Mietminderung: Gegenstandswert eines Feststellungsantrags
Orientierungssatz
Der Gegenstandswert des eine Mietminderung betreffenden Feststellungsantrags richtet sich nach dem 12-fachen Betrag der monatlichen Mietminderung (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2015, 65 T 90/15).(Rn.2)
Tenor
| Der Wert des Streitgegenstandes wird endgültig auf | 6.126,22 Euro | festgesetzt: |
| Klageantrag zu 1.: 606,44 Euro x 5 x 2,5 % x 12 Monate = | 909,66 Euro | |
| Klageantrag zu 2.: 606,44 Euro x 20 % x 12 Monate = | 1.455,46 Euro | |
| Klageantrag zu 3.: | 3.761,10 Euro |
Gründe
Der Gegenstandswert des Anspruchs auf Mängelbeseitigung richtet sich nicht nach der von der Klägerin für angemessen erachteten Minderungsquote, sondern nach dem realistischen Minderungsbetrag. Dieser ist für jeden der im Klageantrag zu 1. aufgeführten Mängel mit 2,5 %, zusammen 12,5 % anzusetzen.
Hinsichtlich des Gegenstandswertes des Feststellungsantrags folgt das Gericht - in Kenntnis der Entscheidung des BGH vom 20. April 2005 - der Auffassung des 8. Zivilsenats des Kammergerichts, wonach der Wert sich nach dem 12-fachen ( nicht dem 42-fachen ) Betrag der monatlichen Mietminderung richtet ( vgl. auch LG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2015, zu 65 T 90/15 in GE 2015, 1098f ).
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001273351