 ausdrücklich um Zustimmung zur Erhebung der Disziplinarklage nachgesucht. Das Schreiben ist am 14. August 2024 eingegangen. Die Tatsache, dass der Hauptpersonalrat unter dem 3. September 2024 zunächst zwar Fristverlängerung beantragt, im Anschluss seine Zustimmung aber nicht ausdrücklich erteilt hat, ändert nichts an dem Vorliegen der ordnungsgemäßen Beteiligung. Es greift die Zustimmungsfiktion aus § 52 Abs. 2 Satz 4 MBG SH. Danach gilt die zur Mitbestimmung vorgelegte Maßnahme als gebilligt, wenn der Personalrat nicht innerhalb der Frist von zehn Arbeitstagen gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 MBG SH die Zustimmung unter Angabe der Gründe verweigert. So liegt es hier. Der Hauptpersonalrat hat trotz seiner Bitte um Fristverlängerung sich nicht zur Disziplinarklage verhalten, sodass der Kläger von dessen Zustimmung zur Erhebung ausgehen durfte.
II. Nach Überzeugung der Kammer (§ 108 Verwaltungsgerichtsordnung <VwGO>) steht der folgende Sachverhalt fest:
Der Beamte hatte im Zeitraum Winter 2020/21 bis Frühjahr 2022 ein sexuelles Verhältnis mit der am 14. Juni 2004 geborenen Schülerin …, die seit dem 1. August 2020 Schülerin des Gymnasiums … war. Die Schülerin bzw. Zeugin war in dieser Zeit zunächst 16 und später 17 Jahre alt. Während der Dauer der Beziehung übte der Beklagte dort das Amt des stellvertretenden Schulleiters aus.
Nach dem Wechsel der Zeugin an die Schule des Beklagten im August 2020 lernte sie diesen in seiner Funktion als stellvertretender Schulleiter kennen, da er für ihre Einführung auf dem Gymnasium zuständig war. Im Winter 2020 kam es zu ersten intimen Kontakten zwischen dem Beklagten und der Zeugin. So haben sich der Beklagte und die Zeugin in dessen Auto getroffen. Der Beklagte hat die Zeugin dabei ohne ausdrückliches Einverständnis erstmalig geküsst. Nachdem die Zeugin den Kuss erst abgelehnt hatte, hat sie sich dann im weiteren Verlauf aber dennoch dazu entschlossen, den Kuss zu erwidern.
In der Folgezeit trafen sich der Beklagte und die Zeugin vielfach, vorrangig im Haus von der Mutter der Zeugin. Während eines dieser Treffen kam es zu ersten sexuellen Handlungen. So hat der Beklagte während eines gemeinsamen Liegens im Bett der Zeugin in deren Elternhaus deren Hand auf seinen mit einer Unterhose bekleideten Intimbereich gelegt. Nachdem die Zeugin zunächst versuchte, ihre Hand wegzuziehen, weil sie nicht wusste, was von ihr erwartet werde, hat sie sich kurze Zeit später mit dieser Art von Berührung einverstanden gezeigt. Im Anschluss hat sie einvernehmlich den Oralverkehr an dem Beklagten ausgeführt.
Nachdem der Beklagte ausweislich der überzeugenden Angaben der Zeugin zunächst vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin nicht durchführen wollte, solange sie noch nicht die Volljährigkeit erreicht habe, weil es aus rechtlichen Gründen verboten sei, änderte sich dies am 14. Juni 2021 – dem 17. Geburtstag der Zeugin. Der Beklagte und Zeugin waren zu einem gemeinsamen Aufenthalt in einem Hotel in … verabredet, wobei auf Wunsch des Beklagten der Aufenthalt unter dem Namen der damals noch minderjährigen Zeugin gebucht wurde. Ausweislich der in diesem Zusammenhang glaubhaften und von überzeugendem Randgeschehen geprägten Aussage der Zeugin hatte diese auf Veranlassung des Beklagten zunächst selbst im Hotel eingecheckt, dabei das Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten vorgetäuscht und den Beklagten im Anschluss auf das Zimmer gerufen. Dort kam es dann erstmalig zu vaginalem Geschlechtsverkehr. Dabei schilderte die Zeugin glaubhaft, dass es zunächst nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, weil sich der Beklagte wegen des Alters der Zeugin und den möglichen rechtlichen Folgen in einer kurzen emotionalen Krise befand. Anschließend ist es dann aber in der Dusche doch zum Geschlechtsverkehr gekommen.
In der Folgezeit fand diese Art des Geschlechtsverkehrs zwischen dem Beklagten und der Zeugin weiter statt. Unter anderem trafen sich die Zeugin und der Beklagte am 19. Oktober 2021 im Hotel … in …. Hierbei schilderte die Zeugin ebenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei ein Geschehen, bei dem der Beklagte die Zeugin an eine Hundeleine binden wollte. Diese hatte er aus … mitgebracht und „das erste Mal in seinem Leben etwas gestohlen“. Das Anleinen um ihren Hals hat die Zeugin zunächst vehement abgelehnt, sich auf Drängen des Beklagten aber schließlich doch dazu bereit erklärt. Der Zeugin wurde die Hundeleine im Anschluss um den Hals gelegt, woraufhin der Beklagte und die Zeugin vaginalen Geschlechtsverkehr ausführten.
Im weiteren Verlauf kam es zu weiteren sexuellen Begegnungen zwischen der Zeugin und dem Beklagten. Dabei war eine davon geprägt, dass der Beklagte trotz fehlendem Einvernehmen der Zeugin mit dieser Geschlechtsverkehr hatte. Während eines gemeinsamen Treffens bei der Klägerin zuhause hat die Zeugin mehrfach sexuelle Handlungen ausdrücklich abgelehnt. In diesem Zusammenhang schilderte die Zeugin glaubhaft und kohärent, dass der Beklagte sich hiervon nicht abbringen ließ und es im folgendem zu vaginalem Geschlechtsverkehr kam.
