Der Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen erleidet durch die Festsetzung der Fluglärmzone 3 im …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Der Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen erleidet durch die Festsetzung der Fluglärmzone 3 im niedersächsischen Landesraumordnungsprogramm II keinen zur Anfechtung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle berechtigenden Nachteil.