AG Wesel · Nordrhein-Westfalen Urteil

Abweisung der Klage auf Schadensersatz wegen Abschleppkosten KI-Titel

Schadensersatz · Abschleppkosten · Klagebefugnis · Hauptforderung · Zinsen

Zivilrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Streitwert: 99,25 EUR

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz.

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Zur Begründung wird auf den Beklagtenschriftsatz Bezug genommen, § 495 a ZPO.

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Die geleistete Erstattung der Abschleppkosten ist ausreichend. Sämtliche Überlegungen zur Rolle des Geschädigten bzw. seiner Verantwortung liegen neben der Sache, da nicht der Geschädigte, sondern der Abschleppunternehmer klagt bzw. aus dessen Recht geklagt wird.

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Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zinsen oder auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten.

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Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.