Auch geht die Kammer nach der glaubhaften Aussage der Zeugin und dem aktenkundigen E-Mailaustausch davon aus, dass der Beklagte der Zeugin schulische Vorteile versprach. So hat er die Zeugin unter anderem gefragt, welchen Englischlehrer sie gerne hätte.
Zur Trennung kam es 2022 auf Betreiben der Zeugin. Diese entschloss sich nach einer Kursfahrt und einer ersten längeren räumlichen Trennung von dem Beklagten, die Beziehung zu beenden. Auch in diesem Zusammenhang schildert die Zeugin glaubhaft und insbesondere unter ungefragter Darstellung glaubhaften Randgeschehens, dass sie während der Reise erkannt hatte, wie schlecht es ihr ging. In der Folge trennte sie sich von dem Beklagten. Kurz darauf kamen sie und der Beklagte noch einmal zusammen. Die endgültige Trennung vollzog die Zeugin telefonisch, während sie sich in … aufhielt.
Während der Dauer der Beziehung schrieben sich der Beklagte und die Zeugin eine Vielzahl von Nachrichten. Dabei hat der Beklagte mit der Zeugin über das schulische iServ-System kommuniziert, und zwar innerhalb des Entwürfe-Ordners des Accounts der Zeugin, auf den der Beklagte ebenfalls Zugriff hatte. Von dieser Methode hatte der Beklagte die Zeugin überzeugt, um auf diese Art und Weise im Verborgenen mit der Zeugin kommunizieren zu können.
Die Nachrichten lauteten dabei u. a. wie folgt:
„[...] war total schön, dich heute im Arm zu halten! Allerdings vermisse ich dich dadurch noch mehr...“
• „Halte dich gerne in meinen Armen und spüre gerne deine Wärme. “
• „Ich hoffe, bei dir klappt alles und wir können uns morgen sehen. Hast du eigentlich was von deiner Mutter gehört? Nicht, dass sie morgen schon früher zurückkommt. Werde morgen wohl auch nicht direkt in deiner Straße parken. Ist bestimmt besser, wenn ich nicht stundenlang da parken. Auf alle Fälle freue ich mich auf dich und kann es kaum abwarten, dich zu sehen, wieder in meinen Armen zu halten und deine Wärme zu spüren. Bitte räume auch nicht meinetwegen auf!! Ich komme ja nicht, um deine Wohnung zu besichtigen - sondern nur wegen dir! Denke ständig nur an deinen süßen (aber auch gleichzeitig sexy) Augenaufschlag und dein ansteckendes Lächeln. Deinen mega Body lass ich an dieser Stelle einfach mal unerwähnt. “
• „Manchmal ist es etwas anstrengend, mit dir über Gefühle zu sprechen, weil du mich unnötigerweise immer hinterfragst. Was letztlich ja auch okay und sicherlich auch aus deiner Sicht verständlich ist. Aber ich hoffe, dass ich dir heute endlich zeigen konnte, wie gerne ich dich habe. Außerdem fand ich es ebenfalls sehr schön, dich zu spüren. “
• „[...] und denke dabei die ganze Zeit nur an dich und wie toll du bist. Das war in … so schön von Kino, der schönen Nacht bis Frühstück einfach mega! Das werde ich mein ganzes Leben nicht mehr vergessen!"
• „Wenn ich meine Familie mal ausnehme, dann bist du doch der tollste Mensch, den ich in meinem doch schon sehr langen Leben Jemals getroffen habe! Du bist wirklich toll - ansonsten hätte ich mich wohl kaum in dich verliebt, du Pappnase!!!"
• „Du bist so wundervoll und ich möchte unbedingt noch so viele weitere schönen Dinge mit dir erleben!!! Ich möchte weiterhin mit dir lachen, Ausflüge machen, dir Nahe sein und dich spüren. Ich möchte alles mit dir zusammen machen, mein tolles Engelchen! ICH LIEBE DICH!!!" Du bist total süß, mega lieb, siehst super aus, bist lustig, du bist schlau, kommst in der Schule klar, hast die Wohnung im Griff, verdienst dein eigenes Geld und obendrein hast du den tollsten Typen am Start (ja - ich meine mich damit :-) Das können andere Leute nicht von sich behaupten..... "
Im Zusammenhang mit der Beendigung der Beziehung durch die Schülerin hat der Beamte u. a. geschrieben:
• „Du hast dich schließlich von mir getrennt und nicht umgekehrt.Ist nicht so einfach so zu tun, als sei alles in Ordnung....“
• „Schließlich tut mir die Trennung viel mehr weh als dir!“ • „Es tut mir so wahnsinnig doll leid, dass jetzt so alles endet! Es war eine wunderschöne Zeit, aber ich hätte es niemals so weit kommen lassen dürfen. Ich wollte aber immer nur, dass wir zusammen glücklich werden! Leider habe ich dadurch Gott und die ganze Welt belogen.“
• „Mach’s gut, mein süßes Engelchen! Werde bitte glücklich!!!!! Du fehlst mir so wahnsinnig doll, aber ich hoffe, dass es dir ohne mich schnell wieder besser geht! Pass bitte auf dich auf! Du bist der wundervollere Menschen, den ich je getroffen habe! Außerdem hoffe ich, dass du auch in Zukunft immer gerne auf unsere schöne Zeit zurückdenkst. Jedenfalls danke ich dir für über 15 Monate. Du kannst dir überhaupt nicht vorstellen, wie glücklich du mich gemacht hast. [...] Bitte vergiss mich nicht ganz. Es war so eine schöne Zeit! Ich liebe dich und werde dich immer lieben, mein wundervolles-11 Engelchen mit dem süßen Lächeln und dem sexy Augenaufschlag!“
Der Beamte hat nach dem Ende der Beziehung den Mitteilungen zufolge einen Wechsel an eine andere Schule erwogen:
„Ansonsten kann ich nur versuchen, dir aus dem Weg zu gehen und alles daran zu setzen, dass ich die Arbeitsstelle wechseln kann“
und
„Zum 1.8. geht da leider nichts, weil man für mich ja auch noch einen Nachfolger finden muss. Daher kann ich frühestens zum 01.02. wechseln. Die Entscheidung wird wohl erst im August fallen -( Keine Ahnung, ob es überhaupt klappt. Aber ich werde für dich alles versuchen! Darauf kannst du dich verlassen! Aber bitte rede nicht mit so vielen Leuten über mich/uns. Möchte nicht, dass du am Ende noch dein Abi dadurch gefährdest! Ich versuche ja, dir aus dem Weg zu gehen. Auch wenn ich nicht ganz verstehen kann, warum wir nicht „normal“ miteinander umgehen können.“
