Pflegebedürftige, die die Anforderungen für die Zahlung eines Pflegegeldes nach § 69a BSHG nicht erfüllen …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Pflegebedürftige, die die Anforderungen für die Zahlung eines Pflegegeldes nach § 69a BSHG nicht erfüllen, können eine Pflegebeihilfe nach § 69b Abs 1 S 1 BSHG in der Form eines angemessenen Pauschalbetrages erhalten.