VerfGH NRW Beschluss

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Begründung KI-Titel

Verfassungsbeschwerde · Zulässigkeit · Begründungspflicht · Landesverfassung · VerfGHG

Verfassungsrecht

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Lan­desverfassung enthaltenen Rechte ist insbeson­dere deshalb nicht dargelegt, weil er sich nicht hin­reichend mit den tragenden Erwägungen der ange­griffenen Entscheidungen am Maßstab der als ver­letzt gerügten Grundrechte auseinandersetzt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An­ordnung.

Gründe

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VerfGH 104/25.VB-3

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VerfGH 105/25.VB-3

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Beschluss

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In dem Verfahren über

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die Verfassungsbeschwerde

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und

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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

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des Herrn

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Beschwerdeführers und Antragstellers,

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gegen

13den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 27. Okto­ber 2025 - 23 T 620/24 -

14den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 15. Mai 2025 - 23 T 620/24 -

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hat die 3. Kammer des

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VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 27. Januar 2026

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durch

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die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,

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den Richter Prof. Dr. Grzeszick und

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den Richter Dr. Nedden-Boeger

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gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Satz 1 VerfGHG

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einstimmig beschlossen:

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Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Lan­desverfassung enthaltenen Rechte ist insbeson­dere deshalb nicht dargelegt, weil er sich nicht hin­reichend mit den tragenden Erwägungen der ange­griffenen Entscheidungen am Maßstab der als ver­letzt gerügten Grundrechte auseinandersetzt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

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Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An­ordnung.

Prof. Dr. Dauner-LiebProf. Dr. GrzeszickDr. Nedden-Boeger