Die Dauer der Beziehung ergibt sich weiter aus der folgenden Nachricht:
„Jedenfalls danke ich dir für über 15 Monate. Du kannst dir überhaupt nicht vorstellen, wie glücklich du mich gemacht hast.“
Bei den Nachrichten spielte auch die Rolle des Beklagten als der stellvertretende Schulleiter des Gymnasiums eine Rolle, an dem die Zeugin Schülerin war. So hat der Beklagte mit der Zeugin auch Nachrichten in Bezug auf den schulischen Kontext ausgetauscht:
• „Wollte dir nur kurz mitteilen, dass im 10. Jg. in dieser Woche nun doch keine Klausuren mehr geschrieben werden sollen. [...] Liebe Grüße aus der Schule“
• „Termin gesehen... Dann machen wir die VK eben zusammen. Vielleicht bekommst du dann in Mathe dich noch eine 1;-)“
• „Schade nur, dass morgen Schule ist. Zumindest kann ich dir morgen um 7 Uhr gratulieren. Wird nur doof, wenn du mir auf dem Flur begegnest und ich dich nicht in meine Arme nehmen und dir gratulieren kann/darf. “
• „Werde mich heute an die Stundenpläne machen müssen. Welchen Englischlehrer hättest du denn gerne, vielleicht kann ich ja was machen.... Sz ist jedenfalls raus!“
Neben diesen und den weiteren von der Staatsanwaltschaft ermittelten Nachrichten (vgl. Sonderband I und II „Smartphone der GS“ Az. 559 Js 29993/23) legt die Kammer für ihre Feststellung des Sachverhalts auch die umfassende Aussage der Zeugin zugrunde. Diese erweist sich insgesamt als glaubhaft. Zweifel oder Widersprüche waren nicht erkennbar und wurden auch nicht vorgetragen. Im Gegenteil ist vielmehr festzustellen, dass sich die Aussage der Zeugin nahezu vollständig mit dem Geschehensablauf deckt, den bereits die Staatsanwaltschaft insbesondere auch nach Auswertung des Mobiltelefons der Zeugin ermittelt hat. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die Zeugin ungefragt in der Lage war, glaubhaftes Randgeschehen zu schildern und auch Kontext zu teilweise noch offenen Fragen zu liefern. Der persönliche Eindruck der Zeugin war dabei insgesamt glaubwürdig. Sie hat eine authentische persönliche Prägung durch das Geschehen gezeigt. Belastungstendenzen waren nicht erkennbar. Vielmehr war die Aussage davon gekennzeichnet, dass die Zeugin auch ihr eigenes Handeln ungeschönt und lediglich bei einem Teil der sexuellen Begegnungen mit dem Beklagten ihr fehlendes Einvernehmen dargestellt hat. Auf Nachfragen hat sie in nachvollziehbarer Weise geantwortet. Unerwartete Steigerungen im Aussageverhalten waren ebenfalls nicht zu verzeichnen.
III. Der Beklagte beging damit ein Dienstvergehen. Durch das Eingehen und die Fortführung einer Beziehung zu der zum Zeitpunkt der Begehung minderjährigen Zeugin hat der Beklagte seine ihm gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 Beamtenstatusgesetz BeamtStG obliegende Wohlverhaltenspflicht verletzt (1.). Diese Verletzung erfolgte innerdienstlich (2.) und schuldhaft (3).
1. Nach der dienstrechtlichen Wohlverhaltenspflicht muss das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, das sein Beruf erfordert.
Zu den Dienstpflichten der Lehrer, die den umfassenden Bildungsauftrag der Schule (§ 4 Schulgesetz Schleswig-Holstein – SchulG SH) zu erfüllen haben, gehören der Unterricht und die Erziehung der ihnen anvertrauten Schüler unter Beachtung der Elternrechte. Die Lehrer sollen die Schüler mit dem geltenden Wertesystem und den Moralvorstellungen der Gesellschaft bekannt machen und sie zu deren Einhaltung anhalten. Damit der Erziehungsauftrag mit der notwendigen Überzeugung und Glaubwürdigkeit erfüllt werden kann, ist von einem Lehrer besondere Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit auf sittlichem Gebiet zu verlangen. Diesen Anforderungen wird ein Lehrer nicht gerecht, wenn er gravierend gegen geltende Moralvorstellungen verstößt oder Straftaten begeht. Lehrkräfte können diesen Bildungs- und Erziehungsauftrag nur glaubwürdig und überzeugend erfüllen, wenn sie den ihnen anvertrauten Schülern mit der gebotenen Wertschätzung begegnen und ihre individuelle Persönlichkeit respektieren. Die Aufgaben einer Lehrkraft beinhalten notwendigerweise Kontakte mit Schülern, und zwar nicht nur im eigentlichen Unterricht, sondern auch bei außerunterrichtlichen Aktivitäten wie Klassenfahrten, Projekttagen, Sportveranstaltungen, Schulfeiern etc. Das Ansehen und Vertrauen, welches Lehrkräfte in der Öffentlichkeit, aber auch bei den Eltern und Schülern, genießen, sowie die von ihnen zu erfüllende Vorbildfunktion verlangen es, dass sie unter Respektierung der Intimsphäre und ohne jede unangemessene Betonung des Sexuellen mit den Schülern umgehen. Eine Lehrkraft muss insbesondere im Umgang mit pubertierenden Kindern und Jugendlichen, deren Körper und Schamgefühl sich entwickeln und deren Sexualität erwacht, besonders sensibel sein (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Januar 2010 - 20 LD 13/07 -, juris Rn. 94 m. w. N.). Insbesondere haben Lehrkräfte strikte körperliche Distanz zu minderjährigen Schülerinnen und Schülern zu wahren und jegliches Verhalten mit sexuellem Bezug gegenüber oder mit diesen Personen zu unterlassen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juli 2025 - 3 LD 9/24 – juris Rn. 45, m. w. N.).
