OLG Naumburg · Sachsen-Anhalt 3. Zivilsenat Urteil

Mietwagenkosten bei Anmietung eines klassenniedrigeren Ersatzfahrzeugs

Zivilrecht Abgeändert

Orientierungssatz

1. Mietet der Geschädigte anstelle eines ihm zustehenden höherklassigen Ersatzfahrzeugs ein deutlich klassenniedrigeres Fahrzeug an, rechtfertigt dies bei der Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten regelmäßig keine weitere Kürzung des Ersatzanspruchs.

2. Auch bei einer unfallbedingten Eilsituation kann der Geschädigte gehalten sein, sich zumindest um ein weiteres Mietwagenangebot zu bemühen. Die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten richtet sich jedoch nach den Umständen des Einzelfalls und der tatrichterlichen Schadensschätzung.

3. Eine die Regelgebühr übersteigende Geschäftsgebühr kann gerechtfertigt sein, wenn die außergerichtliche Regulierung aufgrund umfangreicher Korrespondenz und eines zögerlichen Regulierungsverhaltens des Haftpflichtversicherers einen erhöhten Aufwand verursacht.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. August 2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Halle (Az.: 6 O 334/22) abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.788,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2022 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 435,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. September 2022 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis zu 1.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1 ZPO).

II.

2

Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und formell zulässige sowie form- und fristgerecht gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte Berufung des Klägers gegen das am 31. August 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Halle hat Erfolg.

3

Der Beklagte haftet dem Kläger für die ihm durch den Verkehrsunfall am 12. Februar 2022 entstandenen Schäden gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG mit einer Haftungsquote von 100 %. Auf die hierzu insoweit nicht angefochtenen Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird verwiesen. Danach hat der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 12. Februar 2022 entstandenen Schäden.

4

Der Kläger kann die Zahlung weiterer 765,30 Euro nebst Zinsen sowie weitere außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 274,89 Euro verlangen.

5

Im Berufungsverfahren streiten die Parteien nur noch um die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten sowie die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

6

1. Mietwagenkosten:

7

Der Kläger fordert für 14 Tage Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.459,90 Euro, wovon der Beklagte bereits 694,60 Euro gezahlt hat.

8

Hiergegen wendet der Beklagte ein, dass die Mietwagenkosten überhöht seien, da nach dem Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2022 des FIAO ein PKW VW Polo, Pkw-Klasse 4, in der Region zu einem Wochenpauschaltarif inklusive aller Kilometer und Haftungsbefreiungskosten von 289,61 Euro brutto angemietet werden konnte.

9

Klarstellend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass hierzu lediglich die Höhe des Wochenpauschaltarifes entsprechend des Mietpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2022 des FIAO ein PKW VW Polo, Pkw-Klasse 4, in der Region mit der PLZ 06 unstreitig ist, denn dieser Betrag ergibt sich aus der entsprechenden Liste (Anlage BK 1, Bd. II, Bl. 67 d. A.).

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Streitig ist innerhalb des Streites über die Mietwagenkosten im Einzelnen, ob vorliegend eine Schätzung nach dem Automietpreisspiegel des Unternehmens eurotacSCHWACKE oder auf Grundlage des Marktpreisspiegels Mietwagen des Fraunhofer Institutes zu erfolgen hat, ob der Kläger vorab zur Einholung von Vergleichsangeboten verpflichtet war, ob die Wagenklasse 4 oder 8 zugrunde zu legen ist und ob der Kläger einen anderen als den Tagestarif hätte wählen müssen.

11

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Kläger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen.

12

Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet dabei der am Markt übliche Normaltarif. Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO, welche der Tatrichter aufgrund der streitigen Höhe der ansetzbaren Mietwagenkosten vorzunehmen hat, ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs dem erkennenden Gericht im Einzelnen nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Danach kann in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens der Normaltarif sowohl auf der Grundlage des „Automietpreisspiegels“ des Unternehmens eurotaxSCHWACKE als auch auf Grundlage des „Marktpreisspiegel Mietwagen“ des Fraunhofer Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation ermittelt werden, wobei der Bundesgerichtshof die generelle Eignung beider Tabellen zur Schadensschätzung betont (BGH, Urteil vom 12. April 2011, Az. VI ZR 300/09; BGH, Urteil vom 12. Februar 2019, Az. VI ZR 141/18, Rn. 21 m.N. – zitiert nach juris).

13

Danach ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das erstinstanzliche Gericht nicht den Schwacke-Mietpreisspiegel, sondern den Fraunhofer-Mietpreisspiegel seiner Schätzung zugrunde gelegt hat, zumal die Listen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO dienen und er im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen kann.

14

Die Eignung der Listen für die Schadensschätzung bedarf aber dann der Klärung, wenn der Kläger konkrete Tatsachen aufzeigt, dass detailliert geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012, Az. VI ZR 316/11). Dabei muss der Kläger auch darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. So zum Beispiel, wenn ihm aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation die Erkundigung nach einem günstigeren Tarif nicht zuzumuten war (BGH, Urteil vom 05. März 2013, Az. VI ZR 245/11).

15

Der Kläger beruft sich vorliegend auf eine Eilsituation, da seine Ehefrau das Mietfahrzeug bereits 1,5 Stunden nach dem Unfall an einem Samstag in Empfang genommen habe und er und seine Frau zwingend ein Ersatzfahrzeug benötigten.

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Es oblag dem Kläger, zumindest bei der Autovermietung S. GmbH ein weiteres Angebot einzuholen. Soweit sich der Kläger darauf beruft, direkte Buchungen über das Internet seien nicht möglich, reicht dies nicht aus. Eine Anfrage wäre telefonisch möglich gewesen. Die Zweifel des Klägers, ob dort ein vergleichbares Ersatzfahrzeug binnen ein bis zwei Stunden verbindlich angemietet werden kann, sind hierbei unerheblich.

