OVG NRW 7. Senat Beschluss

Baugenehmigung für Kunstgalerie wegen widersprüchlicher Maßangaben abgelehnt KI-Titel

Baugenehmigung · Bauvorlagen · Maßangaben · BauPrüfVO · Verwaltungsrecht

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 133.920 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Galerie für zeitgenössische Kunst auf dem Grundstück O. 0 in C.; der Bauantrag sei nicht bescheidungsfähig, die Bauvorlagen seien hinsichtlich der Vermaßung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens widersprüchlich, nach dem Lageplan solle es 28,53 m lang und 10,965 m breit sein, nach den vorgelegten Grundrissen EG und OG hingegen 28,80 m lang und 11,10 m breit.

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Das dagegen gerichtete Vorbringen der Klägerin weckt nicht die alleine geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Die Klägerin rügt, die vom Verwaltungsgericht beanstandete Abweichung liege bei etwa 1 % und damit fast im Rahmen der Messgenauigkeit, irgendwelche rechtlichen Auswirkungen habe diese minimale Abweichung nicht.

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Damit wird die erstinstanzliche Begründung nicht erschüttert. Die Anforderungen an die Konkretisierung des Vorhabens, die das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung aufgezeigt hat, sind hier nicht eingehalten; für die von der Klägerin geforderte Relativierung dieser Anforderungen lässt § 70 BauO NRW 2018 i. V. m. der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) keinen Raum; nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 12 BauPrüfVO muss der Lageplan, soweit erforderlich, auch die Außenmaße der geplanten baulichen Anlagen angeben, nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauPrüfVO sind in den Bauzeichnungen in den Grundrissen auch die Maße anzugeben; dass die aufgezeigten Abweichungen zwischen den Maßangaben der Bauzeichnungen zu den Grundrissen und den im Lageplan angegebenen Maßen unerheblich wären, vermag der Senat nicht zu erkennen.

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Die Klägerin hat den in Rede stehenden Mangel des Bauantrags mit dem Zulassungsantrag im Übrigen auch nicht ausgeräumt und mit dem Lageplan kongruente Grundrisszeichnungen des EG und des OG vorgelegt.

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Die Klägerin hat nunmehr Gelegenheit, einen in jeder Hinsicht - auch hinsichtlich der weiteren im Urteil angesprochenen Aspekte einschließlich der Frage der Barrierefreiheit - ordnungsgemäßen Bauantrag erstellen zu lassen und bei der Beklagten einzureichen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.