Körperliche Distanz hat das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern auch dann zu prägen, wenn eine Schülerin mit deren Aufgabe vordergründig einverstanden ist. Diese Verpflichtung besteht selbst volljährigen Schülern und erst recht minderjährigen Schülern gegenüber. Mag auch mit zunehmendem Alter die Fähigkeit zur Selbstbestimmung wachsen, wirkt doch der Anspruch der Schüler darauf, dass sich ihre sexuelle Entwicklung im Rahmen des Normalen, d.h. insbesondere innerhalb der eigenen Altersgruppe und unabhängig von zumindest potentiellen Abhängigkeitsverhältnissen vollzieht, über den Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit hinaus fort. Ihn zu achten, ist die Schule – und damit auch der Lehrer – stets verpflichtet. Selbst bei volljährigen Schülern besteht Lehrern gegenüber allein schon aufgrund ihres Status sowie des Altersunterschiedes ein erhebliches Ungleichverhältnis. Hinzu kommt, dass durch das Eingehen intimer Verhältnisse zu Schülern das – für die Ordnungsgemäßheit des Schulbetriebs gleichfalls unabdingbare – Vertrauen in die Unvoreingenommenheit der Lehrer sowie nicht zuletzt in die Gleichbehandlung aller Schüler in erheblichem Maße beeinträchtigt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juli 2025 - 3 LD 9/24 -, juris Rn. 45). An einen Lehrer werden insoweit deutlich höhere Anforderungen gestellt, als sie das Strafrecht fordert, das lediglich das sozialethische Minimum schützt.
Dies zugrunde gelegt, ist in dem Verhalten des Beklagten gegenüber der zum Beginn der Beziehung 16-jährigen Zeugin eine nicht hinnehmbare Grenzüberschreitung zu sehen, die die Frage seiner charakterlichen Eignung für die Tätigkeit eines stellvertretenden Schulleiters und Lehrers mit den damit verbundenen Erziehungsaufgaben gegenüber den ihm anvertrauten Schülerinnen und Schülern durchgreifend infrage stellt. Dabei ist nicht belegbar, dass es schon vor Vollendung des 17. Lebensjahres durch die Zeugin am 14. Juni 2021 zu vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen ist. Die emotionale Beziehung des Beklagten zu der Zeugin bestand indes schon seit dem Winter 2020, vor ihrem 17. Geburtstag. Ebenso kam es bereits von Beginn der Beziehung an zu sexuellen Handlungen. Das wird durch den vorgelegten Chatverlauf des Dienstes iServ (Sonderband I und II „Smartphone der GS“ Az. 559 Js 29993/23) zwischen dem Beklagten und der Zeugin, sowie durch deren glaubhafte Schilderungen belegt.
Die Kammer legt dabei insgesamt ein Beziehungsgeschehen zugrunde, was nicht nur von dem erheblichen 36 Jahre umfassenden Altersunterschied, sondern auch von einem erheblichen Erfahrungsvorsprung seitens des Beklagten mit Blick auf sexuelle Beziehungen geprägt war. Dabei geht die Kammer vor dem Hintergrund der insofern klaren Aussage der Zeugin auch davon aus, dass der Beklagte sich dies gezielt zunutze machte, um die Zeugin insbesondere zu sexuellen Handlungen zu bewegen, die sie von sich aus nicht angestoßen hätte. Deutlich wird dies insbesondere in Bezug auf die beiden Hotelaufenthalte am 14. Juni und 19. Oktober 2021, in denen insbesondere auch die konkrete Durchführung der Sexualkontakte auf Initiative des Beklagten erfolgte.
Dass diese Beziehung im Licht des besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu sehen ist, wird auch anhand der Nachrichten deutlich, in denen der Beklagte der Zeugin eine bevorzugte schulische Behandlung ermöglicht bzw. in Aussicht stellt. So offenbart er ihr durch seine Mitteilung, dass keine Klausur mehr geschrieben werde, oder das Angebot, dass sie sich einen Englischlehrer aussuchen könne, dass er auch innerhalb der Beziehung die Rolle ihres stellvertretenden Schulleiters beibehält. In Gesamtbetrachtung mit dem Altersunterschied und der deutlich größeren Lebenserfahrung des Beklagten, ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte sein Amt konkret dazu benutzt, um ein Näheverhältnis zu der Zeugin einzugehen. Im weiteren Verlauf der Beziehung nutzte er diese weiter Stellung aus, um das Verhältnis zu der Zeugin nach seinen Wünschen zu gestalten.
