Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt muss auch von minderjährigen Kindern, die mit ihren Eltern in …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt muss auch von minderjährigen Kindern, die mit ihren Eltern in Haushaltsgemeinschaft leben, im eigenen Namen geltend gemacht werden.
2. Eine Berichtigung des Rubrums und eine Einbeziehung der Kinder ist im Beschwerdeverfahren nicht möglich, wenn nur der Vater als Beschwerdeführer auftritt und ihm zur Vertretung seiner Kinder die Zustimmung der getrennt lebenden Mutter fehlt.