OLG Celle · Niedersachsen Beschluss

Seit dem Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes zum 1. Januar 2002 besteht im …

Zivilrecht Beschwerde verworfen

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Wert für das Verfahren der weiteren Beschwerde: 1 442 €.

Gründe

1

Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht zulässig und deshalb zu verwerfen.

2

Seit dem Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes zum 1. Januar 2002 besteht im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht mehr die Möglichkeit, Beschwerdeentscheidungen wie hier die des Landgerichts vom 28. März 2007 mit der weiteren Beschwerde anzugreifen. An deren Stelle ist vielmehr die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO getreten. Diese ist jedoch auch nur im Falle der - hier nicht gegebenen - Zulassung statthaft und muss außerdem nach den §§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 133 GVG beim Bundesgerichtshof eingelegt werden, und zwar gemäß § 78 Abs. 1 ZPO durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt. Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

3

Auf die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels ist die Antragsgegnerin mit Schreiben des Einzelrichters vom 11. Mai 2007 eingehend hingewiesen worden. Innerhalb der ihr gesetzten Frist von 2 Wochen hat die Antragsgegnerin mit Schreiben eines Rechtsanwalts vom 23. Mai 2007 lediglich um Fristverlängerung gebeten, ohne auf die detaillierten Hinweise zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels einzugehen. Warum es trotz der eindeutigen Rechtslage, die eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ausschließt, erforderlich sein soll, die Rückkehr von Rechtsanwältin B. aus einer Kur abzuwarten und der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht in der Lage ist, eine Erklärung zur Durchführung des Rechtsmittels abzugeben, wird nicht ausgeführt. Es muss deshalb angenommen werden, dass die Antragsgegnerin ungeachtet der vollkommen eindeutigen Unzulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde auf einer Entscheidung über ihr Rechtsmittel besteht. Anlass, das Verfahren trotz der eindeutigen Rechtslage um einen weiteren Monat zu verzögern, ist nicht gegeben.

4

Die weitere Beschwerde war deshalb - wie der Antragsgegnerin bereits angekündigt - mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.