2. Der Beklagte hat durch sein Verhalten gegenüber der Zeugin ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen.
Ob ein Fehlverhalten als inner- oder außerdienstliches zu qualifizieren ist, richtet sich danach, ob es formell in das Amt des Beamten oder materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 12.19 -, juris Rn. 16; Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 10; Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. März 2023 - 3 LD 10/22 -, juris Rn. 32). Es kommt dabei nicht in erster Linie auf eine enge räumliche oder zeitliche Beziehung zum Dienst, sondern auf die materielle Dienstbezogenheit an (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 -, juris Rn. 57), d. h. darauf, ob das Fehlverhalten in die mit dem Amt des Beamten verbundene dienstliche Tätigkeit kausal und logisch eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, juris Rn. 9; Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, juris Rn. 54;).
Bei Beachtung dieser Grundsätze war das Fehlverhalten des Beklagten eng mit dessen dienstlicher Tätigkeit als Lehrer und stellvertretender Schulleiter verbunden. Das Eingehen und die Unterhaltung einer Beziehung zu der Zeugin ist ebenfalls der dienstlichen Sphäre zuzuordnen. Zwar unterrichtete der Beklagte die Zeugin im Zeitraum der Beziehung nicht selbst. Der Austausch von Intimitäten fand zudem weitgehend außerhalb der Schule im Auto des Beklagten, in der Wohnung der Mutter der Zeugin sowie in Hotels statt. Dennoch liegt ein enger innerdienstlicher Zusammenhang vor, wie sich auch aus den schulischen Vorteilen ergibt, die der Beklagte der Zeugin in Aussicht stellte. Zudem beruhte die Beziehung gerade auf der Position des Beklagten als Lehrer und stellvertretenden Schulleiter an dem von der Zeugin während der Dauer der Beziehung weiter besuchten Gymnasiums. Erst diese Stellung versetzte den Beklagten in die Lage, ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihr aufzubauen, das er dann zur Anbahnung und Intensivierung der Beziehung nutzte.
Unabhängig davon ergibt sich die materielle Dienstbezogenheit des Fehlverhaltens und damit die Einordnung als innerdienstliches Dienstvergehen daraus, dass die Pflicht der Lehrkraft, strikte körperliche Distanz zu minderjährigen Schülerinnen und Schülern zu wahren und jegliches Verhalten mit sexuellem Bezug gegenüber oder mit diesen Personen zu unterlassen, sowohl im unterrichtlichen als auch außerunterrichtlichen Kontext gilt.
3. Der Beklagte beging die vorstehend festgestellten Dienstpflichtverletzungen zudem schuldhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Als mögliche Verschuldensformen kommt hier allein Vorsatz in Betracht. Vorsatz ist anzunehmen, wenn die Beamtin bzw. der Beamte wissentlich und willentlich handelt, wobei bereits bedingter Vorsatz einen Schuldvorwurf rechtfertigt. Wissen und Willen müssen dabei jedoch gemäß der auch im Beamtendisziplinarrecht geltenden Schuldtheorie (§ 17 Strafgesetzbuch <StGB>) in Bezug auf die Handlung vorliegen, nicht aber auf die Tatsache der Pflichtverletzung selbst. Dass die Beamtin oder der Beamte eine Pflichtverletzung begeht, obwohl sie oder er glaubt, von einer Pflicht befreit oder nicht betroffen zu sein, schließt die Schuld nur in dem Fall aus, wenn der Irrtum unvermeidbar war (vgl. Thomsen, in: BeckOK, BeamtenR Bund, 30. Aufl., BeamtStG, § 47, Rn. 4-6, m. w. N.).
Daran gemessen beging der Beklagte das Dienstvergehen schuldhaft, da er das Distanzgebot mit Wissen und Wollen außer Acht ließ. An seinem Vorsatz in Bezug auf die über ein Jahr geführte Liebesbeziehung liegen keinerlei Zweifel vor. Im Gegenteil ergibt sich hier ebenfalls aus der insofern eindeutigen und widerspruchsfreien Zeugenaussage, dass der Beklagte sich aufgrund der Minderjährigkeit der Zeugin der Illegalität seines Handelns stets bewusst war. So hat er zunächst den Geschlechtsverkehr mit ihr vermieden, sie zur Geheimhaltung angehalten und über nicht ohne weiteres nachvollziehbare Kommunikationskanäle kommuniziert. Auch bei dem ersten Hotelaufenthalt in … ist er planmäßig so vorgegangen, dass sein Name bei der Buchung nicht auftaucht. All das führt aus Sicht der Kammer zu der Überzeugung, dass der Beklagte sich sowohl seiner Handlungen aber auch der rechtlichen Implikationen stets bewusst war.
IV. Das Dienstvergehen des Beklagten rechtfertigt die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme.
1. In § 13 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz (LDG) finden sich die maßgeblichen Kriterien, nach denen sich eine Disziplinarmaßnahme zu bemessen hat. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen (Satz 1). Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen (Satz 2). Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen einzubeziehen (Satz 3). Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Beamtin oder der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (Satz 3).
Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass diese drei Bemessungskriterien – Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild, Vertrauensbeeinträchtigung – mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Danach muss die gegen die Beamtin oder den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 22).
Ausgangspunkt ist das Kriterium der Schwere des Dienstvergehens. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Diese bestimmen sich u.a. durch objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2008 - 1 D 4.07 -, juris Rn. 14; Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 11. Januar 2007 - 1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 24). Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes der Beamtin oder des Beamten bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 25; Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 14). Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit schließlich betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Hat eine Beamtin oder ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist sie oder er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
2. Diesen Maßstab vorliegend zugrunde gelegt, ist das Dienstvergehen des Beklagten als schwer einzustufen. Er hat das bestehende Macht- und Autoritätsgefälle bewusst ausgenutzt und sich damit nicht nur über seine Amtspflichten hinweggesetzt, sondern diese zur Befriedigung eigener Bedürfnisse bewusst missbraucht. Damit liegt ein schwerer Verstoß gegen das strikte Distanzgebot für Lehrkräfte vor.
