Geschäftswertfestsetzung bei Hofeigenschaft und Hoferbenstellung KI-Titel
GNotKG · Geschäftswert · Hofeigenschaft · Hoferbenstellung · Kostenprivilegierung
Tenor
Der Geschäftswert wird unter Abänderung der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen auf 214.332,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 GNotKG. Soweit das Amtsgericht den Geschäftswert für beide Feststellungsanträge (§ 11 Abs. 1 Buchst. a und g HöfeVfO) jeweils auf den vierfachen Einheitswert (und damit letztlich auf einen rechnerischen Gesamtwert in Höhe von 428,664,00 €) festgesetzt hat, war die erstinstanzliche Festsetzung von Amts wegen nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG abzuändern.
Trotz Vorliegens von zwei unterschiedlichen Anträgen, auf die die Kostenprivilegierung des § 48 GNotKG grundsätzlich Anwendung findet, geht der Senat im vorliegenden Fall von einem einheitlichen Streitgegenstand aus, weil die Frage der Hofeigenschaft (§ 11 Abs. 1 Buchst. a HöfeVfO) zugleich eine Vorfrage für die Entscheidung über die Hoferbenstellung der Beteiligten zu 1 (§ 11 Abs. 1 Buchst. g HöfeVfO) darstellt und daher auch dann inzidenter zu prüfen gewesen wäre, wenn nur der Antrag zur Feststellung der Hoferbenstellung gestellt worden wäre. Das von der Beteiligten zu 1 verfolgte Interesse ist daher nur einmal mit dem in § 48 GNotKG genannten Höchstbetrag zu bewerten und nicht zu verdoppeln (vgl. Senat, 7 W 38/16, Beschluss vom 11.11.2016, juris Rn. 66 ff.; 7 W 6/22, Beschluss vom 05.09.2022, juris Rn. 95).
Der Geschäftswert für das amtsgerichtliche Verfahren war infolgedessen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 GNotKG in der bis zum 10.04.2025 geltenden Fassung auf den vierfachen Einheitswert in Höhe von 214.332,00 € festzusetzen, weil die Antragsschrift der Beteiligten zu 1 am 04.09.2019 beim Landwirtschaftsgericht eingegangen ist (vgl. § 134 Abs. 1 Satz 1 GNotKG).
Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens ist das Rechtsmittel zwar erst am 02.09.2025 bzw. 15.09.2025, also nach dem Inkrafttreten der Neuregelung eingelegt worden, so dass gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1 GNotKG in der ab dem 11.04.2025 geltenden Fassung auf "höchstens 50 % des Grundsteuerwerts" abzustellen wäre. Vorliegend ist jedoch ein Grundsteuerwert nicht festgestellt, so dass gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 GNotKG n. F. ebenfalls auf den vierfachen Einheitswert abzustellen ist.