Der Ensembleschutz nach § 3 Abs 3 NDSchG ( DSchG ND ) ist nicht auf eine zahlenmäßig kleine Gruppe von …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Der Ensembleschutz nach § 3 Abs 3 NDSchG ( DSchG ND ) ist nicht auf eine zahlenmäßig kleine Gruppe von baulichen Anlagen beschränkt, sondern kann auch eine ganze Siedlung umfassen.
Eine Gruppe baulicher Anlagen kann nach § 3 Abs 3 NDSchG ( DSchG ND ) auch dann als Ensemble ein Baudenkmal sein, wenn keine der baulichen Anlagen für sich ein Baudenkmal ist.
Zur Beeinträchtigung des Denkmalwertes eines Ensembles durch bauliche Erweiterungen einer einzelnen baulichen Anlage.