Dabei spricht aus Sicht der Kammer zwar insbesondere aufgrund der Zeugenaussage und des persönlichen Eindrucks der Zeugin in der mündlichen Verhandlung einiges dafür, dass es im Laufe der Beziehung zu einer sexuellen Begegnung ohne Einvernehmen der Zeugin gekommen ist. So hat die Zeugin glaubhaft und insbesondere unter Nennung überzeugender Details geschildert, wie der Beklagte trotz einer ausdrücklichen Verweigerung, vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog. Von besonderem Gewicht ist in diesem Zusammenhang, dass die Zeugin hierbei die emotionalen Nachwirkungen dieses Vorgangs authentisch dargestellt hat, sodass eine Imitation ihrer Reaktion fernliegend erscheint.
Letztlich bedarf es hier aber keiner abschließenden Festlegung der Kammer. Sexuelle Handlungen eines beamteten Lehrers mit einer minderjährigen Schülerin stellen nämlich ungeachtet etwaiger strafrechtlicher Implikationen immer ein schweres Dienstvergehen dar, das von seinem Gewicht her geeignet ist, einen endgültigen Vertrauens- und Ansehensverlust herbeizuführen und damit die Verhängung der Höchstmaßnahme zu rechtfertigen. Zwar gibt es keine feste Regel, wonach jedes Fehlverhalten in diesem Bereich zwangsläufig die Höchstmaßnahme nach sich zieht. Vielmehr kommt es vor dem Hintergrund möglicher unterschiedlicher Schweregrade sowie in Betracht kommender Milderungsgründe auch für derartige Dienstvergehen maßgeblich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an, wobei sämtliche Erschwerungsgründe und/oder Milderungsgründe in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juli 2025 – 3 LD 9/24 -, juris Rn. 63:VG Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2014 - 31 K 5239/13.O -, juris Rn. 74 ff. m. w. N.).
Dies vorliegend zugrunde gelegt, teilt die Kammer die Auffassung des Klägers, dass das Dienstvergehen des Beklagten schwer wiegt.
Indem der Beklagte zu der Zeugin, die gerade erst an die Schule gewechselt war, eine sexuelle Beziehung aufgebaut hat, hat er elementare Rechte einer Angehörigen derjenigen Personengruppe verletzt, deren Schutz und Erziehung zu seinen Kernpflichten als Lehrkraft zählt. Eltern müssen sich ebenso wie ihre Kinder darauf verlassen können, dass Lehrer weder das durch die Schulpflicht begründete staatliche Obhuts- und Näheverhältnis noch die Wehrlosigkeit Minderjähriger gegenüber Personen, die ihnen aufgrund des Altersunterschieds sowie kraft Amtes als Respektspersonen gegenübertreten und denen sie folgen sollen, oder die mit dem Heranwachsen einhergehenden emotionalen Unsicherheiten zur Eingehung einer sexuellen Beziehung ausnutzen. Kinder und Jugendliche befinden sich in einer starken Prägungsphase und suchen besonders nach emotionaler Zuwendung, Anerkennung, Verständnis und Zuneigung. Lehrer sollen die geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten der heranwachsenden jugendlichen Menschen fördern und ihre Persönlichkeit weiterentwickeln. Diesen Erziehungsauftrag können sie glaubwürdig und überzeugend nur erfüllen, wenn sie ihr Verhältnis zu den Schülern auch dann von sexuellen Beziehungen und Handlungen jeder Art ausnahmslos freihalten, wenn sie sich Anreizen ausgesetzt fühlen. Von einem ausgebildeten Pädagogen ist zu erwarten, dass er derartige Situationen, mit denen sich ein Lehrer stets konfrontiert sehen kann, emotional, intellektuell und lebenspraktisch zu meistern versteht und die gebotene Distanz wahrt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juli 2025 – 3 LD 9/24 -, juris Rn. 65).
Der Beklagte hat aus seiner Funktion als stellvertretender Schulleiter der Schülerin ein besonderes Vertrauensverhältnis aufgebaut, indem er sie kurz nach ihrem Wechsel auf die entsprechende Schule auf dieser einführte. Indem er im Rahmen dieses besonderen Vertrauensverhältnisses das Entstehen einer sexuellen Beziehung zugelassen und gefördert hat, hat er das ihm entgegengebrachte Vertrauen in außergewöhnlicher Weise missbraucht. Dabei handelt es sich nach Auffassung der Kammer auch bei den im Zustand der Verliebtheit anfänglich vorgenommenen Handlungen aufgrund des notwendigerweise gegebenen engen Körperkontakts zwischen den Geschlechtern um sexuelle Handlungen. Die spätere sexuelle Beziehung zwischen dem Beklagten und der Zeugin stehen aufgrund deren Aussage sowie den sichergestellten Nachrichtenverlauf fest. Die vom dagegen aufgestellte Behauptung von lediglich platonischen Handlungen, weil es den Nachrichten an sexuellem Kontext fehle, folgt die Kammer ausweislich des festgestellten Sachverhalts nicht.. Sie erscheint für die Kammer gemessen an dem nach Angaben des Beklagten bestehenden Grad der seiner Verliebtheit auch abwegig.
Hinzu kommt, dass in den Nachrichten selbst nicht nur Referenzen auf den Körper der Zeugin auftauchten, sondern unter anderem auch über eine gemeinsam verbrachte Nacht in ….
