OVG NRW Beschluss

Zulassung der Berufung wegen Schwierigkeit der Klagezulässigkeit und Auslegung von KiBiZ KI-Titel

Zulassungsgründen · Klagezulässigkeit · KiBiZ · Verwaltungsgerichtsbarkeit · Berufungszulassung

Verwaltungsrecht

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil sich die Beantwortung der vom Beklagten zu den Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO aufgezeigten Fragen namentlich nach der Zulässigkeit der Klage und der Reichweite des § 26 Abs. 3 Nr. 3 KiBiZ als rechtlich und tatsächlich besonders schwierig darstellt und dies im Zulassungsvorbringen auch hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe

1

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil sich die Beantwortung der vom Beklagten zu den Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO aufgezeigten Fragen namentlich nach der Zulässigkeit der Klage und der Reichweite des § 26 Abs. 3 Nr. 3 KiBiZ als rechtlich und tatsächlich besonders schwierig darstellt und dies im Zulassungsvorbringen auch hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.

2

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.