EuG Dritte Kammer Beschluss zitiert von 5

Keine Verpflichtung zum Handeln

Anthony Goldstein gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Untätigkeitsklage – Keine Verpflichtung zum Handeln – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt

Europarecht Untätigkeitsklage

Verfahren

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61997B0286

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 6. Juli 1998. - Anthony Goldstein gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Untätigkeitsklage - Keine Verpflichtung zum Handeln - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt. - Rechtssache T-286/97. Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite II-02629

Leitsätze Schlüsselwörter Untätigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Unterlassungen, derentwegen Klage erhoben werden kann - Unterlassen einer Antwort an einen Beschwerdeführer, der eine Verletzung der Wettbewerbsregeln anzeigt - Keine Unterlassung bei verfrühter Aufforderung (EG-Vertrag, Artikel 175) Leitsätze Die Untätigkeitsklage gemäß Artikel 175 des Vertrages setzt eine Pflicht des betroffenen Organs zum Tätigwerden voraus, so daß die geltend gemachte Untätigkeit dem Vertrag zuwiderläuft. Wird die Kommission mit einer Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 wegen Verletzung der Artikel 85 oder 86 des Vertrages angerufen, so hat sie die vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam zu prüfen, um darüber zu entscheiden, ob sie ein Verfahren zur Feststellung des Verstosses einzuleiten oder die Beschwerde zurückzuweisen oder aber eine Einstellungsverfügung zu erlassen hat. Daher kann eine Verpflichtung der Kommission, über die betreffende Beschwerde zu entscheiden, frühestens dann bestehen, wenn die Kommission die Möglichkeit gehabt hat, alle ihr vom Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu prüfen. Selbst wenn im Zeitpunkt der Aufforderung zum Tätigwerden für die Kommission die Pflicht bestanden hätte, über eine Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 zu entscheiden, lässt der Umstand, daß der Beschwerdeführer anläßlich der Aufforderung zum Tätigwerden und noch danach neue Gesichtspunkte vorgetragen hat, die die Beurteilung der Beschwerde durch die Kommission beeinflussen können, diese etwaige Pflicht zum Tätigwerden jedenfalls entfallen, sofern die Kommission bei vernünftiger Betrachtungsweise wegen dieses neuen Vortrags nicht in der Lage ist, über die Beschwerde zu entscheiden.