Erschwerend kommt hinzu, dass die Zeugin, was der Beklagte wusste, durch den kurz zuvor vorgenommenen Wechsel an die Schule noch kein stabiles soziales Umfeld hatte aufbauen können. In diesem Zusammenhang begegnete der Beklagte der Zeugin und führte sie in die Abläufe der Schule ein. Gerade in der Rolle einer der ersten Vertrauenspersonen an einer neuen Schule hätte der Beklagte besonders darauf bedacht sein müssen, die erforderliche Distanz zu dieser Schülerin zu wahren. Stattdessen hat er bereits in den ersten Monaten der Zeugin auf der neuen Schule gezielt ein Näheverhältnis zu ihr initiiert, das schließlich in der Aufnahme der Beziehung im Winter 2020/2021 gemündet ist. Diese erhielt er dann für die Dauer von 15 Monaten aufrecht und erst auf Betreiben der Zeugin wurde die Beziehung beendet.
Es fällt insbesondere zulasten des Beklagten ins Gewicht, dass die Schülerin im Zeitpunkt des Beginns der Beziehung im Winter 2020 erst 16 Jahre alt gewesen ist. Sie war damit nicht nur im juristischen Sinne noch eine Jugendliche. Ihre körperliche und geistige Entwicklung war zu diesem Zeitpunkt keineswegs auch nur ansatzweise abgeschlossen. Sie befand sich in der Pubertät. Von einer Beziehung auf Augenhöhe kann daher nicht die Rede sein. Denn abgesehen vom erheblichen Altersunterschied (36 Jahre) bestand auch noch ein gravierender Unterschied im Entwicklungsstand bzw. im Reifegrad. Das ignoriert der Beklagte, wenn er im Rahmen der Klageerwiderung für sich beansprucht, selbst eher wie ein 16- bis 18-jähriger Junge gehandelt zu haben. Angesichts der beschriebenen und dem Beklagten nicht verborgen gebliebenen Folgen der Beziehung für die Zeugin belegt diese Behauptung allenfalls ein insbesondere für einen Lehrer erschreckendes Maß an fehlendem Urteilsvermögen.
Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Auffassung des Beklagten, seine Handlungen seien nicht Ausfluss übergriffiger Erwachsenensexualität, sondern Ergebnis einer sich entwickelnden Liebesbeziehung, als bewusstes Ausblenden der Realität und der nachteiligen Folgen, die sich für die Zeugin aufgrund der Beziehung zu dem Beklagten ergaben. So hat die Zeugin im Laufe der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass sie sich nach Ende der Beziehung nicht mehr in der Lage gesehen hat, die Schule zu betreten. Sie schildert in diesem Zusammenhang insbesondere die emotionalen Folgen aufgrund des Autoritäts- und Abhängigkeitsverhältnisses, bei dem sie Dinge getan hat, die sie im Nachhinein bereut. Die Tatsache, dass die Zeugin dem Unterricht fernblieb, führte schlussendlich zu der Tatsache, dass sie die Schule abbrach. Damit erweist sich die von dem Beklagten zu der Zeugin eingegangene Beziehung als eine Situation, die durch das Distanzgebot gerade vermieden werden soll.
3. Umstände, die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen wären und ein solches Gewicht entfalten, die ein Absehen von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten.
Der Beklagte ist bislang straf- und disziplinarrechtlich unbelastet. Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlicher Leistung für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 43 m. w. N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 192 m. w. N.).
Auch mit dem Vortrag, dass im Rahmen der Betrachtung der Persönlichkeit zu beachten sei, dass es sich bei dem Beklagten nicht um einen systematisch vorgehenden Täter handele, sondern vielmehr um einen unglücklich verliebten Mann, kann er nicht gehört werden. So hat der Beklagte nichts dazu vorgetragen, dass es sich bei der 15-monatigen Beziehung um eine solche Ausnahmesituation handelte, die insgesamt geeignet ist, die Schwere des Dienstvergehens abzumildern. Seinen Ausführungen ist insbesondere nichts zu entnehmen, dass hier seiner ihrer Persönlichkeit vollkommen fremdes Verhalten angenommen werden kann.
Der von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgrund der im Grunde persönlichkeitsfremden Augenblicks- bzw. Gelegenheitstat eines ansonsten tadelsfreien und im Dienst bewährten Beamten setzt ein unbedachtes und kurzschlussartiges Verhalten voraus und, dass sich eine Wiederholung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten ausschließen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1977 - 1 C 99.76 -, juris Rn. 16; OVG Schleswig, Urteil vom 30. April 2021 - 14 LB 2/20 - juris Rn. 139; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Juni 2010 - 20 LD 7/08 -, juris Rn. 54). Dies wird insbesondere in Betracht kommen, wenn die Beamtin oder der Beamte in einer plötzlich auftretenden besonderen Versuchungssituation gehandelt hat, in der ihr oder ihm eine echte Motivabwägung nicht möglich war. Hierzu gehören ein gewisses Maß an Spontanität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit des Handelns (OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Dezember 2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 101 m. w. N.), woran es hier fehlt. Von besonderer Bedeutung ist hier das planmäßige und nachhaltige Vorgehen des Beklagten, um nicht nur die Beziehung zu der Zeugin einzugehen, sondern diese auch geheim zu halten und nach seinen Vorstellungen zu gestalten. Gerade auch aus diesem Grund offenbart das Gesamtgeschehen eine Persönlichkeit, der es bis heute an der notwendigen Verantwortung fehlt, die der Beklagten als stellvertretender Schulleiter auch gegenüber der Zeugin bis heute trägt. So zeigt das fast unmittelbare Eingehen der Beziehung zu der Zeugin nach ihrem Wechsel auf das Gymnasium, das glaubhaft geschilderte Verhalten innerhalb der Beziehung, das durch ein Drängen, Überreden und Überzeugen zu für die Zeugin zunächst abzulehnenden Handlungen geprägt war, und nicht zuletzt die fehlende Adressierung der eingetretenen Folgen für die Zeugin, ein systematisches Handeln ohne Eingeständnis eigener Fehler. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch insbesondere, dass die Kommunikation mit der Zeugin auf Veranlassung des Beklagten über einen Kanal erfolgte, der ein „Entdecken“ der Beziehung durch Dritte gezielt verhindern sollte. Diese gesicherte Methodik im Vorgehen spricht nicht dafür, dass der Beklagte atypisch gehandelt hat. Das Gegenteil ist der Fall.