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Zuzustimmen ist dem Landgericht bei der Wahl des Tarifes, dass der Kläger zum Zeitpunkt nicht wissen konnte, wie lange die Schadensabwicklung dauern würde. Ob der Kläger von vornherein absehen konnte, dass ein neuer oder reparierter Pkw ihm innerhalb einer Woche nicht zur Verfügung stehen wird, kann hier offenbleiben, da der Kläger nichts dazu vorgetragen hat. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht oblag es dem Kläger, im Autohaus zumindest nach einer Schätzung der Reparaturdauer zu fragen. In Anlehnung an die Ausführungen des Landgerichts war es dem Kläger daher zumutbar, einen Wochentarif zu wählen.

18

Im vorliegenden Einzelfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache und damit die Anmietung eines Fahrzeuges der Wagenklasse 8 hatte (Grüneberg, BGB, 83. Auflage, § 249 Rn. 31). Zwar ist entgegen der Annahme des Klägers im konkreten Fall nicht die Wagenklasse 8 entsprechend dem verunfallten Fahrzeug zugrunde zu legen, sondern das tatsächlich angemietete Fahrzeug in der Wagenklasse 4. Lediglich die Obergrenze des zu schätzenden Schadens richtet sich nach der Wagenklasse des Unfallfahrzeugs. Allerdings ist bei der Schätzung der Umstand der Anmietung eines geringwertigeren Fahrzeugs zu berücksichtigen, da die im Rahmen der Schadensminderungspflicht vom Geschädigten hingenommenen Einbußen hier nicht zu weiteren Kürzungen der tatsächlichen Mietwagenkosten ohne weiteres führen dürfen. Es ist daher eine Vergleichsberechnung durchzuführen.

19

Der Senat ist im Berufungsverfahren nicht gehindert, eine Schätzung nach eigenem Ermessen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts vorzunehmen. Dabei kann der Senat auch von der vom Bundesgerichtshof ebenso gebilligten Schwacke-Liste als Schätzgrundlage ausgehen.

20

Nach dem Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2022 (Anlage BK 1) beträgt der Mietpreis der Klasse 4 in PLZ-Bereich 06 im Mittelwert für 7 Tage 289,61 Euro, mithin für 14 Tage 579,22 Euro. In der Mietwagenklasse 8 für 486,34 Euro, mithin 972,68 Euro.

21

Nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel (Normaltarif 2021) ist in der Klasse 4 bei einer Wochenpauschale (arith. Mittel) von 560,71 Euro in Klasse 4, mithin 1.121,42 Euro für zwei Wochen und 825,98 Euro/Woche in Klasse 8, mithin 1.651,96 Euro für zwei Wochen auszugehen. Bei Berücksichtigung der Schwacke-Tabelle kommen zudem weitere Nebenkosten (CDW) von 20,51 Euro (Klasse 4) hinzu. Für 14 Tage entspricht dies 287,14 Euro. Bei Klasse 8 ergibt sich bei einem Tagespreis von 24,84 Euro ein weiterer Betrag in Höhe von 347,76 Euro.

22

Die abgerechneten Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.459,90 Euro liegen damit nur wenig über dem Betrag der Schwacke-Liste nach Klasse 4 (1.408,56 Euro) und deutlich unter dem für Klasse 8 (1.999,72 Euro). Zudem liegt der abgerechnete Mietpreis noch unterhalb des Mittelwertes aus der Kombination beider Listen (1.486,20 Euro).

23

Danach sind die angefallenen Mietwagenkosten in der geltend gemachten Höhe erstattungsfähig.

24

2. Rechtsanwaltskosten:

25

Der Kläger begehrt insgesamt vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.489,88 Euro. Von den bereits gezahlten 1.054,10 Euro und damit einem noch offenen Betrag in Höhe von 435,78 Euro hat das Landgericht dem Kläger einen Anspruch in Höhe von 160,89 Euro zugesprochen.

26

Der Kläger begehrt mit seiner Berufung die Zahlung weiterer 274,89 Euro. Er ist der Ansicht, er könne für die anwaltliche Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG einen Gebührensatz von 1,6 zur Abrechnung bringen.

27

Entgegen der Annahme des Landgerichts ist die Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 gerechtfertigt, weil die vorprozessuale Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits umfangreich und in Anbetracht des zögerlichen Regulierungsgebahrens der Allianz Versicherung sich auch als schwierig erwiesen hat.

28

Zuzustimmen ist dem Landgericht, dass es sich vorliegend um einen Standardverkehrsunfall handelt. Gleichwohl folgten im Rahmen der Schadensgeltendmachung einige Schwierigkeiten und Besonderheiten, welche eine Erhöhung des Gebührenansatzes rechtfertigen. Nach der detaillierten Auflistung des Klägers waren diverse Kommunikationen des Prozessbevollmächtigten mit dem Autohaus, dem TÜV, der Zentralen Bußgeldstelle und der Allianz Versicherung bzgl. Haftpflicht- und Kaskoversicherung mit entsprechender Beratung des Klägers erforderlich.

29

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

30

Der Zinsanspruch für die Rechtsanwaltskosten beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

III.

31

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 ZPO.

32

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

IV.

33

Gegen dieses Urteil hat der Senat die Revision nicht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung durch das Revisionsgericht weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

V.

34

Der Streitwert richtet sich gemäß §§ 40, 47 GKG nach dem Berufungsbegehren des Klägers, nämlich aus den zusammengerechneten Restschadenspositionen.

35

Thole Dr. Hoppe Dittmann