VGH Hessen 4. Senat Urteil LS

Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Berufungsschrift eines Landkreises nur vom Landrat unterschrieben …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Berufungsschrift eines Landkreises nur vom Landrat unterschrieben ist, wenn es sich um einen Rechtsstreit wegen einer Baugenehmigung in einem Einzelfall handelt, der für den Landkreis keine große Bedeutung hat.

2. Zur Auslegung und Gültigkeit des § 33 BBauG (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.1964, NJW 1965 S 549 ; Urteil des Senats vom 25.11.1966, OS IV 20/65 u.a.).

3. Zur Frage des "im Zusammenhang bebauten Ortsteils".

4. Zur Abgrenzung der "vorhandenen Bebauung" im Rahmen des § 34 BBauG.