Hier ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte während einer mittlerweile abgeschlossenen negativen Phase seines Lebens gehandelt hat. So hat das Bundesverwaltungsgericht den Milderungsgrund einer „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ entwickelt (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 36; Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - juris Rn. 36; Urteil vom 18. April 1979 - 1 D 39.78 -, juris Rn. 13) Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind, voraus; der Beamte muss also geradezu „aus der Bahn geworfen“ worden sein (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 36). Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden und hierfür ist auch nichts vorgetragen.
Auch eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beklagten im Anschluss an sein Dienstvergehen ist nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu begründen. So hat er zwar schriftsätzlich im gerichtlichen Disziplinarverfahren um Entschuldigung gebeten und eingeräumt, dass es zumindest die Nachrichten mit der Zeugin nicht hätte geben dürfen. Eine ausdrückliche Entschuldigung unmittelbar gegenüber dem Dienstherrn und insbesondere gegenüber der Zeugin ist jedoch nicht festzustellen. Auch in der mündlichen Verhandlung hat sich der Beklagte nicht entsprechend eingelassen, sondern allein auf die negativen Folgen für sein eigenes Leben verwiesen. Hinzu kommt, dass der Beklagte an keiner Stelle eingeräumt hat, dass sein Handeln den weiteren Lebensweg der Zeugin maßgeblich beeinflusst hat. Darüber hinaus offenbart sein Vortrag, dass Kollegen ihm mitgeteilt hätten, dass er zurückkommen solle, ein noch immer fehlendes Bewusstsein für die Schwere seiner Verfehlung.
4. Die Gesamtwürdigung der Umstände ergibt für die Kammer, dass sich der Beklagte im Hinblick auf die Erfüllung seiner Dienstpflichten in so hohem Maße als unzuverlässig erwiesen hat, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in ihn endgültig verloren ist.
Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn entweder aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder aber die durch sein Fehlverhalten bereits herbeigeführte Schädigung des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht mehr wiedergutzumachen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 18; OVG Schleswig, Urteil vom 8. November 2023 - 14 LB 3/23 -, juris Rn. 190). Dabei ist festzustellen, dass die Allgemeinheit dem Beamten kein Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung mehr entgegenbringen würde, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich aller be- und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 26; OVG Lüneburg, Urteil vom 14. März 2023 - 3 LD 6/22 -, juris Rn. 200; Urteil vom 10. Dezember 2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89;). Sexuelle Verfehlungen von Lehrern an den ihnen anvertrauen Schülern betreffen den Kernbereich ihrer dienstlichen Pflichten. Ein entsprechendes Verhalten gegenüber den ihnen anvertrauen Schülern kann nicht hingenommen werden. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit geht damit verloren (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27. November 2018 - 14 LB 2/17 -, juris Rn. 48).
Damit liegt eine nicht wiedergutzumachende Schädigung des Berufsbeamtentums vor, die einer weiteren Tätigkeit des Beklagten als beamteter Lehrer entgegensteht. Denn das erhebliche Gewicht des von ihm begangenen Dienstvergehens, wie es das Eingehen einer zunächst emotional-intimen, später sexuellen Beziehung mit einer 16-, später 17-jährigen Schülerin insbesondere für die Schulöffentlichkeit darstellt, wird nicht durch in seiner Person liegende Entlastungsgründe von erheblichem Gewicht relativiert und offenbart einen schwerwiegenden Persönlichkeitsmangel, der den Beklagten insbesondere als Lehrer, darüber hinaus aber für den öffentlichen Dienst insgesamt untragbar macht. Im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums, das durch das persönliche Ansehen eines jeden einzelnen Beamten bestimmt wird, muss das Beamtenverhältnis daher beendet werden. Auf das Bestehen einer Wiederholungsgefahr kommt es aufgrund der wegen der Schwere der Verfehlung bereits eingetretenen nicht wiedergutzumachenden Schädigung nicht an.
5. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis verstößt auch nicht gegen den auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit kommt es nicht auf die finanziellen oder sozialen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für den Beamten an, und auch die Auswirkungen auf dessen Familie sind nicht in den Blick zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Juni 2010 - 20 LD 3/08 -, juris Rn. 62). In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme. Ist ein Beamter – wie hier der Beklagte – durch ein ihm vorwerfbares Verhalten vertrauensunwürdig geworden und fehlt ihm damit eine entscheidende Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig, weil sie auf ihm zurechenbarem Verhalten beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1992 - 1 D 2.91 -, juris Rn. 60; OVG Schleswig, Urteil vom 8. November 2023 – 14 LB 3/23 – juris Rn. 190 m. w. N.).
Eine anderweitige Verwendung des Beklagten - etwa im Bereich der Erwachsenenbildung, verbunden mit einer Maßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - kommt nicht als „gleich geeignetes milderes Mittel“ in Betracht. Wenn – wie hier – ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist, weil der Beamte für den öffentlichen Dienst untragbar ist, muss der Frage eines anderweitigen Einsatzes des Beamten, ggf. in einer anderen Laufbahn, nicht nachgegangen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juli 2025 – 3 LD 9/24 –, juris Rn. 78). Denn ein solcher Einsatz wäre für den Betreffenden zwar milder, im Hinblick auf das vollständige Fehlen eines Restvertrauens in seine Person jedoch nicht „gleich geeignet“.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG und § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 4 LDG i. V. m. § 167 Satz 1 VwGO und § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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