Zur Berechnung des Übergangsgeldes nach § 59 AFG.
Sozialrecht
Leitsatz
1. Zur Berechnung des Übergangsgeldes nach § 59 AFG.
2. Der Berechnungsmodus für das Übergangsgeld ist in allen Bereichen der Rehabilitation nach § 14 SGB IV iVm den Vorschriften der Arbeitsentgeltverordnung zu bestimmen.
3. Eine Urlaubsabgeltung ist zwar dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt gemäß § 227 SGB V zuzuordnen, jedoch gemäß § 59 Abs 3 S 2 AFG nicht bei der Berechnung des Übergangsgeldes zu berücksichtigen, da es sich nicht um "regelmäßiges" Arbeitsentgelt handelt.