LG Dortmund · Nordrhein-Westfalen 20. Ziviilkammer Beschluss zitiert von 2

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext

Zivilrecht

Tenor

wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein gemäß §§ 1, 13, 25 UWG, §§ 937, II, 944 ZPO angeordnet:

1.

Den Antragsgegnern wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch auf Grund dieser Verfügung höchstens

2 Jahre, untersagt

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbeankündigungen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen zu werben mit den Angaben:

„Wir kaufen Ihre defekte Windschutzscheibe

für: 150.00 EUR

wenn sie bei uns gegen eine neue ausgetauscht wird!"

sowie

„Wir kaufen Ihre defekte Scheibe bei

Einbau einer neuen Windschutzscheibe

für 150,00 €"

und/oder

entsprechend diesen Ankündigungen zu verfahren.

2. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.